Bei dem so genannten „Berliner Testament“ setzen sich die zwei lebenden Ehepartner gegenseitig zum Alleinerben ein mit dem Ziel, nach dem Tod des Längerlebenden die (gemeinsamen) Kinder als Schlusserben einzusetzen. Grundsätzlich hört sich dies einfach an, führt aber zu zwei durchaus respektablen Problemen:
Erstens durch die Alleinerbenstellung des überlebenden Ehepartners werden Kinder im ersten Erbfall enterbt. Je nachdem wie das Testament ausgestaltet ist, können die Kinder Pflichtteilsansprüche geltend machen. Sollten sie mit einer möglichen Wartezeit, bis sie dieses Erbe erhalten, nicht einverstanden sein, müsste im Streitfall der überlebende Ehepartner den Pflichtteilsanspruch der Kinder sofort und in bar ausbezahlen. Zuzüglich werden Zinsen i.H.v. 5 % über dem Basiszinssatz fällig.
Liegt Grundbesitz vor, kann dies richtig teuer werden. Der überlebende Ehepartner gerät hier häufig in die so genannte „Pflichtteilsfalle“.
Da durch ein Berliner Testament derselbe Gegenstand zweimal weitervererbt wird (z.B. die Haushälfte des Ehemannes an die Ehefrau), fällt auch zweimal Erbschaftsteuer an. Erst wenn auch die Ehefrau verstirbt, erben dann die Kinder die ehemals vererbte Haushälfte des Ehemannes und zusätzlich die noch verbleibende Haushälfte der Ehefrau. Häufig reichen die steuerlichen Freibeträge der Kinder im zweiten Erbfall nicht mehr aus, da erst dann der gesamte Vermögenswert der Eltern weitergegeben wird.
So geraten dann die Kinder in die so genannte „Steuerfalle des Berliner Testaments“!!
Dies kann verhindert werden durch kluge und vorausschauende Planung.
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