Wer in München erbrechtlich vorsorgen will, hat drei Hauptwerkzeuge zur Auswahl: das eigenhändige Testament, das gemeinschaftliche Ehegattentestament — und den Erbvertrag. Letzterer ist in der Münchener Praxis das mächtigste, aber auch das anspruchsvollste Werkzeug. Mächtig, weil er bindet. Anspruchsvoll, weil genau diese Bindung später zum Problem werden kann, wenn sie nicht durchdacht ist. In meiner Praxis seit 1987 habe ich Erbverträge gestaltet, geprüft, angefochten, ausgehandelt und durchgesetzt. Aus dieser Erfahrung haben sich zehn Punkte herauskristallisiert, die in einem Erbvertrag in München unbedingt zu beachten sind. Wer einen davon übersieht, bekommt früher oder später ein Problem — manchmal Jahre später, manchmal nach dem Tod, immer mit hohem Preis.

Kurzdefinition

Ein Erbvertrag ist ein notariell beurkundeter Vertrag zwischen mindestens zwei Personen, in dem die spätere Vermögensnachfolge geregelt wird. Im Unterschied zum Testament ist der Erbvertrag bindend — er kann nicht einseitig widerrufen werden. Rechtsgrundlage: §§ 2274 ff. BGB. Form: zwingend notariell (§ 2276 BGB).

1. Notarielle Beurkundung ist Pflicht — kein Weg drumherum

Der Erbvertrag in München kennt nur eine Form: die notarielle Beurkundung. Anders als das eigenhändige Testament, das Sie zu Hause auf einem Blatt Papier schreiben können, verlangt § 2276 BGB die persönliche Anwesenheit beider Vertragspartner vor einem Notar. Das ist keine Empfehlung, das ist Wirksamkeitsvoraussetzung. Wer einen privatschriftlich aufgesetzten „Erbvertrag“ zwischen sich und seinem Lebensgefährten in der Schreibtischschublade hat, hat juristisch gar nichts in der Hand — auch wenn der Wille beider Seiten dokumentiert ist und beide unterschrieben haben.

In München gibt es eine hohe Notardichte; allein in der Innenstadt arbeiten zahlreiche Notarbüros, die mit dem Erbrecht vertraut sind. Die Beurkundung selbst dauert in der Regel zwischen 30 und 90 Minuten, bei komplexen Konstellationen — Unternehmensnachfolge, Auslandsbezug, Familienpatchwork — auch deutlich länger. Wichtig: Der Notar ist gesetzlich zur Neutralität verpflichtet. Er prüft die Wirksamkeit, nicht die strategische Sinnhaftigkeit Ihrer Wünsche. Die strategische Beratung — was sollte überhaupt im Erbvertrag stehen, welche Klauseln gehören hinein, welche nicht — leistet der Anwalt vor dem Notartermin. In der Münchener Praxis hat sich bewährt, dass Anwalt und Notar im Erbrechts-Mandat klar getrennt arbeiten: der Anwalt strategisch, der Notar formell.

2. Die Bindungswirkung — der wichtigste Unterschied zum Testament

Der zentrale Charakterzug des Erbvertrags ist seine Bindungswirkung. Anders als ein Testament, das jederzeit widerrufen werden kann, bindet der Erbvertrag den Erblasser an seine Verfügungen. Heißt konkret: Wenn ich in einem Erbvertrag meine Tochter zur Alleinerbin einsetze, kann ich diese Verfügung später nicht einfach durch ein neues Testament „überschreiben“. Selbst wenn ich zehn Jahre später ein anderes Testament aufsetze, in dem ich meinen Sohn zum Alleinerben mache — der Erbvertrag mit der Tochter steht. Sie wird Erbin.

Diese Bindung ist juristisch ein zweischneidiges Schwert. Auf der einen Seite gibt sie Sicherheit: Wer auf Basis des Erbvertrags Lebensentscheidungen trifft — die Tochter, die ihren Beruf in München aufgibt, um die Mutter zu pflegen, weil sie weiß, dass sie das Münchener Reihenhaus erbt — kann auf die Vereinbarung vertrauen. Auf der anderen Seite kann die Bindung zum Käfig werden, wenn das Leben sich ändert: Scheidung, Zerwürfnis, neue Familie, finanzielle Schieflage. In der Münchener Praxis sehe ich regelmäßig Mandanten, die ihren Erbvertrag aus den 1990er Jahren heute liebend gerne ändern würden — und es nicht können, weil die Bindungswirkung greift.

Aus dieser Erfahrung folgt eine klare Empfehlung: Wer einen Erbvertrag in München schließt, sollte sich bewusst machen, dass diese Vereinbarung in der Regel ein Jahrzehnte-Dokument ist. Lebensentscheidungen, die heute gut begründet erscheinen, können in 20 Jahren überholt sein. Genau deshalb gehört in jeden Erbvertrag eine Diskussion über Anpassungsmechanismen — siehe Punkt 5 zum Rücktrittsvorbehalt.

3. Der Pflichtteil bleibt — auch der beste Erbvertrag schützt nicht vor pflichtteilsberechtigten Angehörigen

Ein häufiger Irrtum, der mir in Münchener Mandaten regelmäßig begegnet: Der Erbvertrag wird als Werkzeug missverstanden, mit dem sich pflichtteilsberechtigte Angehörige aushebeln lassen. Das funktioniert nicht. § 2303 BGB gewährt Kindern, Ehegatten und unter bestimmten Voraussetzungen auch Eltern einen Pflichtteilsanspruch in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils — und zwar unabhängig davon, was im Erbvertrag steht. Wer im Erbvertrag seine drei Kinder zugunsten des Lebensgefährten enterbt, hat den Lebensgefährten zwar zum Alleinerben gemacht, schuldet den Kindern aber den Pflichtteil als Geldanspruch.

In München mit seinen hohen Immobilienwerten wird das schnell existenziell. Beispiel aus der Münchener Praxis: Eine Eigentumswohnung in Schwabing mit Verkehrswert 1,2 Millionen Euro, drei pflichtteilsberechtigte Kinder, Erbvertrag zugunsten der zweiten Ehefrau. Der Pflichtteilsanspruch jedes Kindes liegt bei einem Achtel des Nachlasses, also rund 150.000 Euro pro Kind, in Summe 450.000 Euro — fällig binnen weniger Monate nach dem Erbfall, in bar. Die Witwe steht vor der Wahl, die Wohnung zu verkaufen oder eine Hypothek aufzunehmen. Genau das ist die Situation, die ein durchdachter Erbvertrag verhindern muss — durch frühzeitige Pflichtteilsverzichte gegen Abfindung, durch Schenkungen unter Anrechnung, durch lebzeitige Übertragungen mit Nießbrauchsvorbehalt.

Pflichtteilsergänzung — § 2325 BGB

Wer als Erblasser glaubt, durch lebzeitige Schenkungen den Pflichtteil reduzieren zu können, sollte § 2325 BGB kennen: Schenkungen der letzten zehn Jahre werden für die Pflichtteilsberechnung anteilig hinzugerechnet (Abschmelzungsregel: pro Jahr 10% weniger). Wer fünf Jahre vor dem Erbfall die Münchener Wohnung an die zweite Ehefrau verschenkt, erreicht zwar zivilrechtlich die Übertragung — der Pflichtteilsergänzungsanspruch der Kinder bleibt aber zu 50% bestehen.

4. Münchener Immobilienwerte verändern die Steuerrechnung dramatisch

Der Erbvertrag in München unterscheidet sich von einem Erbvertrag in einer beliebigen anderen deutschen Stadt vor allem durch eine Variable: die Verkehrswerte. Eine Eigentumswohnung in mittlerer Münchener Lage liegt im Jahr 2026 routinemäßig zwischen 600.000 und 1,5 Millionen Euro. Ein Reihenhaus in Bogenhausen, Solln oder Pasing kann ohne Weiteres zwei Millionen Euro überschreiten. Diese Werte haben unmittelbare Konsequenzen für die Erbschaftsteuer.

Die Freibeträge nach dem ErbStG sind seit Jahren unverändert: 500.000 Euro für den Ehegatten, 400.000 Euro pro Kind, 200.000 Euro pro Enkelkind, nur 20.000 Euro für nicht verwandte Personen wie den unverheirateten Lebensgefährten. In München mit seinen Verkehrswerten reichen diese Freibeträge oft nicht. Wer dem unverheirateten Lebensgefährten per Erbvertrag eine Eigentumswohnung in der Maxvorstadt mit Wert 900.000 Euro hinterlässt, löst Erbschaftsteuer in Steuerklasse III auf rund 880.000 Euro aus — bei Steuersätzen ab 30%. Der Lebensgefährte erbt zwar formal die Wohnung, schuldet aber 264.000 Euro Steuern, die er ohne Verkauf der Wohnung in der Regel nicht bezahlen kann.

Genau hier setzt die strategische Erbvertrag-Gestaltung in München an. Mögliche Werkzeuge: lebzeitige Schenkungen mit Ausnutzung der 10-Jahres-Frist (alle zehn Jahre können die Freibeträge erneut genutzt werden), Heirat zur Verschiebung in eine günstigere Steuerklasse, Familienheim-Privileg nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b/c ErbStG für selbstgenutzte Immobilien, Übertragung gegen Nießbrauch zur Reduzierung des steuerpflichtigen Kapitalwerts. All das gehört in die Erbvertrags-Beratung.

5. Rücktrittsvorbehalt einplanen — der wichtigste Sicherheitsmechanismus

Die Bindungswirkung des Erbvertrags lässt sich vertraglich abmildern, ohne sie ganz aufzugeben. Das wichtigste Werkzeug ist der Rücktrittsvorbehalt nach § 2293 BGB. Im Erbvertrag wird festgelegt, unter welchen Bedingungen der Erblasser einseitig vom Vertrag zurücktreten kann — etwa bei Scheidung, bei Vermögensschäden, bei groben Verfehlungen des Bedachten, bei nicht erbrachter Pflegeleistung. Wird ein solcher Vorbehalt aufgenommen, behält der Erblasser einen Notausgang.

In der Münchener Praxis empfehle ich Rücktrittsvorbehalte fast immer — und zwar gestuft. Ein typisches Klauselgerüst sieht aus wie folgt: erster Rücktrittsgrund — grobe Verfehlung im Sinne von § 2294 BGB; zweiter Rücktrittsgrund — Scheidung der Ehe (bei Erbverträgen zwischen Ehegatten); dritter Rücktrittsgrund — Insolvenz des Bedachten (wichtig bei Unternehmensnachfolge); vierter Rücktrittsgrund — Wegfall einer im Vertrag dokumentierten Geschäftsgrundlage (z.B. wenn der Bedachte nach München zieht und dort die Pflege der Eltern übernimmt — und nach drei Jahren wieder wegzieht). Solche Klauseln sind kein Misstrauensvotum, sondern eine realistische Antwort auf die Tatsache, dass Lebensumstände sich verändern.

Wichtig: Der Rücktritt selbst muss formgerecht erklärt werden — § 2296 BGB verlangt notarielle Beurkundung der Rücktrittserklärung gegenüber dem Vertragspartner. Wer also kraft Vertrag zurücktreten will, muss erneut zum Notar.

6. Anfechtung nach § 2281 BGB — der zweite Notausgang

Neben dem Rücktrittsvorbehalt gibt es einen zweiten Weg, sich von einem Erbvertrag zu lösen: die Anfechtung. § 2281 BGB erlaubt dem Erblasser unter engen Voraussetzungen die Anfechtung seiner eigenen vertragsmäßigen Verfügungen — etwa bei Irrtum, bei widerrechtlicher Drohung, oder, besonders praxisrelevant, bei Übergehen eines Pflichtteilsberechtigten.

Die letzte Konstellation kommt in Münchener Mandaten regelmäßig vor: Der Erblasser schließt 1995 einen Erbvertrag, hat damals zwei Kinder. 2005 wird ein drittes Kind geboren. Das dritte Kind ist im Erbvertrag nicht bedacht, aber pflichtteilsberechtigt. Nach dem Tod des Erblassers kann das übergangene Kind den Erbvertrag anfechten, wenn anzunehmen ist, dass der Erblasser bei Kenntnis des dritten Kindes anders verfügt hätte. Die Anfechtung muss binnen Jahresfrist nach Kenntnis des Anfechtungsgrundes erklärt werden (§ 2283 BGB).

Eine Selbstanfechtung des Erblassers zu Lebzeiten ist möglich — und in praktischen Konstellationen sogar das wichtigste Werkzeug, um aus einem nicht mehr passenden Erbvertrag herauszukommen. Auch hier verlangt das Gesetz die notarielle Form (§ 2282 BGB). Eine Selbstanfechtung zerstört nicht nur die angefochtene Einzelverfügung — bei vertragsmäßigen Verfügungen führt der Wegfall einer Verfügung in der Regel zur Nichtigkeit des gesamten Erbvertrags. Das ist ein scharfes Schwert. Wer es einsetzt, sollte den Anfechtungsgrund juristisch sauber dokumentieren.

7. Hinterlegung im Zentralen Testamentsregister — Pflicht und Schutz

Jeder notariell beurkundete Erbvertrag in München wird automatisch im Zentralen Testamentsregister (ZTR) bei der Bundesnotarkammer registriert. Das ist keine Wahlmöglichkeit, sondern Standard. Bei jedem Todesfall in Deutschland wird das ZTR vom Standesamt informiert; das ZTR prüft, ob für die verstorbene Person ein Testament oder Erbvertrag registriert ist, und meldet das Ergebnis an das zuständige Nachlassgericht. In München ist das Nachlassgericht das Amtsgericht München in der Maxburgstraße 4.

Diese automatische Verknüpfung hat einen entscheidenden Vorteil: Der Erbvertrag geht nicht verloren. Beim eigenhändigen Testament gibt es das altbekannte Problem, dass die letzte Fassung in einer Schreibtischschublade liegt, von der niemand weiß. Beim notariellen Erbvertrag ist das ausgeschlossen — die Urschrift bleibt beim Notar, der Erbvertrag wird beim Amtsgericht München in besondere amtliche Verwahrung genommen, das ZTR weiß Bescheid. Im Erbfall öffnet das Nachlassgericht den Erbvertrag, dokumentiert die Eröffnung in einer Niederschrift und benachrichtigt die Beteiligten.

Wichtig in diesem Zusammenhang: Das ZTR ist kein öffentliches Register — die Beteiligten erfahren erst nach dem Erbfall, dass und mit welchem Inhalt ein Erbvertrag existiert. Wer als pflichtteilsberechtigter Angehöriger den Inhalt des Erbvertrags kennen will, muss nach dem Tod des Erblassers Einsicht beim Nachlassgericht beantragen.

8. Erbvertrag bei Unternehmensnachfolge — der Königsweg, wenn er richtig gestaltet ist

In der Münchener Wirtschaft ist der Erbvertrag das mit Abstand wichtigste Werkzeug der Unternehmensnachfolge — und gleichzeitig dasjenige, bei dem die meisten Fehler passieren. Der Grund liegt in der Bindungswirkung: Wer ein mittelständisches Unternehmen aufgebaut hat und es an die nächste Generation weitergeben will, braucht Verbindlichkeit. Der designierte Nachfolger muss wissen, dass er das Unternehmen erhält — sonst trifft er keine Entscheidung, das Unternehmen mit aufzubauen. Der Erbvertrag liefert diese Verbindlichkeit, das Testament nicht.

In der Praxis sind drei Konstellationen häufig. Erstens der Erbvertrag zwischen Eltern und einem Kind, das das Unternehmen übernehmen soll — die übrigen Geschwister werden mit Pflichtteilsverzichten gegen Abfindung beteiligt. Zweitens der Erbvertrag zwischen Geschäftspartnern, in dem die Nachfolge in der Geschäftsführung über den Tod hinaus geregelt wird — wichtig vor allem in Familiengesellschaften und bei kleinen Personengesellschaften. Drittens der kombinierte Erb- und Ehevertrag bei Familienunternehmen, in dem eheliche Vermögensregelungen mit erbrechtlichen Verfügungen verzahnt werden.

Eine zentrale Klausel in jedem Unternehmensnachfolge-Erbvertrag ist die Verteilungsregelung der Gesellschaftsanteile mit Stimmrechtskonzentration beim Nachfolger. Wer Geschwister gleichberechtigt am Vermögen, aber nicht gleichberechtigt an der Geschäftsführung beteiligt, sollte das im Erbvertrag durch differenzierte Anteilsklassen, Stimmrechtsbindungen oder Treuhandgestaltungen absichern. Solche Konstruktionen gehören in die anwaltliche Vorbereitung — der Notar setzt sie nur um, er entwickelt sie nicht.

9. Auslandsbezug — die EU-ErbVO und Rechtswahlklauseln

Wer in München lebt, hat erstaunlich oft einen Auslandsbezug, der den Erbvertrag berührt. Die Münchener Mandantenstruktur ist international: Zweitwohnsitz auf Mallorca, Familienangehörige in Italien, Geschäftsbeteiligungen in Österreich, Lebensabschnitt in der Schweiz, Erbschaft aus den USA. In all diesen Konstellationen kommt die EU-Erbrechtsverordnung (EU-ErbVO) ins Spiel.

Der Grundsatz der EU-ErbVO ist einfach formuliert: Es gilt das Erbrecht des Staates, in dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte (Art. 21 EU-ErbVO). Wer also den Lebensabend auf Mallorca verbringt und dort verstirbt, fällt grundsätzlich unter spanisches Erbrecht — auch wenn das gesamte Vermögen in München liegt. Spanisches Erbrecht kennt zum Beispiel andere Pflichtteilsregelungen als das deutsche, andere Steuerstrukturen, andere Verfahren. Das kann die im Erbvertrag durchdachte Konstruktion komplett aushebeln.

Die Lösung liegt in der Rechtswahlklausel nach Art. 22 EU-ErbVO: Im Erbvertrag wird ausdrücklich festgelegt, dass deutsches Recht zur Anwendung kommen soll. Diese Wahl ist möglich, sofern der Erblasser die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. In München empfehle ich diese Klausel praktisch in jedem Erbvertrag von Mandanten mit absehbarem Auslandsbezug — auch wenn dieser heute noch nicht aktuell ist. Die Klausel ist kostenlos, sie zu vergessen kann später teuer werden.

10. Anwalt vor Notar — die richtige Reihenfolge spart Geld und Nerven

Der zehnte Punkt ist mehr Reihenfolge als Inhalt — aber er entscheidet oft über die Qualität des Erbvertrags. Viele Münchener Mandanten gehen direkt zum Notar, lassen sich dort einen Vertragsentwurf erstellen und buchen dann den Beurkundungstermin. Das funktioniert formal — der Vertrag wird wirksam, die Beurkundungspflicht ist erfüllt. Was bei diesem Weg fehlt, ist die strategische Vorprüfung. Der Notar ist gesetzlich zur Neutralität verpflichtet (§ 14 BNotO) und gibt keine einseitig parteiliche Beratung. Er stellt sicher, dass der Vertrag wirksam ist — aber er entwickelt nicht die optimale Strategie für eine Seite.

Aus 35 Jahren Erbrechts-Praxis habe ich eine klare Empfehlung: Erst Anwalt, dann Notar. Der Anwalt klärt mit Ihnen die strategischen Fragen — Pflichtteilsproblematik, Steuerstruktur, Bindungswirkung versus Flexibilität, Auslandsbezug, Unternehmensnachfolge — und entwirft die Klauselstruktur. Erst mit dieser strategischen Vorbereitung gehen Sie zum Notar, der den Vertrag formgerecht beurkundet. So vermeiden Sie zwei typische Fehler: erstens die Verschwendung teurer Notarstunden für strategische Diskussionen, die anwaltlich besser aufgehoben sind; zweitens und vor allem strategische Fehler, die mit dem Beurkundungstermin zementiert werden.

In der Münchener Praxis arbeiten wir bei KLAMERT & PARTNER routinemäßig in dieser Reihenfolge — und kennen die Notare in der Innenstadt persönlich. Das ist kein Marketing, sondern Funktionsweise eines guten Erbrechts-Mandats.

Zusammenfassung — die zehn Punkte auf einen Blick

Wer in München einen Erbvertrag plant, sollte sich an diesen zehn Punkten orientieren:

  1. Erbvertrag erfordert zwingend notarielle Beurkundung (§ 2276 BGB) — kein Weg drumherum.
  2. Bindungswirkung ist der zentrale Unterschied zum Testament — was im Erbvertrag steht, kann nicht einseitig widerrufen werden.
  3. Der Pflichtteil bleibt — auch der beste Erbvertrag kann pflichtteilsberechtigte Angehörige nicht aushebeln.
  4. Münchener Immobilienwerte machen aus jedem Erbvertrag ein Steuerthema — Freibeträge reichen oft nicht.
  5. Rücktrittsvorbehalt nach § 2293 BGB einbauen — der wichtigste Sicherheitsmechanismus für veränderte Lebenssituationen.
  6. Anfechtung nach § 2281 BGB als zweiter Notausgang — bei Übergehen pflichtteilsberechtigter Angehöriger besonders relevant.
  7. Hinterlegung im Zentralen Testamentsregister erfolgt automatisch — Verwahrung beim Amtsgericht München (Maxburgstraße 4).
  8. Bei Unternehmensnachfolge ist der Erbvertrag das wichtigste Werkzeug — aber Stimmrechts- und Anteilsstrukturen brauchen Spezialklauseln.
  9. Auslandsbezug erfordert Rechtswahlklausel nach Art. 22 EU-ErbVO — auch wenn der Auslandsaufenthalt heute noch nicht aktuell ist.
  10. Erst Anwalt, dann Notar — die strategische Vorbereitung gehört vor die Beurkundung.

Ihr Erbvertrag in München — kostenfreie Ersteinschätzung

Wer in München einen Erbvertrag plant oder einen bestehenden Erbvertrag prüfen lassen möchte, sollte mit einer fundierten anwaltlichen Erstberatung beginnen. Bei KLAMERT & PARTNER beraten wir seit 1987 zum Erbrecht in München — mit besonderem Schwerpunkt auf der Verzahnung von zivilrechtlicher Gestaltung, steuerlichen Folgen und langfristiger Familienstrategie. Die erste Einschätzung Ihres Anliegens ist kostenfrei: Sie schildern uns Ihre Lage, wir prüfen unverbindlich die zentralen Fragen und sagen Ihnen, ob Erbvertrag, Testament oder eine Kombination der beste Weg ist.

Sie erreichen uns telefonisch unter 089 540 239 0, per Kontaktformular auf unserer Website oder persönlich in der Pettenkoferstraße 37 in München — wenige Minuten von der Theresienwiese und vom Hauptbahnhof entfernt. Sprachen: Deutsch, Englisch, Ukrainisch, Russisch, Portugiesisch.

Häufige Fragen zum Erbvertrag in München

Was kostet ein Erbvertrag beim Notar in München?

Die Beurkundungsgebühren richten sich nach dem Geschäftswert. Beim Erbvertrag wird dieser nach folgender Formel berechnet: modifiziertes Reinvermögen (Bruttovermögen abzüglich Schulden, mindestens jedoch die Hälfte des Bruttovermögens) multipliziert mit 1,3. Bei Erbverträgen zwischen Ehegatten werden beide Vermögen addiert. Bei einem Münchener Ehepaar mit Vermögen von einer Million Euro liegt der Geschäftswert also bei 1,3 Millionen Euro; die Notargebühren bewegen sich nach GNotKG in der Regel im niedrigen vierstelligen Bereich. Hinzu kommen Auslagen, Umsatzsteuer und ZTR-Registrierung. Die anwaltliche Vorbereitung wird nach RVG oder Honorarvereinbarung berechnet und ist nicht in den Notargebühren enthalten.

Erbvertrag oder Testament — was ist besser?

Die Antwort hängt von Ihrer konkreten Situation ab. Vereinfacht: Wer Bindung und Verbindlichkeit braucht — bei Unternehmensnachfolge, in nichtehelichen Lebenspartnerschaften, gegenüber Geschäftspartnern, bei Pflegevereinbarungen mit Gegenleistung — sollte einen Erbvertrag wählen. Wer Flexibilität braucht und sich Änderungen offenhalten will, sollte ein Testament aufsetzen. In der Münchener Praxis sehen wir oft Mischlösungen: Ein Erbvertrag regelt die kritischen, bindungsbedürftigen Verfügungen; daneben gibt es ein Testament für den flexiblen Teil.

Kann ein Erbvertrag in München nachträglich geändert werden?

Grundsätzlich nur mit Zustimmung aller Vertragspartner — und auch dann erneut in notarieller Form. Einzige Ausnahmen: Rücktritt aufgrund eines im Vertrag verankerten Vorbehalts, Anfechtung nach § 2281 BGB bei Vorliegen eines Anfechtungsgrundes, oder vertragliche Aufhebung durch alle Beteiligten (§ 2290 BGB). Die einseitige Änderung ist ausgeschlossen — das ist genau der Sinn der Bindungswirkung.

Wer kann einen Erbvertrag schließen?

Volljährige, voll geschäftsfähige Personen. Die bloße Testierfähigkeit (ab 16 Jahren) reicht beim Erbvertrag nicht. Mindestens zwei Vertragspartner sind erforderlich. Häufige Konstellationen in München: Ehegatten, unverheiratete Lebenspartner, Eltern und Kinder, Geschwister, Geschäftspartner.

Wo wird ein Erbvertrag in München aufbewahrt?

Die Urschrift bleibt beim Notar. Der Erbvertrag wird in besondere amtliche Verwahrung beim zuständigen Amtsgericht München (Nachlassgericht, Maxburgstraße 4) genommen und parallel im Zentralen Testamentsregister bei der Bundesnotarkammer registriert. Im Erbfall wird der Erbvertrag automatisch eröffnet — er kann nicht verloren gehen.

Kann ich einen bestehenden Erbvertrag anfechten?

Ja, unter den Voraussetzungen des § 2281 BGB — Irrtum, Drohung, Übergehen eines Pflichtteilsberechtigten. Eine Selbstanfechtung des Erblassers zu Lebzeiten verlangt notarielle Form (§ 2282 BGB). Eine Anfechtung durch Pflichtteilsberechtigte ist nach dem Tod des Erblassers möglich; die Frist beträgt ein Jahr ab Kenntnis des Anfechtungsgrundes (§ 2283 BGB). Da die Anfechtung in der Regel den gesamten Erbvertrag zu Fall bringen kann, sollte sie immer anwaltlich begleitet werden.

Schützt ein Erbvertrag vor Pflichtteilsansprüchen?

Nein — und das ist einer der häufigsten Irrtümer. Pflichtteilsansprüche entstehen, wenn pflichtteilsberechtigte Angehörige (Kinder, Ehegatte, unter Umständen Eltern) durch den Erbvertrag von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen werden. Der Pflichtteilsanspruch ist ein Geldanspruch in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils und entsteht unabhängig vom Inhalt des Erbvertrags. Reduzieren lässt sich dieser Anspruch nur durch Pflichtteilsverzichte gegen Abfindung — und auch das setzt notarielle Form voraus.

Wie lange ist ein Erbvertrag gültig?

Ein einmal wirksam beurkundeter Erbvertrag bleibt grundsätzlich gültig, bis er durch Tod, Aufhebung, Rücktritt oder Anfechtung endet. Es gibt keine Verfallsfrist. In der Münchener Praxis sehe ich Erbverträge aus den 1970er Jahren, die unverändert wirken — manchmal zur Freude, manchmal zum Leidwesen der Beteiligten. Genau deshalb ist die Frage nach Anpassungsmechanismen (Punkt 5) so wichtig.

Kann ein Erbvertrag mit einem Ehevertrag verbunden werden?

Ja. Der kombinierte Erb- und Ehevertrag ist in der Münchener Praxis verbreitet, vor allem bei Familienunternehmen und bei Vermögensstrukturen, in denen eheliche Vermögensregelungen mit erbrechtlichen Verfügungen verzahnt werden müssen. Vorteil: Formerleichterungen — bei kombinierter Beurkundung gelten die teilweise weniger strengen Formvorschriften des Ehevertrags. Der kombinierte Vertrag muss strategisch sehr sorgfältig aufgesetzt werden, weil sich erb- und familienrechtliche Folgen gegenseitig beeinflussen.

Wann sollte ich einen Anwalt für meinen Erbvertrag in München beauftragen?

So früh wie möglich — und auf jeden Fall vor dem Notartermin. Die strategische Vorbereitung des Erbvertrags ist die anwaltliche Kernaufgabe; die Beurkundung selbst ist die Aufgabe des Notars. In komplexen Konstellationen — Münchener Immobilien mit Steuerproblematik, Unternehmensnachfolge, Patchwork-Familie, Auslandsbezug — sollte die anwaltliche Beratung sechs bis zwölf Wochen vor der gewünschten Beurkundung beginnen, um Zeit für Pflichtteilsverzichts-Verhandlungen, Steuergestaltung und Klauselentwicklung zu haben.