Mit zwei Urteilen vom 21.02.2017 hatte der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass Bausparkassen grundsätzlich gut verzinste Bausparverträge kündigen können. Jetzt liegt allerdings die vollständige Urteilsbegründung vor. Und es zeigt sich: Der BGH macht Ausnahmen von dem Grundsatz der Kündbarkeit. Nicht jeder Vertrag kann pauschal gekündigt werden.
Keine Kündigung von Renditetarifen mit Treueprämie, Zinsbonus oder Bonus
Bausparverträge, bei denen eine Treueprämie, ein Zinsbonus oder Bonus vereinbart waren, können nicht ohne weiteres gekündigt werden. Hintergrund ist, dass nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB Darlehen nach Ablauf von zehn Jahren nach dem vollständigen Empfang gekündigt werden können. Bei Bausparverträgen ist nun die entscheidende Frage, wann diese als „vollständig empfangen“ gelten. Der BGH meint: normalerweise bei Zuteilungsreife. Aber eben nicht immer.
Der BGH wörtlich: „Zur Beurteilung der Frage, wann die geschuldete Darlehensvaluta vollständig ausgezahlt worden ist, kommt es auf die vertraglichen Vereinbarungen über die Pflicht des Bausparers zur Darlehensgewährung und den Vertragszweck an.“ (BGH v. 21.02.2017 – XI ZR 272/16; XI ZR 185/16)
Einfacher ausgedrückt heißt das, es kommt darauf an, was im Vertrag genau vereinbart war. Wenn ein Bonus vereinbart wurde, der erst nach einer bestimmten Treuezeit gezahlt werden soll, dann gilt das Darlehen laut BGH erst mit Erlangung dieses Bonus als „vollständig empfangen“. Erst dann darf die Bausparkasse den Vertrag kündigen.
Bausparer sollten Verträge prüfen lassen
Wer eine Kündigung von seiner Bausparkasse erhalten hat, sollte seine Vertragsunterlagen von einer auf Bankrecht spezialisierten Kanzlei überprüfen lassen. Nicht in jedem Fall ist die Kündigung durch die Bausparkasse wirksam. Die Kanzlei KMP3G Rechtsanwälte, München, hat über 25 Jahre Erfahrung im Bank- und Kapitalanlagerecht und berät und vertritt eine Vielzahl von Bausparkunden.