Ein von der Kanzlei KMP3G Rechtsanwälte, München, vertretener Kläger konnte einen bahnbrechenden Etappensieg gegen seine Lebensversicherung erreichen. Er hatte den Widerspruch gegen seinen Lebensversicherungsvertrag bei der DBV Deutsche Beamtenversicherung Lebensversicherung erklärt und die DBV zur Rückabwicklung aufgefordert. Aufgrund des Widerspruchs steht ihm über die Rückzahlung der Beiträge hinaus ein sogenannter „Nutzungswertersatz“ zu. Dies stellt – vereinfacht gesagt – die Verzinsung dar, welche die Lebensversicherung mit dem Geld des Kunden erwirtschaftet hat. Nach dem Widerspruch hat die Lebensversicherung diese Verzinsung per Gesetz an den Kunden auszukehren.
Aufgrund des Widerspruchs steht ihm über die Rückzahlung der Beiträge hinaus ein sogenannter „Nutzungswertersatz“ zu. Dies stellt – vereinfacht gesagt – die Verzinsung dar, welche die Lebensversicherung mit dem Geld des Kunden erwirtschaftet hat. Nach dem Widerspruch hat die Lebensversicherung diese Verzinsung per Gesetz an den Kunden auszukehren.
Mehrwert von bis zu 35 % wird regelmäßig von Lebensversicherungen bestritten
Versicherungsnehmer können bei einem Widerspruch der Lebensversicherung regelmäßig Mehrwerte von bis zu 35 % über dem Rückkaufswert erzielen. Dies liegt daran, dass die Versicherer beim Widerspruch alles herausgeben müssen, was sie mit dem Geld der Kunden selbst erwirtschaftet haben. Naheliegenderweise weigern sich die meisten Versicherer, dies freiwillig zu tun – sie nehmen massenhaft Klageverfahren in Kauf. Dabei behaupten sie oft, gar keine oder nur geringere Nutzungen gezogen zu haben. Oder sie bestreiten schlicht und führen gar nichts weiter aus zu der Verzinsung.
Kläger überzeugt Gericht mit hieb- und stichfestem Gutachten
So auch geschehen im Fall des Versicherungsnehmers, der jetzt vor dem Landgericht Wiesbaden gegen die DBV auf Zahlung von über 10.000 € klagte. Der Kläger legte dem Gericht daher ein Sachverständigengutachten eines Versicherungsmathematikers vor. In diesem rechnete er detailliert vor, wie hoch die Verzinsung seiner Beiträge durch die Versicherung während der Vertragslaufzeit genau war. Mit Hinweis in der mündlichen Verhandlung vom 14. Juli 2017 hat das Landgericht Wiesbaden nun zu erkennen gegeben, dass es das Gutachten des Klägers für hieb- und stichfest hält. Die Versicherung kann sich nun nicht mehr stur stellen und den Vortrag des Klägers schlicht bestreiten. Vielmehr muss sie selbst einen konkreten, substantiierten Vortrag halten, will sie die Höhe des Erstattungsanspruchs des Klägers widerlegen. Die beklagte Versicherung treffe die sogenannte „sekundäre Darlegungs- und Beweislast“, so das Gericht.
Wichtiger Etappensieg
Dies stellt einen wichtigen Etappensieg des Klägers dar, eröffnet aber auch für alle anderen Versicherungsnehmer die Möglichkeit, durch den Widerspruch aus ihren Lebensversicherungsverträgen viel Geld herauszuholen. Der Hinweis des Gerichts zeigt, dass die Lebensversicherungen nicht über dem Gesetz stehen und dass es möglich ist, den konkreten Mehrwert zu berechnen und zu beweisen, der dem Kunden beim Widerspruch zusteht. Die Kanzlei KMP3G Rechtsanwälte betreut bereits eine Vielzahl von Verfahren, bei denen Lebensversicherungskunden ihre Versicherer aufgrund Widerspruchs auf Rückabwicklung in Anspruch nehmen. Sie steht dabei im ständigen Austausch mit einem der profiliertesten Versicherungsmathematiker Deutschlands. Dieser hat auch das Gutachten in dem genannten Verfahren angefertigt. Lebensversicherungskunden, die zwischen 1994 und 2007 ihren Vertrag abgeschlossen haben, ist zu raten, ihre Verträge jetzt anwaltlich überprüfen zu lassen. Die Kanzlei KMP3G Rechtsanwälte bietet eine kostenlose Ersteinschätzung an, ob ein Widerspruch möglich ist und erfolgreich durchgesetzt werden kann.