Das Landgericht Düsseldorf hat mit ausführlichen Hinweisen in der mündlichen Berufungsverhandlung vom 10.11.2017 erklärt, dass die Düsseldorfer Anwaltskanzlei Greisbach RAG Gebühren, welche sie rechtswidrig einbehalten hat, an ihre frühere Mandantin auszahlen muss.
Kanzlei hat sich ungerechtfertigt bereichert
Die Greisbach Rechtsanwaltsgesellschaft ist tätig in der Rückabwicklung von Lebensversicherungen. Dazu schickt sie im Namen ihrer Mandanten Widerspruchsschreiben an Versicherungsunternehmen, um die Lebensversicherungen der Mandanten rückabzuwickeln. Zahlen die Versicherer aus, zieht die Anwaltskanzlei hiervon ihre Rechtsanwaltsgebühren ab und zahlt die Restsumme an die Mandanten aus. Das Landgericht Düsseldorf hat dieser Praxis nun einen Riegel vorgeschoben.
Kein Abzug von Gebühren entgegen vorheriger Zusicherung
Das Landgericht Düsseldorf entschied in zweiter Instanz, dass die Anwaltskanzlei nicht zum Abzug ihrer Gebühren berechtigt war. Sie hatte nämlich in ihrer Mandantin ausdrücklich zugesichert, dass sie keine Kosten auslösenden Tätigkeiten entfalten würde, wenn deren Rechtschutzversicherung die Kosten nicht übernehmen würde. Das Gericht stellte nun klar, dass die Kanzlei nicht entgegen dieser ausdrücklichen Zusicherung Gebühren vom dem ihrer Mandantin zustehenden Geld abziehen dürfe.
Rechtschutz verweigert Kostenübernahme
Die Mandantin war rechtsschutzversichert, die Rechtschutzversicherung verweigerte aber die Übernahme der entstandenen Anwaltskosten. Kurzerhand zog die Anwaltskanzlei die Gebühren daher von dem Geld ab, welches die Lebensversicherung an die Mandantin ausgezahlt hatte. Dabei hatte es die Kanzlei sich selbst zuzuschreiben, dass die Rechtschutzversicherung die Gebühren nicht übernehmen wollte. Regelmäßig verlangen Rechtschutzversicherer von ihren Kunden, dass sie zunächst einmal selbst den Widerspruch ihrer Lebensversicherung erklären. Lehnt die Lebensversicherung ab, kann der Kunde dann einen Anwalt mit der Durchsetzung seiner Ansprüche beauftragen, seine Rechtschutzversicherung wird die hierfür anfallenden Kosten übernehmen. In der Ablehnung durch das Lebensversicherung-Unternehmen liegt der Rechtschutzfall.
Verweigerung der Rechtsschutz vorhersehbar
Die Kanzlei Greisbach wollte dieses etwas umständliche und zeitaufwendige Verfahren abkürzen. Sie erklärte daher mit Anwaltsschreiben den Widerspruch des Lebensversicherungsvertrages kurzerhand selbst und forderte die Lebensversicherung zugleich zur Rückabwicklung des Vertrages auf. Die hierfür entstehenden Kosten wollte sie von der Rechtschutzversicherung ersetzt haben.
Wie zu erwarten war, verweigerte die Rechtschutzversicherung der Mandantin aber die Übernahme der Anwaltskosten. Sie verwies darauf, dass die Kundin ja auch selbst den Widerruf hätte erklären können und dazu keinen Anwalt gebraucht hätte.
Da die Kanzlei ihre Gebühren also nicht von der Rechtschutzversicherung gezahlt bekam, versuchte sie es auf anderem Weg. Als auf den Widerspruch hin Geld von der Lebensversicherung floss, zog die Kanzlei die Gebühren ab und zahlte nur den Restbetrag an die Mandantin aus.
Mandantin klagt gegen Abzug
Hiergegen klagte die Mandantin mithilfe der Kanzlei KMP3G, München. Die Kanzlei Greisbach müsse den vollen Betrag ohne Abzüge an die Mandantin auszahlen. Sie könne nicht entgegen ihrer vorherigen Zusicherung Kosten verursachende Tätigkeiten entfalten und dann, wenn eine Deckungszusage der Rechtschutzversicherung nicht erfolgt, ihre Gebühren vom Geld der Mandantin abziehen.
Da sie die Zusicherung, keine Kosten auslösenden Maßnahmen zu entfalten, in der Vollmacht gegeben habe, stelle ihr Tätigwerden gegenüber der Lebensversicherung ein sogenanntes vollmachtloses Handeln dar, so das Gericht. Gemäß Paragraf 816 Abs. 2 BGB dürfe die Mandantin daher die zurückbehaltenen Anwaltsgebühren herausverlangen.
Das Gericht kündigte an, sein Urteil am 8. Dezember 2017 zu verkünden. Die Kanzlei KMP3G Rechtsanwälte, München vertritt mehrere ehemalige Mandanten der Kanzlei Greisbach und unterstützt diese bei der Rückforderung unberechtigt einbehaltener Gebühren. Rechtsanwalt Johannes Goetz steht für erste unverbindliche Auskünfte zur Verfügung.