Mit einer aktuellen Verfügung vom 02.08.2017 hat das Landgericht München I zu erkennen gegeben, dass es der Klage einer von Rechtsanwalt Johannes Goetz von der Kanzlei KMP3G Rechtsanwälte in München vertretenen Klägerin große Aussicht auf Erfolg gibt. Die Klägerin hatte den Widerspruch gegen mehrere Lebensversicherungsverträge gegenüber der AXA Lebensversicherung AG erklärt und das Unternehmen auf Zahlung von insgesamt über 47.000,00 € verklagt. Mit mehreren Hinweisen an die Versicherung zeigt das Gericht nun, dass es die Klage derzeit für begründet hält.
Lebensversicherung verweigert Rückabwicklung trotz Widerspruch
Die Klägerin schloss in den Jahren 2001-2004 mehrere Lebensversicherungsverträge bei der Beklagten ab. Im Jahr 2016 erklärte sie den Widerspruch gegen die Verträge und forderte die Versicherung zur Rückabwicklung auf. Den Widerspruch konnte sie noch erklären – so der Klagevortrag – da sie bei Vertragsschluss nicht ordnungsgemäß über ihr Widerspruchsrecht aufgeklärt wurde. Rechtsfolge eines wirksamen Widerspruchs ist, dass die Versicherung die eingezahlten Beiträge größtenteils zurückzahlen muss. Darüber hinaus muss das von der Versicherungsnehmerin eingezahlte Geld von der Versicherung verzinst werden, da diese zur Auskehr von Nutzungen verpflichtet ist. Die Klägerin hatte zunächst versucht, ihren Rückabwicklungsanspruch selbst von der Versicherung einzufordern. Nach dem diese sich aber weigerte, wandte sie sich an die Kanzlei KMP3G Rechtsanwälte, München. Da sich die Versicherung weiterhin einer für die Klägerin akzeptablen außergerichtlichen Einigung verschloss, reichte die Kanzlei im April 2017 schließlich Klage ein.
Landgericht München I räumt der Klage große Erfolgsaussichten ein
Die Beklagte erwiderte auf die Klage und beantragte, diese abzuweisen. Das Gericht zeigte sich aber wenig beeindruckt von den Argumenten der Beklagten. Mit der Terminsladung wies das Gericht ausführlich auf seine Rechtsauffassung hin und teilte mit, dass es die Widerspruchsbelehrung für falsch hält. Insbesondere sei es ein Fehler, dass der Versicherungsnehmerin mehrere widersprüchliche Belehrungen erteilt wurden. Die Klägerin konnte außerdem auch jetzt noch den Widerspruch erklären, obwohl schon so viel Zeit seit dem Abschluss der Versicherungen vergangen sei, da sie ihr Widerspruchsrecht nicht etwa verwirkt habe oder sich gar „treuwidrig“ verhalte. Weiter führte das Gericht aus, dass die Klägerin – unter Vorlage eines versicherungsmathematischen Gutachtens – derart konkret zur Höhe des Rückabwicklungsanspruches vorgetragen habe, dass die Beklagte diesen nicht mehr bloß bestreiten könne, sondern selbst konkreten und substantiierten Vortrag anbieten müsse, wie hoch die Nutzungen aus Sicht des Versicherungsunternehmens seien. Selbst wenn die Versicherung Verwaltungskosten und Abschlusskosten von dem Rückabwicklungsanspruch abziehen wolle, müsse sie zunächst einmal konkreten Vortrag anbieten, dass und in welcher Höhe ihr diese Kosten überhaupt entstanden sind.
Hinweise verbessern Erfolgsaussichten für alle Versicherungsnehmer
Die Hinweise des Gerichts sind ein entscheidender Etappensieg für die Klägerin und verbessern die Erfolgsaussichten aller Versicherungsnehmer, die ihre Lebensversicherungen rückabwickeln wollen, erheblich. Zum einen wurde der Kanzlei KMP3G Rechtsanwälte zum wiederholten Male bestätigt, dass der Klagevortrag fundiert ist und die Rückabwicklungsforderung sich mithilfe eines Versicherungsmathematikers sehr genau berechnen lässt. Zum anderen aber bestätigt es auch die Auffassung der Kanzlei KMP3G Rechtsanwälte, dass Versicherungsnehmer unmissverständlich und eindeutig auf das ihnen zustehende Widerspruchsrecht hinzuweisen waren. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer wird durch mehrere, voneinander abweichende Belehrungen verwirrt und ist dann nicht in der Lage, sein Widerspruchsrecht auszuüben. Während viele Versicherungsunternehmen Rückabwicklungsansprüche noch kategorisch zurückweisen, macht das Landgericht München I deutlich, dass es diese Praxis nicht für erfolgversprechend hält.
Viele Verträge von 1994 bis 2007 können rückabgewickelt werden
Rechtsanwalt Johannes Goetz von der Kanzlei KMP3G Rechtsanwälte betreut bereits eine Vielzahl von Versicherungskunden, die ihre Lebensversicherung rückabwickeln möchten. Lebensversicherungskunden, die zwischen 1994 und 2007 ihren Vertrag abgeschlossen haben, ist zu raten, ihre Verträge jetzt anwaltlich überprüfen zu lassen. Rechtsanwalt Johannes Goetz bietet eine kostenlose Ersteinschätzung an, ob ein Widerspruch möglich ist und erfolgreich durchgesetzt werden kann. Die Hinweise des Landgerichts München I bestätigen die Kanzlei in der Auffassung, dass eine Vielzahl von Verträgen auch heute noch erfolgreich und lukrativ rückabgewickelt werden können. Mehrwerte von bis zu 35 % zusätzlich zum Rückkaufswert können durch den Widerspruch erzielt werden.