Erbschaftsteuer oder auch „Erbschaftssteuer“: sie fällt an bei einem Erbfall, also mit dem Tod einer Person.
Schenkungssteuer oder auch „Schenkungsteuer“: sie fällt an bei
• einer lebzeitigen Schenkung oder
• bei Übertragung von Vermögen,
• u. U. aber auch bei so genannten „unbenannten Zuwendungen“ (wie z.B. unter Ehegatten).
Gegenüber dem Finanzamt muss der Erwerb in Form einer Erbschaftsteuererklärung bzw. einer Schenkungssteuererklärung angegeben werden.
Nach Steuerklasse I des ErbStG werden im Erb- und Schenkungsfall besteuert und haben dabei folgende Freibeträge:
Der Steuertarif hängt – wie auch der Freibetrag - von der Nähe zum Verstorbenen / Schenker ab.
Der Betrag, der über dem Freibetrag liegt, (= Mehrerwerb) ist mit mindestens 7 % zu versteuern. Je höher der überschießende Betrag ist, umso höher ist der Steuersatz:
Bei einem Mehrerwerb von
bis zu 75.000 € 7 % ErbSt
bis zu 300.000 € 11 % ErbSt
bis zu 600.000 € 15 % ErbSt
bis zu 6.000.000 € 19 % ErbSt
usw. bis max. 30 %
Im Anhang findet sich eine Beispielsrechnung zu StKl I (Beispiel 1).
Steuerklasse II des ErbStG gilt für weiter entfernte Verwandte mit einem einheitlichen Freibetrag von jeweils 20.000 €:
Bei einem Mehrerwerb von
bis zu 75.000 € fallen an: 15 % ErbSt
bis zu 300.000 € 20 % ErbSt
bis zu 600.000 € 25 % ErbSt
bis zu 6.000.000 € 30 % ErbSt
usw. bis max. 43 %
Im Anhang findet sich eine Beispielsrechnung zu StKl II (Beispiel 2).
Nach Steuerklasse III werden alle anderen Personen, also auch Cousins, Cousinen, Lebensgefährten u.a. bei einem Freibetrag von jeweils 20.000 € besteuert.
Der Steuertarif ist hoch, der Mehrerwerb über dem Freibetrag ist bis 6,0 Mio. € mit 30 % und darüber mit 50 % zu versteuern.
1.)
Es gibt zusätzlich sachliche Steuerbefreiungen im Erbfall nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG:
2.)
Ein besonderer Versorgungsfreibetrag besteht nach § 17 ErbStG für:
3.)
Außerdem privilegiert das Gesetz in § 13 a und b ErbStG die Übergabe und Vererbung von Betriebsvermögen. Hier sind – vorausgesetzt, dass der Betrieb noch 10 Jahre in derselben Weise fortgeführt wird – bis zu 100 % Verschonung möglich. Die Voraussetzungen dafür sind streng, aber bei konsequenter Betriebsweiterführung eine große Möglichkeit zur Vermeidung von Erbschaftsteuer. Die Privilegierung gilt gleichermaßen für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und für Anteile an Kapitalgesellschaften.
4.)
Lebzeitige Überlassung gegen Nießbrauchsvorbehalt senkt die anfallende Schenkungssteuer um den Wert des Nießbrauchs und wirkt steuermindernd. Der Kapitalwert des Nießbrauchs bzw. der Leibrente darf von dem Wert der Schenkung abgezogen werden. Die Höhe der Steuerminderung ist abhängig vom Lebensalter des Schenkers und dem Wert der jährlichen Nutzung. Je jünger der Schenker ist, desto höher ist der steuerliche Vorteil.
Im Anhang findet sich eine Beispielsrechnung für die lebzeitige Überlassung (Beispiel 3).
Nach dem Bewertungsgesetz (BewG) ermittelt das Finanzamt die Höhe des vererbten bzw. geschenkten Vermögens, jeweils bezogen auf den Stichtag des Erbfalls bzw. der Schenkung.
Bei Grundbesitz ist seit dem 1.1.2009 der „gemeine Wert“ einschlägig (angelehnt an den Marktwert). Das Finanzamt errechnet diesen Wert auf Grund der Angaben zu Grundstücksgröße, Baujahr des Gebäudes und Mieteinnahmen und teilt den Wert im sogenannten „Feststellungsbescheid“ mit. Dieser Bescheid darf nicht rechtskräftig werden, wenn der auf dem Markt erzielbare Verkehrswert niedriger ist. Dann sollte ein Sachverständigengutachten über den abweichenden Verkehrswert gemäß § 198 Bewertungsgesetz eingeholt und vorgelegt werden.
Die Bewertung von Barvermögen bestimmt sich nach dem am Stichtag vorhandenen Nennwert, also dem Kontostand. Bei Aktien ist Vorsicht anzuraten: Die Besteuerung erfolgt ausschließlich zum Stichtag.
Die Bewertung von sonstigem Vermögen wie Kunstgegenständen, Schmuck, Kraftfahrzeug usw. erfolgt nach dem „gemeinen Wert“, also dem Marktwert, der - außer bei wertvollen Gegenständen - in der Regel gering sein wird.
Im Anhang findet sich eine Beispielsrechnung für die Bewertung (Beispiel 4).
KLAMERT & PARTNER berät Sie zu Gestaltungsmöglichkeiten für lebzeitige Übertragungen. Die steuerliche Bewertung wird dabei eingeplant.
Aber auch im Erbfall oder bei Schenkung können Sie sich wegen der Erstellung einer Erbschaftsteuererklärung bzw. einer Schenkungssteuererklärung an uns wenden. Wir vertreten Sie dann gegenüber dem Finanzamt.