Anwalt für Duldung
& Bleiberecht in München

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Anwalt für Duldung und Bleiberecht München

Eine Duldung in München ist kein Aufenthaltstitel — sie ist die offizielle Bestätigung, dass eine Abschiebung vorübergehend ausgesetzt wird. Wer geduldet ist, lebt mit einer Bescheinigung in der Tasche, die in vielen Fällen nur drei oder sechs Monate gültig ist und bei jeder Verlängerung neu begründet werden muss. Genau deshalb ist die anwaltliche Beratung in dieser Lebenslage so entscheidend: Es geht selten darum, die Duldung selbst zu verlängern — sondern darum, einen Weg in einen sicheren Aufenthaltstitel zu finden. Bei KLAMERT & PARTNER beraten wir seit 1987 — als Anwalt für Duldung und Bleiberecht in München begleiten wir Mandantinnen und Mandanten beim Übergang von der Duldung in die Aufenthaltserlaubnis: über die Ausbildungsduldung, die Beschäftigungsduldung, das Chancen-Aufenthaltsrecht und die Bleiberechte nach § 25a und § 25b AufenthG. Sprachzugang Deutsch, Englisch, Ukrainisch, Russisch, Portugiesisch. Erste Einschätzung kostenfrei.

Wann brauchen Sie einen Anwalt für Duldung und Bleiberecht?

Duldung und Bleiberecht sind ein Lebensthema, kein Verwaltungsthema. Wer in München mit einer Duldungsbescheinigung lebt, kennt die Mechanik dahinter aus Erfahrung: Alle drei oder sechs Monate steht der nächste Termin bei der Ausländerbehörde an, jedes Mal mit der Frage, ob die Duldung verlängert wird oder ob die Behörde diesmal die Abschiebung einleitet. Dazwischen liegt ein Alltag, der sich fast normal anfühlt — Schule, Ausbildung, Arbeit, Familie — aber juristisch jederzeit zu Ende sein kann. Genau deshalb ist die anwaltliche Beratung hier nicht Luxus, sondern Schutzfunktion.

Als Anwalt für Duldung und Bleiberecht in München kommen Mandantinnen und Mandanten typischerweise an drei Punkten zu uns. Erstens, wenn die nächste Verlängerung der Duldung ansteht und Unsicherheit besteht, ob die Behörde sie noch verlängert oder einen Negativbescheid erlässt. Zweitens, wenn ein konkreter Pfad in einen sicheren Aufenthaltstitel sichtbar wird — Ausbildung beginnt, ein unbefristeter Arbeitsvertrag wird angeboten, das Chancen-Aufenthaltsrecht nach § 104c AufenthG kommt in Reichweite. Drittens, wenn akut Abschiebung droht — Mitteilung über Abschiebungstermin, polizeiliche Vorladung, plötzlicher Verlust der Duldung.

Was Duldung als Beratungsfeld besonders macht: Es geht selten nur um Recht. Es geht fast immer auch um Zeit, Strategie und Mut zur Entscheidung. Die rechtliche Lage ist eng. Aber innerhalb dieser Enge gibt es Pfade, die viele Mandantinnen und Mandanten von alleine nicht sehen — weil sie nicht wissen, dass es § 60c, § 60d, § 104c, § 25a und § 25b AufenthG gibt, oder weil sie nicht wissen, welcher Pfad in ihrer konkreten Situation realistisch ist. Genau das ist die Aufgabe des Anwalts.

AUS UNSERER PRAXIS – AUSLÄNDERBEHÖRDE BAYERN UND KVR MÜNCHEN

Wer in München eine Duldung hat, wird je nach Konstellation entweder vom KVR München (für die meisten Münchener Geduldeten) oder von der Zentralen Ausländerbehörde Bayern (ZAB, Werner-Heisenberg-Allee 102, 85748 Garching) betreut. Die ZAB ist insbesondere für bestimmte Aufenthaltstitel und Asyl-Folgeverfahren zuständig; das KVR München für die meisten Verlängerungen und Übergangsverfahren. Aus unserer Praxis: Wer den Wechsel von Duldung in eine Aufenthaltserlaubnis anstrebt, sollte vor dem nächsten Termin bei der Behörde anwaltlich beraten sein. Die Entscheidung der Behörde fällt oft am Termin selbst — was vorbereitet wurde, hat dort eine andere Wirkung als das, was im Termin spontan vorgetragen wird. Wir mussten den Fall anonymisieren — § 6 BORA n.F. — die Logik dahinter aber zeigt: Der Termin selbst ist die Entscheidung, nicht das Schreiben danach.

Typische Anliegen, mit denen Mandantinnen und Mandanten zur Duldung und zum Bleiberecht zu uns kommen:

  • Ich habe seit drei Jahren eine Duldung — kann ich das Chancen-Aufenthaltsrecht beantragen?
  • Mein Sohn hat Anfang des Jahres eine Ausbildung als Fachinformatiker begonnen — gibt es jetzt Ausbildungsduldung?
  • Ich arbeite seit zwei Jahren in einem Münchener Hotel mit Duldung — kommt Beschäftigungsduldung in Frage?
  • Ich bin vor sieben Jahren als 14-Jähriger nach Deutschland gekommen — Bleiberecht nach § 25a AufenthG?
  • Wir leben seit acht Jahren in München mit Duldung, sind gut integriert, sprechen Deutsch — Bleiberecht nach § 25b AufenthG?
  • Heute kam die Mitteilung über einen Abschiebungstermin in zwei Wochen — was kann ich tun?
  • Mein Pass ist abgelaufen, das Heimatland verweigert die Verlängerung — bleibt mir nur die Duldung?
  • Mein Asylverfahren wurde abgelehnt, ich bin jetzt geduldet — gibt es noch Wege?

“Im Bereich Duldung sehe ich seit Jahren denselben Fehler: Mandantinnen und Mandanten warten zu lange. Sie hoffen, dass sich die Lage von alleine bessert, dass die Behörde irgendwann ein Einsehen hat, dass „die Politik“ eine Lösung bringt. So funktioniert das Aufenthaltsrecht nicht. Es funktioniert nur, wenn jemand aktiv den Pfad sucht — Ausbildung, Arbeit, Integration, Sprache, Aufenthaltsdauer. Die Werkzeuge dafür liegen in §§ 60c, 60d, 104c, 25a, 25b AufenthG. Sie zu nutzen ist die Aufgabe der ersten Stunde.”

— Markus Klamert, Rechtsanwalt und Gründer von KLAMERT & PARTNER

Was ist eine Duldung — § 60a AufenthG erklärt

Eine Duldung nach § 60a AufenthG ist juristisch eine „vorübergehende Aussetzung der Abschiebung“. Das heißt zunächst: Es gibt eine vollziehbare Ausreisepflicht — der Inhaber der Duldung wäre eigentlich verpflichtet, Deutschland zu verlassen. Die Behörde setzt die Abschiebung aber aus, weil sie aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht durchgeführt werden kann. Genau das ist der entscheidende Unterschied zu einem Aufenthaltstitel: Eine Duldung legalisiert den Aufenthalt nicht, sondern hält ihn nur vor der Vollstreckung zurück.

anwaltliche Beratung für Duldung und Bleiberecht in München

Tatsächliche und rechtliche Duldungsgründe

Tatsächliche Gründe sind etwa: fehlender Reisepass, fehlende Aufnahmebereitschaft des Heimatstaats, gesundheitliche Reiseunfähigkeit, fehlende Verkehrsverbindung. Rechtliche Gründe sind unter anderem: laufendes Verfahren auf einen Aufenthaltstitel, anstehende Anhörung im Asylverfahren, familiäre Bindungen, die einem Vollzug entgegenstehen. Die Behörde muss die Duldung aussprechen, wenn einer dieser Gründe vorliegt — sie hat insoweit kein Ermessen.

Befristung und Verlängerung

Duldungen werden in der Regel für drei oder sechs Monate ausgestellt und verlängert, solange der Duldungsgrund fortbesteht. Bei jeder Verlängerung prüft die Ausländerbehörde, ob der Grund noch trägt — entfällt er, läuft die Duldung aus und die Abschiebung wird wieder vollziehbar. Genau hier liegt der größte Unsicherheitsfaktor im Alltag mit Duldung. Wir prüfen vor jeder Verlängerung, ob der bisherige Grund weiter besteht und ob ergänzend Bleiberechts-Pfade aktiviert werden können.

Was darf man mit einer Duldung?

Mit einer Duldung darf man sich grundsätzlich in Deutschland aufhalten, aber nur eingeschränkt arbeiten — die Erwerbserlaubnis ist nicht automatisch enthalten, sondern muss von der Ausländerbehörde gesondert erteilt werden. Wer lange Zeit geduldet ist und die Voraussetzungen erfüllt, hat in vielen Bundesländern Anspruch auf eine Beschäftigungserlaubnis. Reisefreiheit innerhalb Deutschlands besteht; eine Reise ins Ausland ist mit Duldung in der Regel nicht möglich. Sozialleistungen werden nach dem Asylbewerberleistungsgesetz gewährt, in den ersten Monaten reduziert.

Was ist eine „Wohnsitzauflage“?

Geduldete unterliegen häufig einer Wohnsitzauflage — sie müssen ihren Wohnsitz an einem bestimmten Ort nehmen, oft im Bundesland der Asylantragstellung oder im erstaufnehmenden Landkreis. Wer in München geduldet ist, ist meistens ans Gebiet München oder Bayern gebunden. Eine Verlegung des Wohnsitzes setzt einen begründeten Antrag bei der Ausländerbehörde voraus. Wir betreuen diese Anträge regelmäßig, etwa wenn Familienzusammenführung oder Arbeitsaufnahme einen Umzug verlangt.

Ausbildungsduldung nach § 60c AufenthG

Die Ausbildungsduldung nach § 60c AufenthG ist seit ihrer Einführung 2019 eines der wichtigsten Instrumente für Geduldete in Deutschland — und besonders im Münchener Wirtschaftsraum mit seinem hohen Bedarf an Auszubildenden in Handwerk, Pflege, Gastronomie und IT. Die Idee dahinter: Wer eine qualifizierte Berufsausbildung absolviert, soll diese während der Duldung abschließen können, ohne von Abschiebung bedroht zu sein.

Voraussetzungen der Ausbildungsduldung

Erforderlich sind kumulativ: bestehender Ausbildungsvertrag mit einem anerkannten Ausbildungsbetrieb, qualifizierte Berufsausbildung (mindestens zwei Jahre Dauer), bisheriger Aufenthalt seit mindestens drei Monaten in Deutschland, kein Bezug zu schwerer Kriminalität, geklärte Identität (oder fortgesetzte Mitwirkung bei der Identitätsklärung). Die Ausbildungsduldung wird in der Regel für die Dauer der Ausbildung erteilt — danach kommt typischerweise die Aufenthaltserlaubnis nach § 19d AufenthG (Beschäftigungsduldung in den Beruf) oder ein anderer Übergangstitel.

Identitätsklärung als zentraler Stolperstein

In der Münchener Praxis scheitert die Ausbildungsduldung am häufigsten an der Identitätsklärung. Wer ohne tauglichen Pass aus Krisenregionen kommt — Afghanistan, Syrien, Somalia, Eritrea, Iran — kann den Heimatpass oft nicht ohne Weiteres beschaffen. § 60c Abs. 7 AufenthG verlangt nicht zwingend den vorgelegten Pass, sondern die fortlaufende Mitwirkung bei der Identitätsklärung. Wir helfen, diese Mitwirkung zu dokumentieren — Korrespondenz mit Heimatbotschaften, eidesstattliche Versicherungen, Beibringung anderer Identitätsdokumente. Das ist ein eigenes Verfahren neben dem Ausbildungsvertrag.

Beratung durch Anwalt für Ausbildungsduldung in München

Praxis: Vom Ausbildungsbeginn zum Aufenthalt

Wir beraten Mandantinnen und Mandanten oft schon vor Ausbildungsbeginn — wer den Ausbildungsvertrag unterschreibt, ohne die Aufenthaltsfrage geklärt zu haben, riskiert, dass die Behörde die Ausbildungsduldung nicht erteilt und der Ausbildungsbetrieb in eine vermeintlich rechtlich unsichere Situation gerät. Wir bringen vor Vertragsunterzeichnung den Antrag auf Ausbildungsduldung in den Raum, klären mit dem Ausbildungsbetrieb die Mitwirkung und sorgen für eine möglichst saubere Übergabe.

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Beschäftigungsduldung nach § 60d AufenthG

Die Beschäftigungsduldung nach § 60d AufenthG ist das Pendant zur Ausbildungsduldung für Erwachsene mit einer regulären Erwerbstätigkeit. Sie ist im Münchener Bleiberechts-Mandat ein wichtiger Pfad für Mandantinnen und Mandanten, die seit Jahren mit Duldung arbeiten und sich faktisch in den deutschen Arbeitsmarkt integriert haben.

Voraussetzungen der Beschäftigungsduldung

Erforderlich sind: rechtmäßige Erwerbstätigkeit von mindestens 18 Monaten in Vollzeit, Sicherung des Lebensunterhalts ohne öffentliche Mittel in den letzten zwölf Monaten, Aufenthalt in Deutschland seit mindestens zwölf Monaten mit Duldung, hinreichende Deutschkenntnisse (in der Regel A2), keine Verurteilung wegen vorsätzlicher Straftat (Bagatellen sind unschädlich), Identitätsklärung. Wer alle Voraussetzungen erfüllt, hat einen Anspruch auf Beschäftigungsduldung — die Behörde hat insoweit kein Ermessen.

Konkrete Praxis und Belegführung

Aus unserer Praxis: Die Belegführung über die Erwerbstätigkeit ist der wichtigste Hebel. Wir bauen den Antrag mit Lohnabrechnungen über 18 Monate, Arbeitsverträgen, Steuerbescheiden, Sozialversicherungsnachweisen und einer geschlossenen Beleglinie zur Lebensunterhaltsicherung auf. Bei Mandantinnen und Mandanten in der Münchener Gastronomie und Pflege ist die Erwerbstätigkeit oft tatsächlich vorhanden, aber nicht durchgängig dokumentiert — hier setzt unsere Aktenarbeit an.

Anwalt für Beschäftigungsduldung nach § 60d AufenthG

Übergang in Aufenthaltserlaubnis

Wer 30 Monate Beschäftigungsduldung erfolgreich absolviert, hat bei fortbestehender Erwerbstätigkeit einen Pfad in die Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Abs. 6 AufenthG. Das ist die eigentliche strategische Bedeutung der Beschäftigungsduldung: nicht der Status selbst, sondern die Brücke in einen sicheren Aufenthaltstitel.

Chancen-Aufenthaltsrecht nach § 104c AufenthG

Das Chancen-Aufenthaltsrecht nach § 104c AufenthG ist seit dem 31. Dezember 2022 in Kraft und hat seit dann das Bleiberechts-Geschäft im Ausländerrecht spürbar verändert. Die Idee dahinter: Wer am 31. Oktober 2022 seit fünf Jahren in Deutschland geduldet, mit Aufenthaltsgestattung oder mit Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen lebte und gut integriert ist, soll für 18 Monate eine Aufenthaltserlaubnis auf Probe erhalten — mit dem Ziel, in dieser Zeit die Voraussetzungen für ein dauerhaftes Bleiberecht nach § 25a oder § 25b AufenthG zu schaffen.

Voraussetzungen des Chancen-Aufenthaltsrechts

Stichtag und Aufenthaltsdauer: am 31. Oktober 2022 mindestens fünf Jahre rechtmäßiger Aufenthalt in Deutschland (Duldung, Aufenthaltsgestattung oder humanitärer Aufenthaltstitel zählen mit). Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung. Keine schweren Straftaten. Identitätsklärung wird verlangt, ist aber innerhalb der 18-monatigen Probezeit zu leisten. Wichtig: Das Chancen-Aufenthaltsrecht ist explizit ein Übergangs-Titel — er führt nicht automatisch zum Bleiberecht, sondern eröffnet die Chance, innerhalb der 18 Monate die Voraussetzungen nach § 25a/§ 25b AufenthG zu erfüllen.

Was passiert nach 18 Monaten?

Nach Ablauf der 18 Monate ist entweder ein Übergang in § 25a oder § 25b AufenthG möglich (sofern die Voraussetzungen erfüllt sind) — oder das Chancen-Aufenthaltsrecht endet, und die ursprüngliche Duldung lebt im Grundsatz wieder auf. Genau deshalb ist die Beratung in dieser Phase so wichtig: Die 18 Monate sind keine Verlängerung, sondern eine Bewährungsphase, in der gezielt an den Bleiberechts-Voraussetzungen gearbeitet wird — Sprachzertifikat, Lebensunterhaltsicherung, Aufenthaltsdauer, Identitätsklärung.

Praxis-Hinweis

Aus unserer Erfahrung in der Münchener Praxis: Das Chancen-Aufenthaltsrecht wird von der Münchener Ausländerbehörde grundsätzlich konstruktiv gehandhabt. Gleichzeitig sehen wir, dass viele potenzielle Mandantinnen und Mandanten den Antrag selbst nicht stellen — entweder weil sie den Stichtag oder die Voraussetzungen falsch einschätzen, oder weil sie den 18-Monats-Pfad als „nur zeitlichen Aufschub“ missverstehen. Beide Einschätzungen führen zu verlorener Zeit. Wir prüfen in der Ersteinschätzung kostenfrei, ob § 104c AufenthG in Ihrer konkreten Konstellation realistisch ist.

AUS UNSERER PRAXIS – CHANCEN-AUFENTHALTSRECHT IN DER ANWENDUNG

Wir sehen seit Inkrafttreten des § 104c AufenthG am 31. Dezember 2022 ein klares Muster: Mandantinnen und Mandanten, die am 31. Oktober 2022 die Aufenthaltsdauer von fünf Jahren erfüllten und in der 18-monatigen Probezeit konsequent an Sprache, Erwerbstätigkeit und Identitätsklärung gearbeitet haben, gehen mit hoher Wahrscheinlichkeit in den § 25a- oder § 25b-Pfad über. Wer die 18 Monate dagegen passiv abwartet, fällt am Ende oft zurück in die Duldung. Aus unserer Praxis: Der entscheidende Hebel liegt nicht im Antrag auf Chancen-Aufenthaltsrecht, sondern in der Beratung danach. Wir mussten den Fall anonymisieren — § 6 BORA n.F. — die Logik dahinter zeigt: 18 Monate sind kurz, wenn niemand die Strategie schreibt.

“Mein Lieblingssatz im Bleiberechts-Mandat: „Aber das Chancen-Aufenthaltsrecht habe ich doch schon bekommen.“ Genau hier liegt das Problem. Das Chancen-Aufenthaltsrecht ist ein Werkzeug, kein Ziel. Wer es bekommen hat, ist nicht in Sicherheit — er hat 18 Monate Zeit, in Sicherheit zu kommen. Der Unterschied entscheidet über das Leben der nächsten zehn Jahre. Genau hier ist die anwaltliche Beratung am wertvollsten — nicht im Antrag, sondern in der Phase danach.”

— Marc Frey, Rechtsanwalt, Schwerpunkt Vertrags- und Vermögensrecht (mit verwaltungsrechtlicher Erfahrung im Aufenthaltsrecht)

Bleiberecht nach § 25a und § 25b AufenthG

Die §§ 25a und 25b AufenthG sind die zentralen Bleiberechts-Vorschriften für gut integrierte Geduldete. Sie gelten unabhängig vom Stichtag des Chancen-Aufenthaltsrechts und sind die eigentliche Brücke aus der Duldung in einen sicheren Aufenthalt.

§ 25a AufenthG — Bleiberecht für gut integrierte Jugendliche und Heranwachsende

25a AufenthG richtet sich an Jugendliche und junge Erwachsene zwischen 14 und 27 Jahren, die seit mindestens drei Jahren in Deutschland leben (mit Duldung, Aufenthaltsgestattung oder Erlaubnis), in Deutschland zur Schule gehen oder gegangen sind, einen erfolgreichen Schul- oder Ausbildungsabschluss vorweisen können, sich zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung bekennen und voraussichtlich integriert sind. Der Bezug zu deutschen Schulen — Mittelschule, Realschule, Gymnasium, Berufsschule — ist im Münchener Mandantenkreis oft der entscheidende Hebel. Wir prüfen Schulzeugnisse, Ausbildungsbescheinigungen und Empfehlungsschreiben sorgfältig — sie sind in der Praxis das tragende Beweismittel.

§ 25b AufenthG — Bleiberecht für nachhaltig integrierte Geduldete

25b AufenthG ist die zweite große Bleiberechts-Vorschrift und richtet sich an Erwachsene, die nachweislich nachhaltig integriert sind. Voraussetzungen kumulativ: mindestens sechs Jahre Aufenthalt mit Duldung, bei Familien mit minderjährigen Kindern mindestens vier Jahre; weitgehend gesicherter Lebensunterhalt; hinreichende Deutschkenntnisse (in der Regel A2); Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung; keine Verurteilung wegen vorsätzlicher Straftat (kleine Bagatellen unschädlich); Identitätsklärung. Wer alle Voraussetzungen erfüllt, hat einen Anspruch auf Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG — die Behörde hat insoweit nur eingeschränkt Ermessen.

§ 25b Abs. 6 AufenthG — Übergang nach Beschäftigungsduldung

Eine Sonder-Variante des § 25b ist § 25b Abs. 6 AufenthG: Wer 30 Monate Beschäftigungsduldung erfolgreich absolviert hat und weiterhin erwerbstätig ist, erhält eine Aufenthaltserlaubnis. Das ist der Pfad, den wir bei vielen Münchener Mandantinnen und Mandanten in Pflege, Handwerk und Gastronomie über Jahre vorbereiten — Beschäftigungsduldung als Brücke, dann § 25b Abs. 6 als Übergang.

Praxis: Was bedeutet „nachhaltige Integration“?

Die „nachhaltige Integration“ nach § 25b AufenthG ist kein juristisch trennscharfer Begriff — sie wird von der Ausländerbehörde im Einzelfall geprüft. Indikatoren sind: durchgehende Erwerbsbiografie, Sprachzertifikat, soziale Einbindung (Vereine, ehrenamtliches Engagement), Schulbesuch der Kinder, Zahlung von Steuern und Sozialabgaben, durchgängige Mietzahlungen, regelmäßige Mitwirkung bei Behördenterminen. Wir bauen den Antrag auf § 25b AufenthG mit einem Integrationsdossier auf, das diese Indikatoren systematisch belegt — gerade die Kombination ist entscheidend, weil einzelne Punkte oft nicht ausreichen.

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Übergang von der Duldung in die Aufenthaltserlaubnis

Der Übergang von der Duldung in eine Aufenthaltserlaubnis ist der eigentliche strategische Kern aller Duldungs-Mandate. Solange jemand „nur“ geduldet ist, bleibt der Aufenthalt prekär — bei jeder Verlängerung kann sich die Lage verschieben. Erst die Aufenthaltserlaubnis macht den Aufenthalt rechtssicher.

Welche Pfade gibt es konkret?

Sieben Hauptpfade aus der Duldung in einen Aufenthaltstitel: erstens § 25a AufenthG (Jugendliche/Heranwachsende mit Schulabschluss), zweitens § 25b AufenthG (nachhaltig integrierte Erwachsene), drittens § 25b Abs. 6 AufenthG (über Beschäftigungsduldung), viertens § 19d AufenthG (Aufenthaltserlaubnis nach Abschluss qualifizierter Ausbildung), fünftens § 25 Abs. 5 AufenthG (humanitäre Gründe), sechstens § 25 Abs. 3 AufenthG (Abschiebungsverbot festgestellt), siebtens das Chancen-Aufenthaltsrecht nach § 104c AufenthG als Übergangsphase. Welcher Pfad in einer konkreten Konstellation realistisch ist, hängt von Aufenthaltsdauer, Familiensituation, Erwerbstätigkeit, Sprache und individueller Biografie ab.

Strategische Beratung statt Einzelmaßnahme

In der Münchener Beratungspraxis ist der wichtigste Schritt fast immer die strategische Klärung: Welcher Pfad ist in dieser konkreten Konstellation der schnellste und sicherste? Wir prüfen alle sieben Pfade parallel und priorisieren — bei einem 22-Jährigen mit Realschulabschluss ist § 25a AufenthG in Reichweite, bei einer Familie mit zwei in München eingeschulten Kindern und sieben Jahren Duldung ist § 25b AufenthG der Hebel, bei einem Erwachsenen mit 24 Monaten Vollzeitarbeit ist die Beschäftigungsduldung der Übergang. Diese Differenzierung in der ersten Stunde ist entscheidend.

Übergang von der Duldung in die Aufenthaltserlaubnis

Identitätsklärung — der gemeinsame Stolperstein

Quer durch alle Pfade zieht sich ein Thema: die Identitätsklärung. Wer aus Krisenregionen ohne tauglichen Heimatpass nach Deutschland gekommen ist, kämpft oft jahrelang mit dieser Hürde. Wir betreuen die Identitätsklärung als eigenes Verfahren — Korrespondenz mit Heimatbotschaften, beglaubigte Übersetzungen vorhandener Dokumente, eidesstattliche Versicherungen, Mitwirkung an gerichtlichen Identitätsfeststellungen. In jedem Bleiberechts-Mandat ist die Identitätsklärung mindestens ein eigenes Teilmandat.

Schutz vor Abschiebung — Eilantrag und Abschiebungsverbot

Wenn akut Abschiebung droht, ist die Beratung kein Mandat im klassischen Sinn, sondern Krisenintervention. Eine Mitteilung über einen Abschiebungstermin in zwei Wochen, eine polizeiliche Vorladung, ein plötzlicher Verlust der Duldung — in diesen Konstellationen zählt jede Stunde, und die juristischen Werkzeuge müssen sofort greifen.

Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG

Vor jeder Abschiebung ist zu prüfen, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG (Verstoß gegen Europäische Menschenrechtskonvention, vor allem Art. 3 EMRK — drohende unmenschliche Behandlung) oder § 60 Abs. 7 AufenthG (erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit) festgestellt werden kann. Erkennt die Ausländerbehörde oder das BAMF ein Abschiebungsverbot, wird die Abschiebung gestoppt; in vielen Fällen führt das zu einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG. Wir prüfen Abschiebungsverbote insbesondere bei schwerer Erkrankung, fehlender medizinischer Versorgung im Heimatland und bei länderspezifischen Gefährdungslagen.

Eilantrag beim Verwaltungsgericht München

Steht eine Abschiebung unmittelbar bevor, ist der Eilantrag das wichtigste Werkzeug. Bei aufenthaltsbeendenden Bescheiden, die sofort vollziehbar sind, beantragen wir die aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO; bei akuter Gefahr in Vollzug die einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO. Das Verwaltungsgericht München in der Bayerstraße 30 entscheidet bei Eilsachen in der Regel innerhalb weniger Tage — bei akuter Abschiebungsbedrohung auch innerhalb von 24 Stunden. Bei drohender Abschiebung gilt: anwaltliche Beauftragung sofort, jede Stunde zählt.

Asylfolgeantrag

Bei neuen Beweismitteln, geänderter Lage im Heimatland oder neuen Erkrankungen kann ein Asylfolgeantrag nach § 71 AsylG die Abschiebung stoppen. Voraussetzungen sind eng — der Folgeantrag muss substanziell neue Aspekte enthalten und innerhalb von drei Monaten ab Kenntnis gestellt werden. Wir prüfen die Aussichten dem Grunde nach und arbeiten mit Fachärzten, Länderberichten und Sachverständigen zusammen, wenn die neue Lage medizinisch oder politisch zu belegen ist.

Härtefallkommission und Petition

In klar humanitären Konstellationen, in denen die juristischen Werkzeuge nicht mehr greifen, kann die Bayerische Härtefallkommission angerufen werden. Sie kann bei der Innenministerin eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen empfehlen. Auch eine Petition an den Bayerischen Landtag oder die parlamentarische Hilfe einzelner Abgeordneter sind in akuten Konstellationen Werkzeuge — sie ersetzen nicht die juristische Verteidigung, ergänzen sie aber. Wir koordinieren das mit Beratungsstellen und Sozialverbänden, wo es sinnvoll ist.

AUS UNSERER PRAXIS – EILANTRAG BEI DROHENDER ABSCHIEBUNG

Bei einem Mandanten, dem das KVR München eine Abschiebung in 14 Tagen angekündigt hatte: Aus unserer Praxis ist klar, dass in solchen Konstellationen die ersten 48 Stunden über den Ausgang entscheiden. Wir haben den Eilantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO innerhalb eines Tages beim Verwaltungsgericht München eingereicht, parallel ein medizinisches Gutachten zur fehlenden Versorgung im Heimatland nachgereicht und die Härtefallkommission über die Beratungsstelle eingeschaltet. Das VG München hat die aufschiebende Wirkung wenige Tage später angeordnet. Wir mussten den Fall anonymisieren — § 6 BORA n.F. — die Logik dahinter aber zeigt: Wer bei Abschiebungsbedrohung wartet, verliert. Wer die Werkzeuge parallel nutzt, hat in der Regel mindestens eine Atempause.

“Im Bleiberechts-Mandat habe ich gelernt, dass juristische Korrektheit allein nicht reicht. Was zählt, ist der Wille der Mandantin oder des Mandanten, durch das System zu navigieren — Sprache lernen, arbeiten, Identität klären, Termine wahrnehmen. Unsere Aufgabe als Anwalt für Duldung in München ist es, diesen Willen mit den richtigen Paragraphen zu verstärken. Wir haben das in der Pettenkoferstraße seit Jahrzehnten so verstanden — und genau deshalb arbeiten wir hier integriert: Aufenthaltsrecht, Familienrecht, gegebenenfalls Strafrecht, gegebenenfalls Arbeitsrecht. Ein Mandat aus einer Hand.”

— Johannes Goetz, Rechtsanwalt, Schwerpunkt Bank- und Versicherungsrecht (mit verwaltungsrechtlicher Erfahrung im Aufenthaltsrecht)

Beratung auf Ukrainisch und Russisch — Denys Osypenko

Bei KLAMERT & PARTNER haben wir mit Denys Osypenko einen Juristen in der Kanzlei, der Mandantinnen und Mandanten auf Ukrainisch und Russisch begleitet. Im Bereich Duldung und Bleiberecht ist diese Sprachkombination besonders wertvoll — die Beratungssituation ist hochsensibel, oft existenziell, und Mandantinnen und Mandanten brauchen die Möglichkeit, sich in ihrer Muttersprache zu äußern. Denys Osypenko ist ausgebildeter Jurist mit Bezug zur Ukraine; er ist in der Kanzlei nicht zugelassener Rechtsanwalt nach deutschem Recht — die juristische Bearbeitung ukrainischsprachiger oder russischsprachiger Bleiberechts-Mandate übernehmen die zugelassenen Rechtsanwälte Markus Klamert, Marc Frey und Johannes Goetz.

Was Denys Osypenko bei Duldungs-Mandaten leistet, ist die sprachliche und kulturelle Brücke. Er übersetzt Bescheide, erklärt die Pfade in Aufenthaltserlaubnis auf Ukrainisch oder Russisch, ordnet die Erfolgsaussichten ein und bereitet das Erstgespräch mit dem zugelassenen Anwalt vor. Bei russischsprachigen Mandantinnen und Mandanten kommt die Bleiberechts-Beratung oft mit komplexen Familienkonstellationen zusammen — eine ältere Mutter aus Belarus mit Tochter in München, ein älterer Vater aus Kasachstan ohne tauglichen Pass, eine Familie aus mehreren Aufenthaltsstatus quer durch die Generationen. Sprachzugang löst keinen einzelnen Fall — er sorgt aber dafür, dass nichts an der Übersetzung scheitert und dass Sie verstehen, was Ihr Anwalt tut.

So arbeitet Ihr Anwalt für Duldung und Bleiberecht — vier Schritte

1. Kostenlose Ersteinschätzung in 24 Stunden

Sie schildern uns Ihre Lage in zwei bis drei Sätzen — über das Kontaktformular, telefonisch oder vor Ort in der Pettenkoferstraße 37. Sprachen: Deutsch, Englisch, Ukrainisch, Russisch, Portugiesisch. Wir melden uns innerhalb eines Werktags mit einer ersten Lageeinschätzung: Welcher Bleiberechts-Pfad — § 25a, § 25b, § 25b Abs. 6, Chancen-Aufenthaltsrecht, Ausbildungsduldung, Beschäftigungsduldung — ist in Ihrer Konstellation realistisch. Bei akuter Abschiebungsbedrohung priorisieren wir die Rückmeldung deutlich — bei drohenden Abschiebungsterminen rufen Sie bitte sofort an.

2. Strategieentwicklung und Aktenarbeit

Nach Mandatierung sichten wir die Akte: Duldungsbescheinigungen, Asyl-Bescheide, Schul- und Ausbildungsnachweise, Lohnabrechnungen, Sprachzertifikate, Korrespondenz mit Botschaften zur Identitätsklärung. Wir entwickeln eine konkrete Strategie und priorisieren — welcher Pfad, welche Belege fehlen, in welcher Reihenfolge. Bei Ausbildungs- oder Beschäftigungsmandaten arbeiten wir auch mit dem Ausbildungsbetrieb oder Arbeitgeber zusammen, wenn das sinnvoll ist.

3. Antrag bei der Ausländerbehörde

Wir reichen den Antrag auf Aufenthaltserlaubnis (§ 25a, § 25b, § 25b Abs. 6 oder anderen Pfad) bei der zuständigen Ausländerbehörde ein — KVR München in der Ruppertstraße 19 oder Zentrale Ausländerbehörde Bayern in Garching, je nach Konstellation. Bei Verzögerungen prüfen wir die Untätigkeitsklage am Verwaltungsgericht München; bei Ablehnungsbescheiden Anfechtungsklage. Bei drohender Abschiebung läuft parallel Eilantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO oder § 123 VwGO.

4. Bescheid und Folgeplanung

Mit Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ist die Duldung beendet — und die Folgeplanung beginnt. Wir betreuen den Übergang in eine längere Aufenthaltserlaubnis, später gegebenenfalls die Niederlassungserlaubnis und in vielen Konstellationen die Einbürgerung. Duldung in München ist für uns nicht mit dem ersten Bescheid abgeschlossen, sondern erst mit nachhaltiger aufenthaltsrechtlicher Sicherheit.

Häufige Fragen zu Duldung und Bleiberecht

Was ist eine Duldung?

Eine Duldung nach § 60a AufenthG ist die offizielle „vorübergehende Aussetzung der Abschiebung“. Sie ist kein Aufenthaltstitel — der Aufenthalt bleibt formal unrechtmäßig, wird aber von der Behörde nicht durchgesetzt, weil tatsächliche oder rechtliche Gründe der Abschiebung entgegenstehen. Eine Duldung wird in der Regel für drei oder sechs Monate ausgestellt und verlängert, solange der Duldungsgrund fortbesteht.

Was kostet ein Anwalt für Duldung und Bleiberecht?

Die erste Einschätzung Ihres Falls ist bei KLAMERT & PARTNER kostenfrei. Eine darüber hinausgehende Beratung erfolgt nach Mandatierung — entweder nach RVG-Gebühren auf Basis des Gegenstandswerts (im Aufenthaltsrecht regelmäßig 5.000 €) oder nach individueller Honorarvereinbarung. Bei bestehender Rechtsschutzversicherung mit Verwaltungsrechts-Baustein übernehmen wir die Deckungsanfrage. Bei schwierigen finanziellen Verhältnissen prüfen wir Beratungshilfe und gegebenenfalls Prozesskostenhilfe — die Möglichkeit besteht im Bleiberechts-Mandat regelmäßig.

Was ist der Unterschied zwischen Duldung und Aufenthaltsgestattung?

Die Aufenthaltsgestattung nach § 55 AsylG ist der Status während eines laufenden Asylverfahrens — der Aufenthalt ist vorläufig erlaubt, bis das Asylverfahren abgeschlossen ist. Die Duldung nach § 60a AufenthG greift erst nach Abschluss des Asylverfahrens, wenn der Asylantrag abgelehnt wurde, eine Abschiebung aber nicht möglich ist. Wer geduldet ist, hat das Asylverfahren in der Regel hinter sich.

Wann kann ich eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG bekommen?

25a AufenthG gilt für gut integrierte Jugendliche und Heranwachsende zwischen 14 und 27 Jahren mit mindestens drei Jahren Aufenthalt, erfolgreichem Schul- oder Ausbildungsabschluss in Deutschland, Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung und positiver Integrationsprognose. In der Münchener Praxis ist der Schulabschluss — Mittelschule, Realschule, Gymnasium oder Berufsschule — oft das tragende Beweismittel. Wir prüfen kostenlos, ob § 25a in Ihrer Konstellation realistisch ist.

Wann kann ich eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG bekommen?

25b AufenthG gilt für nachhaltig integrierte Erwachsene mit mindestens sechs Jahren Aufenthalt (vier Jahre bei Familien mit minderjährigen Kindern), weitgehend gesichertem Lebensunterhalt, Deutschkenntnissen auf A2-Niveau, Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung, ohne erhebliche Verurteilungen und mit geklärter Identität. Wer alle Voraussetzungen erfüllt, hat einen Anspruch — die Behörde hat insoweit nur eingeschränkt Ermessen.

Was ist das Chancen-Aufenthaltsrecht?

Das Chancen-Aufenthaltsrecht nach § 104c AufenthG ist seit dem 31. Dezember 2022 in Kraft und gibt Geduldeten, die am 31. Oktober 2022 mindestens fünf Jahre in Deutschland lebten, eine 18-monatige Aufenthaltserlaubnis auf Probe — mit dem Ziel, in dieser Zeit die Voraussetzungen für eine dauerhafte Aufenthaltserlaubnis nach § 25a oder § 25b AufenthG zu schaffen. Es ist explizit ein Übergangs-Titel, nicht das Endziel.

Wie funktioniert die Ausbildungsduldung?

Die Ausbildungsduldung nach § 60c AufenthG schützt Geduldete während einer qualifizierten Berufsausbildung (mindestens zwei Jahre) vor Abschiebung. Voraussetzungen: gültiger Ausbildungsvertrag, Mindestaufenthalt von drei Monaten, fortlaufende Mitwirkung bei der Identitätsklärung, keine schweren Straftaten. Nach Abschluss der Ausbildung kommt typischerweise eine Aufenthaltserlaubnis nach § 19d AufenthG (Berufsausübung im Ausbildungsberuf) in Betracht. In München sehen wir den Pfad besonders häufig in Pflege, Handwerk, Gastronomie und IT.

Was ist die Beschäftigungsduldung?

Die Beschäftigungsduldung nach § 60d AufenthG schützt Geduldete mit mindestens 18 Monaten Vollzeit-Erwerbstätigkeit, gesichertem Lebensunterhalt der letzten zwölf Monate und A2-Sprachkenntnissen vor Abschiebung. Nach 30 Monaten Beschäftigungsduldung führt der Pfad in eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Abs. 6 AufenthG. Wir betreuen den Pfad bei Münchener Mandantinnen und Mandanten in Pflege, Gastronomie und Handwerk regelmäßig über Jahre.

Was kann ich tun, wenn mir Abschiebung droht?

Sofort anwaltliche Beratung — bei akuter Abschiebung jede Stunde zählt. Wir prüfen Eilantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO (aufschiebende Wirkung) oder § 123 VwGO (einstweilige Anordnung) am Verwaltungsgericht München, parallel Asylfolgeantrag bei neuen Beweismitteln, Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5/7 AufenthG bei Erkrankung oder Gefährdungslage, gegebenenfalls Eingabe an die Bayerische Härtefallkommission. Bei drohendem Abschiebungstermin: Rufen Sie an, schreiben Sie uns sofort. Die kostenlose Ersteinschätzung erfolgt im Eilfall innerhalb weniger Stunden.

Welche Behörde ist für mich zuständig?

In München ist das KVR München (Ruppertstraße 19, Sachgebiet Ausländerwesen) für die meisten Geduldeten zuständig. Bei bestimmten Konstellationen — insbesondere abgelehnten Asylbewerbern und Asyl-Folgeverfahren — übernimmt die Zentrale Ausländerbehörde Bayern (ZAB) in der Werner-Heisenberg-Allee 102 in Garching. Wir klären in der Ersteinschätzung die Zuständigkeit und arbeiten mit beiden Behörden routinemäßig.

Kann ich mit einer Duldung arbeiten?

Eine Duldung enthält nicht automatisch die Erwerbserlaubnis — diese muss von der Ausländerbehörde gesondert erteilt werden. In den ersten drei Monaten der Duldung ist eine Erwerbstätigkeit grundsätzlich ausgeschlossen; danach kann die Behörde eine Beschäftigungserlaubnis erteilen, in vielen Bundesländern besteht nach längerem Aufenthalt sogar Anspruch darauf. Wir betreuen Beschäftigungserlaubnisanträge regelmäßig parallel zur Duldungsverlängerung.

Was ist mit meinen Kindern und der Schule?

Kinder geduldeter Eltern haben in Deutschland Schulpflicht — sie werden in München in der zuständigen Sprengelschule eingeschult, oft mit Übergangsklasse oder gezielter Sprachförderung. Schulbesuch und Schulerfolg der Kinder sind für die spätere Bleiberechts-Bewertung der Familie zentral — gerade § 25b AufenthG sieht für Familien mit minderjährigen Kindern die verkürzte Aufenthaltsdauer von vier Jahren vor. Wir empfehlen, Schulzeugnisse und Klassenlehrerbriefe konsequent zu sammeln — sie sind später Beweismittel.

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Schildern Sie uns Ihre Lage in zwei bis drei Sätzen — wir prüfen unverbindlich, welcher Bleiberechts-Pfad in Ihrer Situation realistisch ist und welche Schritte als nächstes sinnvoll wären. Online über unser Kontaktformular, telefonisch unter 089 540 239 0 oder persönlich in der Pettenkoferstraße 37 in München. Sprachen: Deutsch, Englisch, Ukrainisch, Russisch, Portugiesisch. Bei drohender Abschiebung, Mitteilung über Abschiebungstermin oder akut auslaufender Duldung rufen Sie bitte sofort an — wir reagieren in Eilfällen innerhalb weniger Stunden. Duldung und Bleiberecht in München ist bei KLAMERT & PARTNER eingebettet in unser Ausländerrecht-Hub und in eine integrierte Beratung über Familien-, Aufenthalts- und gegebenenfalls Arbeitsrecht hinweg — verantwortliche Partner: Markus Klamert, Marc Frey und Johannes Goetz. Ukrainisch- und russischsprachige Vorberatung durch unseren Juristen Denys Osypenko; juristische Mandatsbearbeitung durch die zugelassenen Rechtsanwälte.

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