Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutz des Grundgesetzes in Art.6 GG. Das Familienrecht wirkt in alle Lebensbereiche hinein. Mit Eheverträgen und Testamenten lassen sich Vorstellungen umsetzen, die Klarheit schaffen und von den gesetzlichen Vorgaben abweichen können, und die zudem für die Zukunft vorsorgen.
Ehevertrag
Ohne Ehevertrag leben die Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Mit einem Ehevertrag kann abweichend davon der Güterstand der Gütertrennung oder der Gütergemeinschaft gewählt werden.
In Deutschland scheitern ein Drittel aller Ehen. Am Ende einer Ehe kommt es häufig zu Streitigkeiten zwischen den Ehepartnern über Aufteilung des Vermögens, Umfang und Bestehen von Unterhalts- und/oder Versorgungsansprüchen. Um derartigen Streitigkeiten vorzubeugen, besteht die Möglichkeit, in einem Ehevertrag beizeiten Regelungen zu treffen, die Gütertrennung, Unterhalts- und/oder Versorgungsansprüche für den Scheidungsfall festlegen.
In der Regel sollte aufgrund der Komplexität der rechtlichen Materie der Ehevertrag durch einen Rechtsanwalt entworfen werden. Da er weitreichende persönliche und wirtschaftliche Regelungen enthält, ist es gesetzlich zudem vorgeschrieben, den Vertrag notariell beurkunden zu lassen. Beide Partner sollten gesonderten Rat über eventuelle Unklarheiten einholen, bevor sie den Vertrag unterzeichnen. Bei der Beurkundung ist der Notar verpflichtet, die Ehepartner über die getroffenen Regelungen aufzuklären und jede von den Ehepartnern gewünschte Vereinbarung auf ihre Vor- und Nachteile zu prüfen. So bildet er ein weiteres Korrektiv.
Trennung und Scheidung
Trennung und Scheidung sind immer belastende Situationen. Doch müssen wichtige Angelegenheiten besprochen werden, die von den beiden ehemaligen Partnern oft nicht alleine gelöst werden können, sondern anwaltlich begleitet sein wollen.
Ehegattentestament
Um den gewünschten Vermögensfluss so zu steuern, dass das Vermögen bei den richtigen Personen ankommt, ist es notwendig, ein Testament zu machen. Verheiratete Paare können ein gemeinsames Ehegattentestament errichten, welches verbindlich die Vermögensnachfolge auf die Kinder, auf bestimmte Verwandte oder an Dritte regelt. Pflichtteilsrechte der Kinder und Eltern sind zu beachten!
Testament, Erbvertrag
Faustregel: Wenn kein Testament vorhanden ist, gilt die gesetzliche Erbfolge!
Mit einem Testament kann von der gesetzlichen Erbfolge abgewichen und die eigenen Vorstellungen umgesetzt werden: Im Testament können Sie also festlegen, wer Ihr Vermögen einmal erhalten soll. Durch die Anordnung von Vermächtnissen können auch andere Personen bedacht werden, die nicht Erben werden sollen. Der Erbe kann zudem in seiner Verfügungsmöglichkeit über den Nachlass durch Anordnung einer Testamentsvollstreckung beschränkt werden. Das zeitlich letzte Testament gilt.
Achtung: Nur Eheleuten und eingetragenen Lebenspartnern gestattet das Gesetz, ein gemeinsames Testament zu errichten. In anderen Ländern wie z.B. Italien, Spanien und Frankreich sind gemeinsame Testamente unzulässig. Eine spätere Abänderung ist nur gemeinsam oder durch einseitigen Rücktritt möglich. Das Ehegattentestament wird bindend, wenn der Erste der beiden Eheleute verstirbt. Dann kann keine Änderung mehr vorgenommen werden, es sei denn, dies wurde zuvor im Testament so vereinbart.
Die bekannteste Form des Ehegattentestaments ist das sog. „Berliner Testament“, nach welchem sich die Eheleute wechselseitig zu Alleinerben einsetzen und nach dem Tod des Längerlebenden ihre Kinder.
Damit werden aber im ersten Erbfall die Kinder enterbt, was für den überlebenden Ehegatten häufig eine finanzielle Zwangslage auslöst. Denn wenn die Kinder ihren Pflichtteil beanspruchen, ist dieser in Geld fällig und sofort auszuzahlen. Derartige Konstellationen nehmen zu, weil Patchworkfamilien und das Zusammenleben mit Kindern aus vorangegangenen Beziehungen immer häufiger werden. Hier ist dringend Beratung zu empfehlen, um die erbrechtlichen Eventualitäten zu erkennen und entsprechend gegensteuern zu können.
Form: Die Errichtung ist in privatschriftlicher Form (handgeschrieben und von beiden Ehegatten unterzeichnet) oder bei einem Notar möglich. Das notariell errichtete Testament ersetzt den Erbschein.
Mit einem Erbvertrag können zwei oder mehr Personen vereinbaren, dass sie sich gegenseitig beerben oder eine einseitige Erbeinsetzung vorsehen. Die vertragliche Form muss von einem Notar beurkundet werden. Eine Abänderung ist durch einseitigen Widerruf oder durch Aufhebungsvertrag möglich, solange alle Beteiligten noch leben und geschäftsfähig sind.
KLAMERT & PARTNER berät Sie zur Gestaltung von Testamenten in jeder Konstellation.