Ausweisung, Abschiebung &
Schutzmaßnahmen in München

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Anwalt für Ausweisung, Abschiebung und Schutzmaßnahmen in München

Eine Ausweisungsverfügung im Briefkasten. Ein Schreiben des BAMF mit der Ablehnung des Asylantrags. Eine konkret datierte Abschiebungsankündigung. Ein Anruf vom Bekannten, der mitten in der Nacht aus der Erstaufnahmeeinrichtung berichtet, die Polizei stehe vor der Tür. Wer in eine solche Situation gerät, hat selten Zeit zum Nachdenken — und doch entscheidet sich in den nächsten 24 bis 72 Stunden, ob aus einer drohenden Abschiebung eine vollzogene wird, ob eine Ausweisungsverfügung Bestand hat oder kippt, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 AufenthG noch rechtzeitig geltend gemacht werden kann. Bei KLAMERT & PARTNER beraten wir seit 1987 — als Anwalt für Ausländerrecht in München begleiten wir die Verteidigung gegen Ausweisungsverfügungen, den einstweiligen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO bei drohender Abschiebung, die Geltendmachung von Abschiebungsverboten nach § 60 AufenthG, Klagen am Verwaltungsgericht München gegen die Ausländerbehörde und Klagen am Verwaltungsgericht München / im Asylkontext gegen das BAMF, sowie die Anrufung der Härtefallkommission beim Bayerischen Staatsministerium des Innern. Sprachzugang Deutsch, Englisch, Ukrainisch, Russisch, Portugiesisch — über unseren Juristen Denys Osypenko bieten wir die ukrainisch- und russischsprachige Vorberatung; die juristische Mandatsbearbeitung übernehmen die zugelassenen Rechtsanwälte Markus Klamert, Marc Frey und Johannes Goetz. Erste Einschätzung kostenfrei. In Eilfällen Rückruf binnen weniger Stunden.

Wann brauchen Sie einen Anwalt für Ausweisung, Abschiebung oder Schutzmaßnahmen in München?

Ausweisung, Abschiebung und Schutzmaßnahmen sind die Bereiche des Ausländerrechts, in denen sich juristische Verfahren am direktesten in Lebensentscheidungen übersetzen — bleiben oder gehen, mit oder ohne Familie. Für Mandantinnen und Mandanten bedeutet das: Es geht selten um eine abstrakte Rechtsfrage, sondern fast immer um eine konkrete Existenz. Wir wissen das — und nehmen Mandate in diesem Bereich besonders schnell und strukturiert an.

Als Anwalt für Ausländerrecht in München sehen wir vier typische Einsatzpunkte: Erstens vor der drohenden Abschiebung — wenn die Ausländerbehörde München (KVR, Ruppertstraße 11) eine Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung erlassen hat. Zweitens bei einer Ausweisungsverfügung — Widerspruch innerhalb eines Monats und gegebenenfalls Klage am Verwaltungsgericht München (Bayerstraße 30). Drittens nach einem ablehnenden Bescheid des BAMF im Asylverfahren — Klage am Verwaltungsgericht München, oft verbunden mit einem Eilantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO. Viertens in der akuten Vollzugssituation — wenn eine Abschiebung kurzfristig bevorsteht und Schutzmaßnahmen geprüft werden müssen, einschließlich Anrufung der Härtefallkommission Bayern.

Die akute Konstellation hat in München immer drei Behörden im Spiel: die Ausländerbehörde München als Initiator der ausländerrechtlichen Maßnahme, die Zentrale Ausländerbehörde der Regierung von Oberbayern für Vollzugsfragen, und das BAMF (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) im Asylkontext. Die Wege zwischen diesen Behörden sind nicht intuitiv — wir kennen sie aus laufenden Mandaten und nutzen sie konsequent.

AUS UNSERER PRAXIS – EILANTRAG AM VERWALTUNGSGERICHT MÜNCHEN BEI DROHENDER ABSCHIEBUNG

Aus unserer Praxis: Eine ukrainische Mandantin, deren Asylantrag (vor dem Krieg gestellt) abgelehnt worden war und die nach Übergang in den § 24 AufenthG eine Ausreiseaufforderung erhalten hatte, kam wenige Tage vor dem angedrohten Abschiebungstermin zu uns. Wir reichten denselben Tag einen Eilantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO am Verwaltungsgericht München ein — verbunden mit der Geltendmachung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG (drohende unmenschliche Behandlung im Heimatland angesichts der Kriegslage). Das Gericht ordnete die aufschiebende Wirkung der Klage an; die Abschiebung wurde nicht vollzogen.

Wir mussten den Fall anonymisieren — § 6 BORA n.F. — die Logik dahinter zeigt: Wer in den 24 bis 72 Stunden vor einer angedrohten Abschiebung anwaltlich vertreten ist, hat über § 80 Abs. 5 VwGO eine reale Chance, den Vollzug zu stoppen. Ohne anwaltliche Vertretung scheitert dieser Hebel praktisch immer.

“Bei einer drohenden Abschiebung entscheiden Stunden, nicht Tage. Wer um 22 Uhr bei uns anruft und sagt, die Polizei kommt morgen früh um 4 Uhr, hat exakt eine Nacht, um einen Eilantrag am Verwaltungsgericht München zu formulieren. Genau für diese Konstellationen halten wir Kapazitäten frei — Eilfälle in unserem Mandantenstamm bekommen Rückruf binnen weniger Stunden, auch außerhalb der Sprechzeiten. Das ist nicht Service, das ist Voraussetzung für effektiven Rechtsschutz.”

— Markus Klamert, Rechtsanwalt und Gründer von KLAMERT & PARTNER

Was ist eine Ausweisung? — §§ 53 ff. AufenthG im Überblick

Eine Ausweisung ist die behördliche Anordnung, dass eine ausländische Person Deutschland zu verlassen hat — und in vielen Fällen für einen bestimmten Zeitraum nicht wieder einreisen darf. Geregelt ist die Ausweisung in den §§ 53 ff. AufenthG. Sie ist eine Ermessensentscheidung der Ausländerbehörde, bei der das Bleibeinteresse der ausländischen Person gegen das öffentliche Ausweisungsinteresse abgewogen wird (§ 53 Abs. 1 AufenthG). Diese Abwägung ist anwaltlich angreifbar — und genau hier setzt unsere Verteidigung an.

Was bedeutet ausgewiesen — die Definition

Ausgewiesen ist, wem die Ausländerbehörde mit förmlichem Bescheid die Ausreisepflicht auferlegt hat. Die Ausweisung beendet einen rechtmäßigen Aufenthaltstitel; sie löst eine Ausreisefrist aus. Wer der Ausreisepflicht nicht freiwillig nachkommt, kann zwangsweise abgeschoben werden. Die Ausweisung umfasst regelmäßig auch ein Einreise- und Aufenthaltsverbot mit befristeter Wirkung (§ 11 AufenthG) — typischerweise zwei bis fünf Jahre, in besonders schweren Fällen länger.

Rechtsanwalt in München für Abschiebung und Ausweisung

Auszuweisen — wann darf die Behörde ausweisen?

Die Ausländerbehörde darf eine ausländische Person auszuweisen, wenn ihr Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitlich-demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik gefährdet. Praktisch sind die häufigsten Anlässe: strafrechtliche Verurteilungen ab einem bestimmten Strafmaß, Verstöße gegen das BtMG, Gefährder-Einstufungen. Bei jeder einzelnen Konstellation muss die Behörde aber die Ermessensabwägung treffen — Aufenthaltsdauer, familiäre Bindungen, Integrationsleistungen, Gesundheit, Kinder.

Ausweisung Bedeutung — die Rechtsfolgen im Überblick

  • Erlöschen des Aufenthaltstitels nach § 51 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG.
  • Ausreisepflicht mit Setzung einer Ausreisefrist (in der Regel sieben bis dreißig Tage).
  • Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 AufenthG — befristet, die Frist beginnt mit der Ausreise oder der Abschiebung.
  • Eintragung im Schengener Informationssystem (SIS) — Wirkung im gesamten Schengen-Raum.
  • Möglicher Verlust von erlangten Rechten (Niederlassungserlaubnis, Daueraufenthalt-EU).

Ausweisung Synonym — Begriffe in der Praxis

Im täglichen Sprachgebrauch wird die Ausweisung manchmal mit verwandten Begriffen verwechselt: Abschiebung (Vollzug der Ausreisepflicht durch staatliche Maßnahmen), Auslieferung (strafrechtliche Übergabe einer Person an einen anderen Staat) und Zurückweisung (Verweigerung der Einreise an der Grenze). Juristisch sind das vier unterschiedliche Tatbestände — wir klären in der Erstberatung, mit welcher Konstellation Ihr konkreter Sachverhalt zu tun hat.

Ausweisung aus Deutschland — wer ist betroffen?

Grundsätzlich kann jede ausländische Person ausgewiesen werden — auch solche mit langem Aufenthalt, mit Niederlassungserlaubnis oder mit deutschem Ehepartner. Der Schutz vor Ausweisung ist abgestuft: Je länger der Aufenthalt, je stärker die familiären Bindungen in Deutschland, je gewichtiger die Integrationsleistungen, desto höhere Anforderungen werden an das öffentliche Ausweisungsinteresse gestellt (§ 55 AufenthG). Bei Personen mit deutschen Familienangehörigen oder schutzwürdigen Belangen schweren Gewichts greifen besondere Schutzvorschriften.

Was ist eine Abschiebung? — §§ 58 ff. AufenthG im Überblick

Eine Abschiebung ist der staatliche Vollzug der Ausreisepflicht — die zwangsweise Beendigung des Aufenthalts einer ausländischen Person, die nicht freiwillig ausgereist ist. Geregelt sind Abschiebung und Abschiebungsverfahren in den §§ 58 ff. AufenthG. Während die Ausweisung der rechtliche Akt ist, der die Ausreisepflicht begründet, ist die Abschiebung die tatsächliche Vollstreckungshandlung.

Was ist eine Abschiebung — die Definition

Eine Abschiebung erfolgt, wenn eine ausreisepflichtige Person nicht freiwillig ausreist und ihr die Ausreise mit angemessener Frist angedroht worden ist (§ 59 AufenthG). Praktisch bedeutet das: Die Ausländerbehörde erlässt eine Abschiebungsandrohung mit Fristsetzung; läuft die Frist ohne Ausreise ab, kann die Behörde den Vollzug der Abschiebung anordnen. Die Abschiebung selbst wird durch die zuständige Polizei- oder Vollzugsbehörde durchgeführt — typischerweise mit Begleitung zum Flughafen, Übergabe an die Bordbesatzung und Rückführung in den Herkunftsstaat oder einen Drittstaat.

Abschiebung Ausländer — wer ist konkret betroffen?

Abgeschoben werden können ausreisepflichtige ausländische Personen, deren Ausreisepflicht vollziehbar ist und deren Abschiebung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen ausgesetzt ist. Häufige Konstellationen: Abgelehnte Asylbewerber nach Rechtskraft der ablehnenden Entscheidung, ausgewiesene Personen nach Ablauf der Ausreisefrist, Personen mit erloschenem Aufenthaltstitel, in Einzelfällen auch Personen aus dem Kontext schwerer Straftaten.

Wer darf eine Abschiebung anordnen und durchführen?

Anordnen darf die Abschiebung die zuständige Ausländerbehörde — in München also das KVR. Im Asylkontext ergeht die Abschiebungsandrohung typischerweise zusammen mit der ablehnenden Entscheidung des BAMF. Durchführen darf die Abschiebung die zuständige Polizei- oder Vollzugsbehörde — in Bayern liegt die Vollzugskompetenz für komplexere Fälle bei der Zentralen Ausländerbehörde der Regierung von Oberbayern. Die polizeiliche Begleitung obliegt der Bundespolizei (für Flughafenabschiebungen) oder der Landespolizei (für inländische Vorführungen).

Wann ist eine Abschiebung rechtlich nicht zulässig?

Auch eine an sich vollziehbare Ausreisepflicht führt nicht in jedem Fall zur Abschiebung. Sie ist rechtlich nicht zulässig, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 AufenthG vorliegt — etwa weil im Zielstaat politische Verfolgung, Folter oder unmenschliche Behandlung droht, oder weil eine schwerwiegende Erkrankung vorliegt, die im Zielstaat nicht angemessen behandelt werden kann. Sie ist auch tatsächlich nicht möglich, wenn der Zielstaat keine Reisedokumente ausstellt oder die Identität nicht geklärt ist — in solchen Fällen wird die Abschiebung ausgesetzt und eine Duldung nach § 60a AufenthG erteilt.

Unterschied Ausweisung und Abschiebung — kurz und klar

Der Unterschied Ausweisung Abschiebung wird in der Praxis häufig vermischt — und führt im Beratungsgespräch regelmäßig zu Verständnisfragen. Die juristische Trennung ist eindeutig: Ausweisung ist die rechtliche Anordnung der Ausreisepflicht (Verwaltungsakt der Ausländerbehörde nach §§ 53 ff. AufenthG); Abschiebung ist der staatliche Vollzug dieser Ausreisepflicht (Vollstreckungshandlung nach §§ 58 ff. AufenthG).

Praktisch heißt das: Eine Ausweisung kann ohne Abschiebung enden, wenn die betroffene Person freiwillig ausreist. Eine Abschiebung kann ohne vorherige Ausweisung erfolgen, wenn die Ausreisepflicht aus anderen Gründen besteht — etwa nach abgelehntem Asylantrag oder erloschenem Aufenthaltstitel. Der Unterschied Ausweisung und Abschiebung ist deshalb nicht nur eine Frage der Begrifflichkeit, sondern entscheidet praktisch darüber, welche Verfahrenswege offenstehen: Gegen die Ausweisung Widerspruch und Anfechtungsklage; gegen die konkrete Abschiebung Eilantrag und einstweiliger Rechtsschutz.

Eine dritte verwandte Maßnahme ist die Zurückweisung: Sie erfolgt an der Grenze, bevor die ausländische Person ins Bundesgebiet eingereist ist (§ 15 AufenthG). Sie ist dogmatisch keine Beendigung des Aufenthalts, sondern eine Verhinderung der Einreise — und kommt rechtlich vor Ausweisung und Abschiebung.

Soforthilfe-Schutzmaßnahmen — wenn die Abschiebung droht

Schutzmaßnahmen sind die Sammelbezeichnung für die rechtlichen Hebel, die einer drohenden oder bereits angeordneten Abschiebung entgegengesetzt werden können. Sie reichen vom Eilantrag am Verwaltungsgericht über die Geltendmachung von Abschiebungsverboten bis zur Anrufung der Härtefallkommission. In der akuten Konstellation entscheidet die Wahl der richtigen Schutzmaßnahme — und ihre rechtzeitige Geltendmachung — fast immer über den weiteren Verlauf.

Einstweiliger Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO

Der wichtigste Hebel gegen den Vollzug einer Abschiebung ist der einstweilige Rechtsschutz am Verwaltungsgericht München nach § 80 Abs. 5 VwGO. Praktisch bedeutet das: Wenn die Behörde eine Abschiebung angeordnet hat, kann das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen oder wiederherstellen — die Abschiebung wird damit gestoppt, bis das Hauptsacheverfahren entschieden ist. Voraussetzung ist, dass die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens überwiegen oder dass eine besondere Eilbedürftigkeit aus humanitären Gründen besteht. In der Praxis reichen wir solche Anträge regelmäßig binnen weniger Stunden ein — Eilfälle haben am VG München eine entsprechende Rufbereitschaft.

Zu Abschiebung und Ausweisung vom Anwalt beraten lassen

Geltendmachung von Abschiebungsverboten nach § 60 AufenthG

  • 60 AufenthG schützt davor, dass eine Abschiebung in einen Staat erfolgt, in dem politische Verfolgung, Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (§ 60 Abs. 1 und 5 AufenthG), oder eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht (§ 60 Abs. 7 AufenthG). Die Vorschrift erfasst auch schwerwiegende Erkrankungen, die im Zielstaat nicht angemessen behandelt werden können. Wir prüfen in jedem Mandat, ob Abschiebungsverbote dem Grunde nach in Betracht kommen — und stützen die Argumentation auf aktuelle Lageberichte des Auswärtigen Amts, Berichte von UNHCR, Amnesty International und auf konkrete medizinische Gutachten.

Härtefallkommission Bayern — die letzte Instanz für humanitäre Härtefälle

Wenn alle rechtlichen Wege ausgeschöpft sind, kann der Härtefallantrag bei der Härtefallkommission beim Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration die letzte Möglichkeit sein, einen Aufenthalt in Deutschland zu erreichen. Die Härtefallkommission empfiehlt der Innenministerin / dem Innenminister die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen (§ 23a AufenthG), wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe vorliegen. Typische Konstellationen: lange Aufenthaltsdauer mit vollständiger Integration, schulpflichtige Kinder mit deutscher Schullaufbahn, schwere Erkrankungen ohne Behandlungsmöglichkeit im Heimatland. Der Antrag ist formgebunden und prozessual anspruchsvoll — wir bereiten Härtefallanträge mit dokumentierter Integrationsbiografie, schulischen Leistungsnachweisen, ärztlichen Attesten und Berichten von Sozialdiensten vor.

Kirchenasyl — der Zufluchtsweg in absoluten Ausnahmesituationen

Kirchenasyl ist kein juristisches, sondern ein faktisches Schutzkonzept: Eine Kirchengemeinde gewährt einer ausreisepflichtigen Person vorübergehend Aufenthalt in den eigenen Räumen — typischerweise als Brücke zur erneuten Prüfung des Falls durch das BAMF. Das BAMF und die Innenministerien haben mit den großen Kirchen Verfahrensregelungen vereinbart, die das Kirchenasyl in engen Grenzen tolerieren. Wir beraten zur strategischen Einbettung des Kirchenasyls — wann es als Brücke sinnvoll ist und wie es mit anderen Schutzmaßnahmen kombiniert werden kann.

Duldung als faktisches Bleiberecht

Die Duldung nach § 60a AufenthG setzt die Abschiebung vorübergehend aus — sie ist keine Aufenthaltserlaubnis, sondern die Bestätigung der vorübergehenden Unmöglichkeit der Abschiebung. Aus der Duldung führen verschiedene Wege in einen rechtmäßigen Aufenthalt: Bleiberechtsregelungen für gut integrierte Jugendliche und Heranwachsende (§ 25a AufenthG), nachhaltige Integration (§ 25b AufenthG), Chancen-Aufenthaltsrecht (§ 104c AufenthG). Wir prüfen mit Mandantinnen und Mandanten, welche dieser Türen sich im Einzelfall öffnet.

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AUS UNSERER PRAXIS – HÄRTEFALLKOMMISSION BAYERN — DIE SERIÖSE VORBEREITUNG

Aus unserer Praxis: Eine Familie mit drei in Deutschland geborenen Kindern, die nach langem rechtskräftig abgelehntem Asylverfahren in Duldung lebte, kam zu uns mit der Frage, ob die Härtefallkommission Bayern noch eine Option ist. Wir haben den Härtefallantrag mit umfassender Dokumentation vorbereitet: Schulzeugnisse aller drei Kinder mit Notendurchschnitten, ärztliche Atteste zu einer chronischen Erkrankung der Mutter, Empfehlungsschreiben von Schule, Kindergarten und Hausarzt, Bescheinigungen zur ehrenamtlichen Tätigkeit des Vaters in einem Münchner Sportverein. Die Härtefallkommission hat eine Empfehlung ausgesprochen; die zuständige Stelle hat eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23a AufenthG erteilt.

Wir mussten den Fall anonymisieren — § 6 BORA n.F. — die Logik dahinter ist klar: Die Härtefallkommission entscheidet anhand vollständig dokumentierter Integrationsbiografien. Wer Härtefall mit nur einem Brief beantragt, hat schlechte Aussichten; wer ein vollständiges Aktenpaket vorlegt, hat eine reale Chance.

Ausweisungsverfügung erhalten — Widerspruch und Klage am Verwaltungsgericht München

Eine Ausweisungsverfügung ist der förmliche Bescheid, mit dem die Ausländerbehörde die Ausweisung anordnet. Sie kommt typischerweise per Post mit Postzustellungsurkunde — und enthält neben der Ausweisungsanordnung auch die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, die Ausreiseaufforderung und die Abschiebungsandrohung. Der Bescheid muss begründet sein; die Begründung trägt das Ermessen, das die Behörde getroffen hat. Genau diese Ermessensbegründung ist anwaltlich angreifbar.

Widerspruch und Anfechtungsklage — die Verfahrenswege

Gegen eine Ausweisungsverfügung kann Widerspruch eingelegt oder direkt Anfechtungsklage erhoben werden — je nach landesrechtlicher Regelung. In Bayern ist gegen Verwaltungsakte der Ausländerbehörde regelmäßig direkt die Anfechtungsklage am Verwaltungsgericht München zu erheben (Klagefrist: ein Monat ab Zustellung). Verbunden wird die Klage in der Regel mit einem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO, weil die Ausweisungsverfügung sofort vollziehbar ist.

Widerspruch und Klage gegen Ausweisungsverfügung in München

Was wir bei der Verteidigung gegen Ausweisungsverfügungen prüfen

  • Materielle Rechtmäßigkeit — sind die Tatbestandsvoraussetzungen für die Ausweisung überhaupt erfüllt? Bei strafrechtlichen Verurteilungen: Liegt eine schwere Straftat im Sinne des AufenthG vor?
  • Ermessensausübung — hat die Behörde alle relevanten Belange in die Abwägung einbezogen? Aufenthaltsdauer, familiäre Bindungen (insbesondere zu deutschen Staatsangehörigen oder minderjährigen deutschen Kindern), Integrationsleistungen, gesundheitliche Situation.
  • Verhältnismäßigkeit — ist die Ausweisung in der gewählten Form (Befristung, Verbotsdauer) verhältnismäßig?
  • Schutz nach Art. 6 GG, Art. 8 EMRK — bei Familien mit deutschen Familienangehörigen oder bei langjährigem Aufenthalt mit fester Verwurzelung greifen Schutzvorschriften aus Verfassungsrecht und Konventionsrecht.

Verfahrensfehler — Anhörungsmängel, fehlende Begründung, Zustellungsfehler.

AUS UNSERER PRAXIS – AUSWEISUNGSVERFÜGUNG NACH STRAFURTEIL — DIE ERMESSENSABWÄGUNG ALS HEBEL

Aus unserer Praxis: Ein Mandant mit langjährigem Aufenthalt in Deutschland und deutscher Ehefrau erhielt nach einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe eine Ausweisungsverfügung der Ausländerbehörde München. Die Behörde stützte ihre Ermessensentscheidung primär auf das Strafurteil — ohne hinreichend zu würdigen, dass der Mandant seit über fünfzehn Jahren in München lebt, dass aus der Ehe ein minderjähriges deutsches Kind hervorgegangen ist und dass im Strafvollzug eine erfolgreiche Therapie absolviert wurde. Wir reichten Anfechtungsklage am Verwaltungsgericht München ein, verbunden mit einem Eilantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO. Das Gericht stellte die aufschiebende Wirkung wieder her — die Ermessensbegründung der Behörde sei lückenhaft, weil Art. 6 GG (Schutz von Ehe und Familie) und Art. 8 EMRK (Recht auf Privat- und Familienleben) nicht ausreichend gewürdigt worden seien.

Wir mussten den Fall anonymisieren — § 6 BORA n.F. — die Logik dahinter zeigt: Bei Ausweisungsverfügungen ist die Ermessensentscheidung der Behörde der zentrale Angriffspunkt. Wir prüfen jeden Bescheid daraufhin, ob die Behörde tatsächlich alle Belange erfasst hat — und nicht nur das öffentliche Ausweisungsinteresse einseitig betont hat.

“Bei Ausweisungsverfügungen ist die Ermessensentscheidung der Behörde der zentrale Angriffspunkt. Wir prüfen jeden Bescheid daraufhin, ob die Behörde tatsächlich alle Belange erfasst hat — und nicht nur das öffentliche Ausweisungsinteresse einseitig betont hat. In vielen Verfahren am Verwaltungsgericht München hebt das Gericht die Ausweisungsverfügung auf, weil die Ermessensbegründung lückenhaft ist. Das ist nicht das Ende der Behördenauseinandersetzung, aber es kauft Zeit — und Zeit ist im Aufenthaltsrecht oft die wichtigste Variable.”

— Marc Frey, Rechtsanwalt, Schwerpunkt Verwaltungsverfahren und Klagen am VG München

Abschiebungsverbote nach § 60 AufenthG — wann eine Abschiebung rechtlich nicht zulässig ist

  • 60 AufenthG ist die zentrale Vorschrift für Abschiebungsverbote im deutschen Aufenthaltsrecht. Sie schützt davor, dass eine ausreisepflichtige Person in einen Staat abgeschoben wird, in dem ihr Verfolgung, Folter, unmenschliche Behandlung oder eine erhebliche konkrete Gefahr droht. Die Vorschrift ist in mehrere Absätze gegliedert, die jeweils unterschiedliche Schutzniveaus und Voraussetzungen abbilden.

§ 60 Abs. 1 AufenthG — Verfolgungsschutz

  • 60 Abs. 1 AufenthG schützt Personen, denen im Zielstaat Verfolgung wegen Rasse, Religion, Nationalität, politischer Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe droht. Die Vorschrift setzt den materiellen Maßstab des Genfer Flüchtlingsabkommens und der EU-Qualifikationsrichtlinie um. Im Asylverfahren wird sie regelmäßig vom BAMF mitgeprüft; im aufenthaltsrechtlichen Verfahren kann sie eigenständig geltend gemacht werden, wenn ein Asylantrag nicht oder nicht mehr gestellt werden kann.

§ 60 Abs. 5 AufenthG — Schutz nach EMRK

  • 60 Abs. 5 AufenthG verweist auf die Europäische Menschenrechtskonvention — insbesondere Art. 3 EMRK (Verbot der Folter und unmenschlicher Behandlung). Die Vorschrift greift, wenn die Abschiebung im Zielstaat zu einer Behandlung führen würde, die mit Art. 3 EMRK unvereinbar ist. Dies kann bei nicht-staatlicher Verfolgung der Fall sein, bei drohender Gewalt durch nicht-staatliche Akteure, oder bei extremen humanitären Bedingungen im Zielstaat.

§ 60 Abs. 7 AufenthG — krankheitsbedingtes Abschiebungsverbot

  • 60 Abs. 7 AufenthG schützt vor Abschiebung, wenn eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. In der Praxis vor allem relevant: schwerwiegende Erkrankungen, die im Zielstaat nicht angemessen behandelt werden können — von schwerer Diabetes über onkologische Erkrankungen bis zu psychischen Traumata mit Suizidrisiko. Die Geltendmachung erfordert detaillierte ärztliche Atteste mit klaren Aussagen zu Behandlungsbedarf, Medikamentenverfügbarkeit und konkreter Gefahrensituation.

Verfahren bei der Geltendmachung

Abschiebungsverbote nach § 60 AufenthG werden im Asylverfahren vom BAMF geprüft. Liegt kein Asylantrag (mehr) vor, kann das Abschiebungsverbot bei der Ausländerbehörde geltend gemacht werden — gegebenenfalls verbunden mit einem Antrag auf Aussetzung der Abschiebung (§ 60a AufenthG). In Eilfällen wird das Abschiebungsverbot im Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO am Verwaltungsgericht München mitgeprüft. Wir bereiten die Geltendmachung mit aktuellen Lageberichten, ärztlichen Gutachten und gegebenenfalls Berichten internationaler Menschenrechtsorganisationen vor.

AUS UNSERER PRAXIS – KRANKHEITSBEDINGTES ABSCHIEBUNGSVERBOT — DIE BEWEISFÜHRUNG

Aus unserer Praxis: Eine Mandantin aus einem westafrikanischen Herkunftsstaat, deren Asylantrag rechtskräftig abgelehnt war, litt an einer schweren Form von Diabetes mellitus mit Folgekomplikationen. Die Behörde hatte das krankheitsbedingte Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG abgelehnt, weil im Heimatland „grundsätzlich Insulin verfügbar“ sei. Wir bereiteten den erneuten Antrag mit einer detaillierten Stellungnahme der behandelnden Diabetologin vor — mit konkreten Angaben zur erforderlichen Medikation, zur Notwendigkeit kontinuierlicher Verlaufskontrollen und zu den absehbaren gesundheitlichen Folgen einer unzureichenden Versorgung. Hinzu kamen aktuelle Berichte des Auswärtigen Amts und der WHO zur tatsächlichen Verfügbarkeit der spezifischen Insulinformen im Herkunftsstaat. Das Verwaltungsgericht München erkannte das Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG zu.

Wir mussten den Fall anonymisieren — § 6 BORA n.F. — die Logik dahinter ist eindeutig: Bei krankheitsbedingten Abschiebungsverboten entscheidet die Substanz der ärztlichen Stellungnahme. Pauschale Atteste reichen nicht; entscheidend sind konkrete Angaben zu Medikation, Verlaufskontrolle und Folgenrisiken im Zielstaat.

Anwalt für Flüchtlinge und Asyl — Vertretung im Asylverfahren und nach Ablehnung

Wer als Anwalt für Flüchtlinge in München gesucht wird, hat in den meisten Fällen mit einer von zwei Konstellationen zu tun: einer ablehnenden BAMF-Entscheidung im Asylverfahren oder einer Aufenthaltsbeendigung nach abgeschlossenem Asylverfahren. Bei KLAMERT & PARTNER betreuen wir Asyl- und Flüchtlingsmandate als Teil unseres Ausländerrechts-Schwerpunkts — mit besonderem Augenmerk auf eine sachliche, evidenzbasierte Verteidigung.

Anwalt für Flüchtlinge und Asyl in München

Anwalt Asyl — die Klagefrist nach BAMF-Bescheid

Nach einer ablehnenden Entscheidung des BAMF gilt eine Klagefrist von zwei Wochen ab Zustellung des Bescheids — bei offensichtlich unbegründeten Anträgen sogar nur eine Woche. Klagefristen werden nicht verlängert. Wir reichen Asylklagen am Verwaltungsgericht München in Eilfällen binnen weniger Stunden nach Mandatierung ein — verbunden mit einem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz, wenn der Bescheid sofort vollziehbar ist.

Asylrecht — die Grundzüge

Asylrecht ist im Kern die Gewährung von Schutz vor politischer Verfolgung — verfassungsrechtlich verankert in Art. 16a GG und gesetzlich konkretisiert im Asylgesetz (AsylG). Daneben gibt es den Flüchtlingsstatus nach der Genfer Flüchtlingskonvention (§ 3 AsylG), den subsidiären Schutz (§ 4 AsylG) und die nationalen Abschiebungsverbote (§ 60 Abs. 5 und 7 AufenthG). Das Asylverfahren wird vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) geführt — die Münchner Außenstelle befindet sich in der Boschetsrieder Straße. Gegen ablehnende Entscheidungen ist die Klage am Verwaltungsgericht München zu erheben.

Was ist ein anerkannter Flüchtling — die Rechte

Ein anerkannter Flüchtling im Sinne des § 3 AsylG erhält eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG. Mit der Anerkennung verbunden sind erhebliche Rechte: Familiennachzug ohne Sprachnachweis, Zugang zum Arbeitsmarkt, Reiseausweis für Flüchtlinge, nach drei Jahren Niederlassungserlaubnis bei vorliegen der Voraussetzungen. Subsidiär Schutzberechtigte (§ 4 AsylG) erhalten ebenfalls eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG, allerdings mit teilweise anderen Rechten — insbesondere unterliegt der Familiennachzug einem monatlichen Kontingent (§ 36a AufenthG).

Anwaltskosten Asylverfahren — was Sie wissen sollten

Anwaltskosten im Asylverfahren richten sich nach RVG-Gebühren — der Gegenstandswert im Asylverfahren ist gesetzlich festgelegt. Bei wirtschaftlicher Bedürftigkeit kommt Prozesskostenhilfe in Betracht (siehe Sektion 10 dieser Seite). Eine erste Einschätzung ist bei uns kostenfrei — auch und gerade in Eilfällen mit kurzer Klagefrist.

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Beratung auf Ukrainisch und Russisch — Denys Osypenko

Bei KLAMERT & PARTNER haben wir mit Denys Osypenko einen Juristen in der Kanzlei, der Mandantinnen und Mandanten auf Ukrainisch und Russisch begleitet. Denys Osypenko stammt aus der Ukraine und ist ausgebildeter Jurist. Er ist in der Kanzlei nicht als Rechtsanwalt nach deutschem Recht zugelassen — diese Klarstellung ist juristisch wichtig (RDG-konform) und bedeutet praktisch: Die juristische Bearbeitung ukrainisch- oder russischsprachiger Mandate im Bereich Ausweisung, Abschiebung und Schutzmaßnahmen übernehmen die zugelassenen Rechtsanwälte Markus Klamert, Marc Frey und Johannes Goetz. Schreiben an die Ausländerbehörde, an das BAMF, Klagen am Verwaltungsgericht München und Eilanträge werden ausschließlich von zugelassenen Rechtsanwälten unterzeichnet.

Im Aufenthaltsrecht ergibt sich daraus ein praktischer Vorteil. Ukrainische Mandantinnen und Mandanten, die in München mit § 24 AufenthG-Status leben und in eine Ausreiseaufforderung oder Ausweisungsverfügung geraten sind, möchten Sachverhalt und Optionen in der Muttersprache verstehen. Russischsprachige Mandanten kommen häufig aus mehreren Staaten — Russland, Belarus, Kasachstan, Usbekistan, Israel — und bringen unterschiedliche Heimatsituationen und gegebenenfalls verfolgungsrelevante Sachverhalte mit. Auch hier ist die sprachliche Brücke entscheidend, weil eine präzise Sachverhaltsschilderung die Grundlage für Abschiebungsverbots-Anträge und Asylklagen bildet.

Konkret läuft es so: Sie schildern uns Ihren Fall auf Ukrainisch oder Russisch — telefonisch oder im Erstgespräch in der Pettenkoferstraße 37. Denys Osypenko nimmt den Sachverhalt strukturiert auf und ordnet rechtlich vor. Die Mandatsverantwortung übernimmt einer der zugelassenen Rechtsanwälte; bei Mandaten im Bereich Ausweisung und Abschiebung typischerweise Markus Klamert oder Marc Frey. Sprachzugang löst keinen einzelnen Fall — er sorgt aber dafür, dass nichts an der Übersetzung scheitert und dass Sie verstehen, was Ihr Anwalt tut, gerade in einer Situation, in der jede Stunde zählt.

“In Mandaten, in denen eine Abschiebung droht, ist die Sprache nicht ein Komfortmerkmal, sondern eine Voraussetzung für effektiven Rechtsschutz. Wer eine Verfolgungssituation im Heimatland schildern muss, braucht das in seiner Muttersprache — und nicht in einer Schul-Englisch-Annäherung. Mein Job ist, das Gespräch zuerst auf Ukrainisch oder Russisch zu führen — und gemeinsam mit den zugelassenen Anwälten Klamert, Frey und Goetz innerhalb weniger Stunden den nächsten konkreten Schritt zu definieren. Das ist im Eilfall der Eilantrag am VG München; bei Härtefällen die Vorbereitung des Härtefallantrags an das Bayerische Innenministerium.”

— Denys Osypenko, Jurist (in Deutschland nicht zugelassen), Mandantenbetreuung Ukrainisch und Russisch

Kosten und Prozesskostenhilfe — Anwaltskosten im Asylverfahren und bei Klageverfahren

Mandate im Bereich Ausweisung, Abschiebung und Schutzmaßnahmen sind oft Eilfälle — und werden häufig von Mandantinnen und Mandanten beauftragt, die wirtschaftlich nicht in der Lage sind, hohe Anwaltskosten vorzustrecken. Wir besprechen Kosten in der kostenlosen Ersteinschätzung transparent — und prüfen mit, ob Prozesskostenhilfe in Betracht kommt.

Anwaltskosten Asylbewerber und Asylverfahren

Anwaltskosten im Asylverfahren richten sich nach RVG-Gebühren — der Gegenstandswert ist gesetzlich auf einen festen Betrag definiert (§ 30 RVG, derzeit 5.000 EUR). Daraus ergeben sich Verfahrensgebühren für die Klageerhebung am Verwaltungsgericht und die mündliche Verhandlung. In der Vergütungssumme bewegen wir uns im niedrigen vierstelligen Bereich — abhängig von Verfahrensdauer und Verfahrensaufwand. Bei wirtschaftlicher Bedürftigkeit kommt Prozesskostenhilfe in Betracht.

Prozesskostenhilfe Asylverfahren — wer hat Anspruch?

Prozesskostenhilfe (PKH) wird vom Verwaltungsgericht gewährt, wenn die Klage hinreichende Erfolgsaussichten hat und der Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht oder nur in Raten aufbringen kann (§ 114 ZPO i.V.m. § 166 VwGO). Der PKH-Antrag wird zusammen mit der Klage gestellt und mit einer Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen belegt. Wir reichen den PKH-Antrag in den meisten Asylklagen mit ein — bei Bewilligung trägt die Staatskasse die Anwaltsvergütung.

Prozesskostenhilfe für Flüchtlinge und im Asylrecht

Auch bei Klagen gegen Ausländerbehörden-Bescheide — Ausweisungsverfügung, Aufenthaltstitel-Widerruf — kommt Prozesskostenhilfe in Betracht. Voraussetzungen sind dieselben wie im Asylverfahren: hinreichende Erfolgsaussicht und wirtschaftliche Bedürftigkeit. Die Schwelle der Erfolgsaussicht ist nicht hoch — eine summarische Prüfung reicht. Das schafft die Möglichkeit, auch bei wirtschaftlich engen Verhältnissen anwaltliche Vertretung sicherzustellen.

Honorar bei nicht-PKH-fähigen Mandaten

Wenn weder PKH greift noch eine Rechtsschutzversicherung Deckung bietet, vereinbaren wir eine individuelle Honorarvereinbarung. Wir besprechen das Honorar transparent vor Mandatierung. In dringenden Eilfällen treten wir auch ohne abschließende Honorarvereinbarung in den Eilantrag ein — das Mandat wird anschließend regulär aufgesetzt, sobald die akute Gefahr abgewendet ist.

“Bei Mandaten im Asyl- und Abschiebungskontext ist die Frage der Anwaltskosten oft die zweite Sorge nach der Frage, ob man bleiben kann. Wir nehmen das ernst. Prozesskostenhilfe ist in vielen unserer Mandate der Standard, nicht die Ausnahme — und wir bereiten den PKH-Antrag mit der gleichen Sorgfalt vor wie die Klage selbst. Bei wirtschaftlich engen Verhältnissen ist das gewährleistete Recht auf rechtliches Gehör keine Selbstverständlichkeit, sondern eine Frage der Antragsqualität.”

— Johannes Goetz, Rechtsanwalt, Schwerpunkt Verwaltungsverfahren mit Bezug zu Ausländerrecht

So arbeitet Ihr Anwalt für Ausländerrecht in München — vier Schritte

1. Kostenlose Ersteinschätzung — in Eilfällen binnen weniger Stunden

Sie schildern uns Ihre Lage — telefonisch unter 089 540 239 0, über das Kontaktformular oder vor Ort in der Pettenkoferstraße 37. In Eilfällen (drohende Abschiebung in den nächsten Tagen, kurz laufende Klagefrist nach BAMF-Bescheid) melden wir uns binnen weniger Stunden zurück, auch außerhalb der Sprechzeiten. Sprachen: Deutsch, Englisch, Ukrainisch, Russisch, Portugiesisch. Diese Phase ist kostenfrei.

2. Akteneinsicht und Strategieentwicklung

Nach Mandatierung beantragen wir umgehend Akteneinsicht bei der zuständigen Behörde — Ausländerbehörde München, BAMF, Verwaltungsgericht. Wir prüfen Tatbestand, Ermessensbegründung, Verfahrensgang und Beweislage. In dieser Phase entwickeln wir die Verteidigungsstrategie: Widerspruch oder direkt Klage, Eilantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO, Geltendmachung von Abschiebungsverboten, gegebenenfalls Härtefallantrag.

3. Prozessuale Vertretung — Klage, Eilantrag, Härtefallantrag

Wir reichen die erforderlichen Schriftsätze am Verwaltungsgericht München ein und vertreten Sie in der mündlichen Verhandlung. Bei drohender Abschiebung läuft das Eilverfahren parallel zum Hauptsacheverfahren — bei aussichtsreichen Verfahren kann das Gericht bereits im Eilrechtsschutz die aufschiebende Wirkung anordnen. Bei laufenden Härtefallanträgen koordinieren wir mit der Geschäftsstelle der Härtefallkommission und bereiten gegebenenfalls Nachträge vor.

4. Nachverfahren und Aufenthaltsverfestigung

Nach erfolgreichem Verfahren begleiten wir die nächsten Schritte: Erteilung oder Wiedererteilung des Aufenthaltstitels durch die Ausländerbehörde München, gegebenenfalls Wechsel in einen anderen Aufenthaltstitel, mittelfristig Niederlassungserlaubnis und Einbürgerung. Bei abgelehntem Hauptsacheverfahren prüfen wir Berufung am Bayerischen Verwaltungsgerichtshof oder Revision am Bundesverwaltungsgericht — abhängig von Erfolgsaussichten und prozessualer Situation.

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Schildern Sie uns Ihren Fall — schnell und unverbindlich. Wir prüfen Ihre Erfolgsaussichten und melden uns kurzfristig zurück.

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Häufige Fragen zu Ausweisung, Abschiebung und Schutzmaßnahmen

Was ist eine Ausweisung?

Eine Ausweisung ist die behördliche Anordnung der Ausreisepflicht für eine ausländische Person, geregelt in den §§ 53 ff. AufenthG. Sie beendet den Aufenthaltstitel und löst eine Ausreisefrist aus; in der Regel ist mit ihr ein befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 AufenthG verbunden. Die Ausweisung ist eine Ermessensentscheidung — Bleibeinteresse und Ausweisungsinteresse werden gegeneinander abgewogen.

Was ist eine Abschiebung?

Eine Abschiebung ist der staatliche Vollzug der Ausreisepflicht — die zwangsweise Beendigung des Aufenthalts einer ausreisepflichtigen Person, die nicht freiwillig ausreist. Geregelt sind Abschiebung und Verfahren in den §§ 58 ff. AufenthG. Voraussetzung ist eine vollziehbare Ausreisepflicht und eine Abschiebungsandrohung mit angemessener Frist.

Was ist der Unterschied zwischen Ausweisung und Abschiebung?

Die Ausweisung ist der rechtliche Akt, der die Ausreisepflicht begründet (Verwaltungsakt nach §§ 53 ff. AufenthG). Die Abschiebung ist der staatliche Vollzug dieser Ausreisepflicht (Vollstreckungshandlung nach §§ 58 ff. AufenthG). Eine Ausweisung kann ohne Abschiebung enden, wenn die Person freiwillig ausreist; eine Abschiebung kann ohne Ausweisung erfolgen, wenn die Ausreisepflicht aus anderen Gründen besteht (zum Beispiel nach abgelehntem Asylantrag).

Was bedeutet ausgewiesen?

Ausgewiesen ist, wem die Ausländerbehörde mit förmlichem Bescheid die Ausreisepflicht auferlegt hat. Mit der Ausweisung erlöschen Aufenthaltstitel und damit verbundene Rechte; sie löst eine Ausreisefrist aus und führt regelmäßig zu einem befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbot.

Was ist eine Ausweisungsverfügung?

Eine Ausweisungsverfügung ist der förmliche Bescheid, mit dem die Ausländerbehörde die Ausweisung anordnet. Sie enthält die Ausweisungsanordnung, die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, die Ausreiseaufforderung und die Abschiebungsandrohung. Gegen die Ausweisungsverfügung kann in Bayern Anfechtungsklage am Verwaltungsgericht München erhoben werden — Klagefrist ein Monat ab Zustellung.

Wie kann ich eine drohende Abschiebung verhindern?

Wichtigster Hebel ist der einstweilige Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO am Verwaltungsgericht München. Daneben kommen Geltendmachung von Abschiebungsverboten nach § 60 AufenthG, Antrag auf Aussetzung der Abschiebung nach § 60a AufenthG (Duldung) und gegebenenfalls Härtefallantrag bei der Härtefallkommission Bayern in Betracht. In jedem Fall: schnelle anwaltliche Beratung, weil Eilanträge typischerweise binnen weniger Stunden nach Bekanntwerden des Abschiebungstermins eingereicht werden müssen.

Was kostet ein Anwalt im Asylverfahren?

Anwaltskosten im Asylverfahren richten sich nach RVG-Gebühren auf Basis des gesetzlich festgelegten Gegenstandswerts. Praktisch bewegen sich die Kosten im niedrigen vierstelligen Bereich pro Verfahren. Bei wirtschaftlicher Bedürftigkeit kommt Prozesskostenhilfe in Betracht — wir reichen den PKH-Antrag mit der Klage zusammen ein.

Was ist Prozesskostenhilfe im Asylverfahren?

Prozesskostenhilfe (PKH) wird vom Verwaltungsgericht gewährt, wenn die Klage hinreichende Erfolgsaussichten hat und der Antragsteller die Prozesskosten nicht aufbringen kann (§ 114 ZPO i.V.m. § 166 VwGO). Bei Bewilligung trägt die Staatskasse die Anwaltsvergütung. PKH ist in Asyl- und Aufenthaltsverfahren der Standard-Hebel zur Sicherstellung anwaltlicher Vertretung.

Gibt es kostenlose Anwälte für Flüchtlinge?

Anwaltliche Vertretung ist im deutschen Recht nicht kostenlos — aber die Kosten können durch Prozesskostenhilfe (PKH) auf die Staatskasse übergehen, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Daneben gibt es in München Beratungsstellen wie die Migrationsberatung der Caritas, des Refugio München und des Bayerischen Flüchtlingsrats, die kostenlose Erstberatung und gegebenenfalls Unterstützung bei der Antragstellung leisten — anwaltliche Vertretung in gerichtlichen Verfahren erfolgt über zugelassene Rechtsanwälte mit PKH oder regulärem Honorar.

Was ist die Härtefallkommission Bayern?

Die Härtefallkommission ist beim Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration angesiedelt. Sie kann der Innenministerin / dem Innenminister empfehlen, einer ausreisepflichtigen Person eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen zu erteilen (§ 23a AufenthG), wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe vorliegen. Die Kommission ist die letzte Instanz, wenn alle rechtlichen Verfahrenswege ausgeschöpft sind.

Was ist ein Abschiebungsverbot nach § 60 AufenthG?

  • 60 AufenthG schützt ausländische Personen davor, in einen Staat abgeschoben zu werden, in dem ihnen Verfolgung (§ 60 Abs. 1), Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung (§ 60 Abs. 5 i.V.m. Art. 3 EMRK) oder eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit (§ 60 Abs. 7) droht — auch krankheitsbedingt, wenn im Zielstaat keine angemessene Behandlung möglich ist.

Was ist eine Duldung?

Die Duldung nach § 60a AufenthG setzt die Abschiebung vorübergehend aus — sie ist keine Aufenthaltserlaubnis, sondern die Bestätigung der vorübergehenden Unmöglichkeit der Abschiebung. Aus der Duldung führen Wege in einen rechtmäßigen Aufenthalt — Bleiberechtsregelungen für gut integrierte Jugendliche (§ 25a AufenthG), nachhaltige Integration (§ 25b AufenthG), Chancen-Aufenthaltsrecht (§ 104c AufenthG).

Kostenlose Ersteinschätzung — auch in Eilfällen innerhalb weniger Stunden

Schildern Sie uns Ihre Lage — wir prüfen unverbindlich, welche Schutzmaßnahmen in Betracht kommen, welche Verfahrenswege offenstehen und ob Prozesskostenhilfe greift. Online über unser Kontaktformular, telefonisch unter 089 540 239 0 oder persönlich in der Pettenkoferstraße 37 in München. Sprachen: Deutsch, Englisch, Ukrainisch, Russisch, Portugiesisch. Bei drohender Abschiebung in den nächsten Tagen, laufender Klagefrist nach BAMF-Bescheid (Asyl: zwei Wochen, bei offensichtlich unbegründeten Anträgen eine Woche) oder Klagefrist gegen eine Ausweisungsverfügung (ein Monat) melden wir uns binnen weniger Stunden zurück — auch außerhalb der Sprechzeiten. Mandate im Bereich Ausweisung, Abschiebung und Schutzmaßnahmen sind bei KLAMERT & PARTNER eingebettet in unser Ausländerrecht-Hub — verantwortliche Partner: Markus Klamert, Marc Frey und Johannes Goetz. Ukrainisch- und russischsprachige Vorberatung durch unseren Juristen Denys Osypenko; juristische Mandatsbearbeitung durch die zugelassenen Rechtsanwälte.

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