Familiennachzug ausgesetzt? Wir prüfen für Geflüchtete alle Wege und sichern die Fristen
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Familiennachzug ausgesetzt: Was das für Ihre Familie bedeutet und wie es weitergehen kann. KLAMERT & PARTNER ist Ihr Rechtsanwalt mit Sitz in München und vertritt Geflüchtete und ihre Angehörigen bundesweit, auf Wunsch auch auf Ukrainisch oder Russisch. Ihre kostenlose Ersteinschätzung erhalten Sie über das Kontaktformular oder direkt unter 089 540 239 0.
Seit der Familiennachzug ausgesetzt ist, können Menschen mit subsidiärem Schutz ihre Ehepartner und Kinder in der Regel nicht mehr nach Deutschland holen. Beim Familiennachzug für Flüchtlinge mit anerkanntem Schutzstatus ist das anders: Sie können ihre Familie weiterhin nachholen, teilweise sogar unter erleichterten Bedingungen. Für die Familienzusammenführung ist deshalb entscheidend, welchen Schutzstatus das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) zuerkannt hat. Für Geflüchtete aus der Ukraine gilt die Aussetzung nicht, für sie gelten eigene Regeln. Genau diese Einordnung ist der erste Schritt, den wir mit Ihnen gehen.
Wir klären, welcher Weg Ihrer Familie offensteht, und übernehmen die nötigen Schritte: von der fristwahrenden Anzeige über die Härtefallanzeige bis zur Vorbereitung auf die Vorsprache bei der Auslandsvertretung. Dafür müssen Sie nicht in die Kanzlei kommen, und auf Wunsch beraten wir Sie auf Englisch, Ukrainisch oder Russisch. Einen Überblick über alle Wege des Nachzugs finden Sie auf unserer Seite zum Familiennachzug.
Stand der Informationen: Oktober 2026. Wir passen diese Seite an, sobald sich die Rechtslage ändert.
Was wir beim Familiennachzug zu Geflüchteten für Sie übernehmen
Wer nach einer Flucht in Deutschland Schutz gefunden hat, lebt oft lange getrennt von Ehepartner und Kindern. Hinzu kommt eine Rechtslage, die sich mehrfach geändert hat, und ein Verfahren, an dem Auslandsvertretungen, Ausländerbehörden und teilweise die Internationale Organisation für Migration (IOM) beteiligt sind. Schon eine verpasste Frist kann das Verfahren um Monate verzögern. Deshalb behalten wir alle Fristen für Sie im Blick.
Wir helfen Ihnen vor allem in diesen Situationen:
- Sie wissen nicht sicher, ob Sie als Flüchtling anerkannt sind oder subsidiären Schutz haben.
- Ihre Anerkennung liegt erst kurz zurück und die Frist für den privilegierten Nachzug läuft.
- Sie haben subsidiären Schutz und Ihre Familie befindet sich in einer besonderen Notlage.
- Ein allein geflüchtetes Kind möchte seine Eltern nachholen und ist inzwischen volljährig oder wird es bald.
- Das Verfahren stockt oder die Auslandsvertretung erkennt Unterlagen nicht an.
Als Rechtsanwalt mit Sitz in München begleiten wir Familien aus ganz Deutschland. Das übernehmen wir konkret:
- Ihren Bescheid prüfen wir darauf, welcher Weg des Nachzugs Ihrer Familie offensteht.
- Die Dreimonatsfrist sichern wir mit der fristwahrenden Anzeige und dokumentieren den Eingang.
- Gemeinsam mit Ihnen stellen wir die Urkunden zusammen, die die Auslandsvertretung verlangt.
- Härtefallanzeigen bereiten wir vor und begründen sie mit Nachweisen.
- Den Schriftverkehr mit Ausländerbehörde und Auslandsvertretung übernehmen wir für Sie.
Einen Überblick über alle Leistungen finden Sie bei unserem Anwalt für Familiennachzug.
„Viele Familien verlieren Zeit, weil sie den eigenen Schutzstatus falsch einordnen. Der Bescheid des Bundesamts entscheidet darüber, welcher Weg offensteht. Deshalb lesen wir ihn als Erstes, gemeinsam mit Ihnen.“
— Markus Klamert, Rechtsanwalt und Partner, KLAMERT & PARTNER
Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten ausgesetzt: Was jetzt gilt
Mit dem Gesetz zur Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten ist der Nachzug nach § 36a AufenthG vorübergehend gestoppt (§ 104 Abs. 14 AufenthG). Aktuelle Hinweise veröffentlicht das Auswärtige Amt. Das frühere Kontingent von bis zu 1.000 Visa pro Monat entfällt, solange die Aussetzung gilt. Diese Hinweise verfolgen wir laufend und passen Ihre Strategie daran an.
Wer von der Aussetzung betroffen ist
Betroffen sind Angehörige von Menschen mit subsidiärem Schutz. Diesen Schutz erhält, wem im Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht, ohne dass eine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis beruht dann auf § 25 Abs. 2 Satz 2 AufenthG, bei älteren Titeln auf Satz 1, zweite Alternative. Erfasst sind Ehepartner, minderjährige ledige Kinder und Eltern unbegleiteter Minderjähriger. Auf diese Feinheiten achten wir bei der Prüfung Ihres Bescheids.
Nicht betroffen sind anerkannte Flüchtlinge und Asylberechtigte. Für sie gelten die Regeln im Abschnitt Familiennachzug für anerkannte Flüchtlinge. Auch Geflüchtete aus der Ukraine mit Schutz nach § 24 AufenthG sind nicht betroffen, siehe Familiennachzug für Geflüchtete aus der Ukraine. Welcher Status bei Ihnen vorliegt, lesen wir aus Bescheid und Aufenthaltserlaubnis heraus. Dafür genügt es, uns beides digital zu schicken, ganz gleich, wo in Deutschland Sie wohnen.
Wie lange die Aussetzung gilt (voraussichtlich bis Juli 2027)
Nach dem Gesetz gilt die Aussetzung bis einschließlich 23. Juli 2027. Ob sie verlängert wird, ist politisch offen. Ohne Verlängerung oder andere Gesetzesänderung gilt automatisch wieder die frühere Rechtslage mit monatlichem Kontingent, allerdings ohne Rechtsanspruch: Die Auswahl erfolgt nach Ermessen und humanitären Gesichtspunkten. Sobald feststeht, wie es weitergeht, passen wir die Strategie für Ihre Familie an.
Laufende Anträge: Was mit Ihrem Antrag geschieht
Eine Übergangsregelung gibt es nicht. Auch ältere Anträge werden während der Aussetzung nicht nach § 36a AufenthG bewilligt, und neue Registrierungen auf der Warteliste sind nicht möglich. Bestehende Anträge und Registrierungen bleiben aber in ihrem Verfahrensstand. Nach dem Ende der Aussetzung soll die Bearbeitung ohne Ihr Zutun wieder aufgenommen werden, sofern der Gesetzgeber nichts anderes regelt. Damit dann nichts fehlt, sichern wir gemeinsam mit Ihnen alle Nachweise über Registrierung und Antrag.
Wird ein Kind während der Aussetzung volljährig, kann das den Nachzug erschweren, weil die Behörden die Voraussetzungen zu den maßgeblichen Zeitpunkten prüfen. Steht der 18. Geburtstag bevor, klären wir frühzeitig, ob eine Härtefallanzeige in Betracht kommt.
Was wir während der Aussetzung für Sie tun
- Sie erfahren von uns, ob die Aussetzung Ihre Familie überhaupt betrifft.
- Liegt eine besondere Notlage vor, bereiten wir eine Härtefallanzeige vor.
- Wir prüfen, ob Sie eine Niederlassungserlaubnis oder einen anderen Aufenthaltstitel erhalten können, für den die allgemeinen Regeln des Familiennachzugs gelten.
- Ihre Unterlagen halten wir so aktuell, dass der Antrag nach dem Ende der Aussetzung ohne Verzögerung weiterlaufen kann.
- Behördenschreiben und den Stand Ihres Verfahrens erklären wir verständlich, auf Wunsch in einer unserer fünf Beratungssprachen.

Familiennachzug im Härtefall: Aufnahme nach §§ 22 und 23 AufenthG
Auch während der Aussetzung bleibt ein Weg offen: Die Aufnahme aus dem Ausland nach §§ 22 und 23 AufenthG ist ausdrücklich nicht betroffen. Die Hürden sind allerdings hoch. Ob sich dieser Weg in Ihrem Fall lohnt, sagen wir Ihnen offen.
Wann ein Härtefall vorliegen kann
§ 22 Satz 1 AufenthG erlaubt die Aufnahme aus völkerrechtlichen oder dringenden humanitären Gründen. Einen Anspruch gibt es nicht. Die Behörden entscheiden nach Ermessen und legen den Begriff eng aus. An diesen Kriterien aus der Gesetzesbegründung messen wir Ihren Fall:
- die Dauer der Trennung, in der Regel gerechnet ab dem Asylgesuch der Person in Deutschland,
- das Wohl der betroffenen Kinder,
- unüberwindbare Hindernisse, das Familienleben im Herkunftsland zu führen.
In der Praxis berücksichtigt das Auswärtige Amt außerdem besondere Notlagen wie eine schwere Erkrankung oder eine akute Gefahr für Leib und Leben. Wie streng der Maßstab sein darf, beurteilen die Verwaltungsgerichte nicht einheitlich. In der Regel müssen zudem Identität und Pass geklärt sein. Neue Aufnahmeprogramme des Bundes nach § 23 AufenthG sind nicht geplant. Ob Ihre Situation diese Kriterien erfüllen könnte, sagen wir Ihnen in der kostenlosen Ersteinschätzung, unabhängig davon, in welchem Bundesland Sie leben.
Härtefallanzeige: Welche Nachweise wir mit Ihnen zusammenstellen
Der Härtefall wird nicht bei der Ausländerbehörde geltend gemacht, sondern mit einer Härtefallanzeige beim Familienunterstützungsprogramm der IOM. Die IOM ermittelt den Sachverhalt mit einem Fragebogen des Auswärtigen Amts und Interviews, anschließend prüft das Auswärtige Amt. Ergeben sich Hinweise auf einen Härtefall, erhält die Familie einen Vorzugstermin bei der Visastelle. Die Anzeige selbst ist noch kein Visumantrag. Hier setzen wir an: Wir bereiten die Anzeige vor und begleiten das weitere Verfahren.
Entscheidend ist eine gut belegte Darstellung, etwa mit ärztlichen Attesten, Nachweisen zur Trennungsdauer, Unterlagen zur Lage im Aufenthaltsstaat oder Stellungnahmen von Jugendamt, Schule oder Beratungsstellen, dazu Personenstandsurkunden und Pässe. Aus diesen Unterlagen erstellen wir eine Darstellung, die die besondere Lage Ihrer Familie nachvollziehbar macht.
Was realistisch ist und welche Alternativen wir prüfen
Wir möchten Ihnen keine falschen Hoffnungen machen: Nach Angaben des Auswärtigen Amts wurden seit Beginn der Aussetzung nur wenige Härtefallanzeigen bewilligt. Eine Anzeige ersetzt den regulären Nachzug nicht, kann sich bei einer belegbaren Notlage aber lohnen. Was nach einer Ablehnung des Visums möglich ist, erklären wir auf unserer Seite zum Visum zur Familienzusammenführung. Parallel prüfen wir, ob ein anderer Aufenthaltstitel den Weg über die allgemeinen Regeln öffnet.
AUS DER PRAXIS VON KLAMERT & PARTNER — HÄRTEFALL WÄHREND DER AUSSETZUNG.
Häufig wenden sich subsidiär Schutzberechtigte an uns, deren Familie seit Jahren im Ausland wartet. Ein Beispiel kann so aussehen: Die Ehefrau und zwei kleine Kinder leben in einem Nachbarstaat des Herkunftslandes, eines der Kinder ist chronisch krank. Ein solcher Fall kann ein Härtefall sein, muss es aber nicht.
Zuerst prüfen wir Bescheid und Aufenthaltstitel. Gemeinsam mit der Familie sammeln wir dann die Nachweise zur Trennungsdauer, zur Erkrankung und zur Lage im Aufenthaltsstaat und erstellen daraus eine begründete Härtefallanzeige. Bis zur Vorsprache bei der Auslandsvertretung begleiten wir das Verfahren.
Familiennachzug für anerkannte Flüchtlinge: Dreimonatsfrist sichern
Für anerkannte Flüchtlinge, Asylberechtigte und Resettlement-Flüchtlinge ist der Nachzug nicht ausgesetzt. Sie können Ehepartner und minderjährige ledige Kinder unter erleichterten Bedingungen nachholen, wenn eine Frist gewahrt ist. Diese Frist sichern wir für Sie, auch wenn Ihre Familie noch nicht alle Unterlagen beisammen hat. Das gilt deutschlandweit, gegenüber jeder zuständigen Ausländerbehörde und unabhängig von Ihrem Wohnort.
Fristwahrende Anzeige: Wir sichern die Dreimonatsfrist
Der Antrag muss innerhalb von drei Monaten nach der unanfechtbaren Anerkennung gestellt werden, bei Resettlement-Flüchtlingen nach Erteilung der Aufenthaltserlaubnis (§ 29 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 AufenthG). Es genügt der rechtzeitige Eingang, das Visumverfahren muss nicht abgeschlossen sein. Die Frist kann auch die Person in Deutschland wahren: mit der fristwahrenden Anzeige online im Portal des Auswärtigen Amts, über die Ausländerbehörde oder schriftlich bei der Auslandsvertretung. Den späteren Visumantrag der Angehörigen ersetzt die Anzeige nicht. Auf Wunsch geben wir die Anzeige für Sie ab und lassen uns den Eingang bestätigen.
Erleichterungen bei Lebensunterhalt und Wohnraum
Bei gewahrter Frist entfallen die Nachweise zu gesichertem Lebensunterhalt und ausreichendem Wohnraum, sofern das Familienleben nicht in einem Drittstaat möglich ist, zu dem die Familie eine besondere Bindung hat. Ehepartner müssen in der Regel keine Deutschkenntnisse nachweisen, wenn die Ehe schon bestand, bevor die Person nach Deutschland kam. Dass diese Voraussetzungen vorliegen, legen wir der Behörde gegenüber dar. Ist die Frist verpasst, bleibt der Nachzug möglich. Die Erleichterungen liegen dann aber im Ermessen der Behörde. In diesem Fall begründen wir, warum sie zugunsten Ihrer Familie entscheiden sollte.
Eltern und minderjährige Geschwister unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge
Ist ein Kind allein geflohen und als Flüchtling anerkannt, haben seine Eltern nach § 36 Abs. 1 AufenthG einen Anspruch auf Nachzug, ohne Nachweis von Lebensunterhalt und Wohnraum. Entscheidend ist, dass das Kind beim Asylantrag minderjährig und unbegleitet war. Ist es inzwischen volljährig, muss der Antrag innerhalb von drei Monaten nach der Anerkennung gestellt werden. Ob die Frist in Ihrem Fall noch läuft, rechnen wir sofort nach.
Minderjährige Geschwister haben kein eigenes Nachzugsrecht. Meist ziehen sie gemeinsam mit den Eltern nach § 32 AufenthG nach. Dafür verlangen die Behörden grundsätzlich Lebensunterhalt und Wohnraum. Einige Bundesländer, darunter Schleswig-Holstein, verzichten darauf in der Regel, wenn beide Eltern gemeinsam nachziehen. In Ausnahmefällen hilft § 36 Abs. 2 AufenthG bei außergewöhnlicher Härte. Hat das Kind nur subsidiären Schutz, ist auch der Nachzug der Eltern ausgesetzt. Welcher Weg für die Geschwister in Betracht kommt, prüfen wir und stimmen die Anträge der ganzen Familie aufeinander ab. Mehr dazu lesen Sie im Überblick zum Eltern- und Kindernachzug.
„Die Dreimonatsfrist ist beim privilegierten Nachzug der wichtigste Termin. Wer sie wahrt, erspart seiner Familie später viele Nachweise. Wir raten deshalb, die Anzeige so früh wie möglich abzugeben und den Eingang zu dokumentieren.“
— Markus Klamert, Rechtsanwalt und Partner, KLAMERT & PARTNER
Familiennachzug für Geflüchtete aus der Ukraine (§ 24 AufenthG)
Bei der Familienzusammenführung aus der Ukraine gelten eigene Regeln. Geflüchtete aus der Ukraine haben in der Regel keinen Asylbescheid, sondern eine Aufenthaltserlaubnis zum vorübergehenden Schutz nach § 24 AufenthG. Die Aussetzung des Familiennachzugs betrifft diese Gruppe nicht. Der vorübergehende Schutz ist bis zum 4. März 2028 verlängert, die Aufenthaltserlaubnisse sollen automatisch fortgelten, ohne dass Sie einen Antrag stellen müssen. Ukrainische Familien sind ein Schwerpunkt unserer Kanzlei, auf Wunsch begleiten wir Sie vollständig auf Ukrainisch oder Russisch.
Ehepartner und Kinder: Nachzug nach § 29 Abs. 4 AufenthG
Hat eine Person in Deutschland vorübergehenden Schutz nach § 24, erhalten ihr Ehepartner und ihre minderjährigen ledigen Kinder eine Aufenthaltserlaubnis. Das gilt auch für minderjährige ledige Kinder des Ehepartners. Voraussetzung ist, dass die Familie durch die Flucht getrennt wurde und die Angehörigen aus einem anderen EU-Staat übernommen werden oder sich außerhalb der EU befinden und schutzbedürftig sind (§ 29 Abs. 4 AufenthG). Ein gesicherter Lebensunterhalt muss dafür nicht nachgewiesen werden. Die nachziehenden Angehörigen erhalten selbst vorübergehenden Schutz. Ob diese Voraussetzungen vorliegen und welche Nachweise die Behörde verlangt, klären wir vorab mit Ihnen.
Eltern, volljährige Kinder und weitere Angehörige
Für alle anderen Familienmitglieder verweist das Gesetz auf § 36 AufenthG. Eltern, volljährige Kinder oder Geschwister können danach in der Regel nur nachziehen, wenn das zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist. Die Hürden sind hoch, und es kommt auf eine sorgfältig belegte Darstellung an. Eine solche Härte begründen wir mit den Unterlagen, die Ihre Familie beibringen kann, etwa ärztlichen Attesten oder Nachweisen über eine Pflegebedürftigkeit.
Wenn Angehörige selbst Schutz beantragen können
In unserer Beratung zeigt sich oft: Der Familiennachzug ist gar nicht der einfachste Weg. Wer die ukrainische Staatsangehörigkeit hat, vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine lebte und erstmals nach Deutschland kommt, kann derzeit ohne Visum einreisen und innerhalb von 90 Tagen selbst eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 beantragen. Voraussetzung ist, dass noch kein Schutz in einem anderen EU-Staat besteht.
Für Männer im wehrpflichtigen Alter gilt seit dem 5. August 2026 eine zusätzliche Voraussetzung: Wer neu einreist, muss grundsätzlich nachweisen, dass die Ausreise im Einklang mit den ukrainischen wehrrechtlichen Vorschriften erfolgt ist. Wer bereits Schutz in Deutschland hat, ist davon grundsätzlich nicht betroffen. Welcher Weg für Ihre Angehörigen der passende ist, eigener Antrag oder Familiennachzug, prüfen wir vor der Einreise. So vermeiden Sie unnötige Umwege.
Wenn der Schutz endet: Statuswechsel und Familiennachzug zusammen planen
Der vorübergehende Schutz ist befristet. Ob er über den 4. März 2028 hinaus verlängert wird, ist offen. Wer in einen anderen Aufenthaltstitel wechselt, etwa als Fachkraft nach § 18a oder § 18b AufenthG oder mit der Blauen Karte EU, kann seine Familie anschließend nach den allgemeinen Regeln nachholen. Für diese Titel verzichtet das Gesetz zum Beispiel auf den Nachweis ausreichenden Wohnraums. Den Wechsel und den Familiennachzug planen wir deshalb als eine Strategie. Mehr zum Statuswechsel finden Sie auf unserer Seite zum § 24 AufenthG für Geflüchtete aus der Ukraine.
Beratung auf Ukrainisch und Russisch
Für ukrainische Familien ist Denys Osypenko Ihr erster Ansprechpartner. Er nimmt Ihre Situation auf Ukrainisch oder Russisch auf, erklärt Behördenschreiben, ordnet ukrainische Urkunden ein und spricht bei Bedarf direkt mit Ihren Angehörigen in der Ukraine. Er ist ukrainischer Jurist und kein in Deutschland zugelassener Rechtsanwalt. Anträge und den Kontakt mit den Behörden übernehmen die zugelassenen Rechtsanwälte der Kanzlei. Mehr zur Beratung auf Russisch und Ukrainisch.

AUS DER PRAXIS VON KLAMERT & PARTNER — UKRAINISCHE FAMILIEN.
Häufig fragen uns Ukrainerinnen und Ukrainer mit Schutz nach § 24, ob sie Angehörige nachholen können, die noch in der Ukraine leben. Ein Beispiel kann so aussehen: Eine Mutter lebt mit ihrem minderjährigen Sohn in Deutschland, ihre volljährige Tochter und ihre pflegebedürftige Mutter sind noch in der Ukraine. Für beide kommen unterschiedliche Wege in Betracht.
Zuerst prüfen wir, ob die Tochter selbst Schutz nach § 24 beantragen kann und welche Nachweise sie bei der Einreise braucht. Für die Großmutter klären wir, ob sich eine außergewöhnliche Härte begründen lässt, und stellen die medizinischen Nachweise zusammen. Die Abstimmung mit der Familie in der Ukraine läuft auf Ukrainisch, Anträge und Behördenkontakt übernehmen die zugelassenen Rechtsanwälte.
„Bei ukrainischen Familien ist der Familiennachzug oft nicht der erste Schritt. Häufig können Angehörige selbst Schutz beantragen, oder ein Statuswechsel öffnet den Weg. Wir prüfen beide Wege, bevor jemand eine Reise antritt.“
— Markus Klamert, Rechtsanwalt und Partner, KLAMERT & PARTNER
Familiennachzug aus Syrien
Für syrische Familien kommt es vor allem auf den Schutzstatus an: Bei subsidiärem Schutz greift die Aussetzung, mit Flüchtlingseigenschaft ist der Nachzug weiterhin möglich. Beim Familiennachzug aus Syrien sehen wir uns deshalb zuerst Ihren Bescheid genau an.
Zuständige Auslandsvertretung
Die Deutsche Botschaft in Damaskus nimmt derzeit keine Visumanträge zum Familiennachzug an. Wer in Syrien lebt, wendet sich je nach Visakategorie an die Visastellen in Amman (Jordanien) oder Beirut (Libanon) oder an das Generalkonsulat Erbil (Irak). Lebt die Familie bereits in einem anderen Staat, etwa in der Türkei, ist in der Regel die deutsche Vertretung dort zuständig. Die Zuständigkeiten verfolgen wir laufend, weil sie sich ändern können.
Beim Nachzug zu anerkannten Flüchtlingen registriert sich jedes Familienmitglied einzeln auf der Terminwarteliste der Botschaft Beirut. Geschwister können gemeinsam mit den Eltern beantragen. In der Region unterstützt die IOM bei der Vorbereitung der Unterlagen. Welche Stelle für Ihre Familie zuständig ist und wie die Registrierung abläuft, klären wir mit Ihnen. Diese Begleitung bieten wir Familien überall in Deutschland an, die Abstimmung läuft telefonisch und digital. Verantwortlich sind unsere Rechtsanwälte Markus Klamert, Marc Frey und Johannes Goetz.
Urkunden und Pass: Wie wir Ihre Familie bei den Unterlagen unterstützen
Verlangt werden vollständige Personenstandsurkunden, etwa ein aktueller Auszug aus dem Familienregister sowie Geburts- und Heiratsurkunden. Sie müssen von der deutschen Botschaft legalisiert und ins Deutsche übersetzt sein, dazu kommt ein gültiger Pass. Unvollständige Anträge können wegen fehlender Mitwirkung abgelehnt werden. Damit es nicht so weit kommt, sagen wir Ihrer Familie früh, welche Urkunden nötig sind, prüfen die Unterlagen vor dem Termin und klären Abweichungen bei Namen oder Daten.
Wie das Visumverfahren im Einzelnen abläuft, erklären wir auf unserer Seite zum Visum für die Familienzusammenführung.
Familiennachzug aus Afghanistan
In Afghanistan gibt es seit Jahren keine deutsche Visastelle. Angehörige müssen deshalb in ein Nachbarland reisen, um einen Antrag zu stellen. Beim Familiennachzug aus Afghanistan entscheidet im Übrigen wie überall der Status der Person in Deutschland. Deshalb prüfen wir auch hier zuerst Ihren Bescheid.
Zuständige Auslandsvertretungen
Zuständig ist die Visastelle für Afghanistan an der Deutschen Botschaft in Islamabad (Pakistan). Die Registrierung für einen Termin läuft über die Internetseite der Deutschen Botschaft Kabul, die Terminvergabe organisiert die Visastelle mit der IOM und einem externen Dienstleister. Nach Angaben der Botschaft kann es über ein Jahr dauern, bis ein Termin vergeben wird. Wer dauerhaft in einem anderen Land lebt, wendet sich an die deutsche Vertretung dort. Für Sie heißt das: Wir klären die Zuständigkeit und bereiten Ihre Familie auf Registrierung und Termin vor. In welchem Bundesland Sie leben, spielt dafür keine Rolle. Neben Deutsch beraten wir Sie auf Wunsch auch auf Englisch.
Besondere Hürden im Verfahren und wie wir damit umgehen
Für die persönliche Vorsprache muss die Familie nach Pakistan reisen, nach Angaben der Botschaft erst unmittelbar zum bestätigten Termin. Für die Einreise ist in der Regel ein pakistanisches Visum nötig. Neue Aufnahmezusagen über die Bundesprogramme für Afghanistan werden derzeit nicht erteilt. Die Lage vor Ort können wir nicht ändern. Unsere Aufgabe ist es, dass die Unterlagen vollständig vorliegen, wenn der Termin kommt, und dass Sie aktuelle Hinweise der Visastelle rechtzeitig kennen.
Was bei Verzögerungen möglich ist, lesen Sie auf unserer Seite zum Visumverfahren.
So läuft Ihr Mandat ab: bundesweit und ohne Termin in der Kanzlei
Durch Behördenwege und Zuständigkeiten müssen Sie sich nicht allein kämpfen. Ihr Mandat läuft in fünf Schritten, digital und für Familien aus ganz Deutschland, ob aus Duisburg, Bielefeld oder Karlsruhe:
- Kostenlose Ersteinschätzung: Sie schildern Ihre Situation über das Formular oder telefonisch und laden Bescheid und Unterlagen hoch.
- Mandat und Strategie: Nach der Mandatierung legen wir fest, welcher Weg verfolgt wird: privilegierter Nachzug, Härtefall oder ein anderer Aufenthaltstitel.
- Unterlagen: Ihre Familie erhält eine Liste der nötigen Urkunden, die wir vor der Einreichung prüfen.
- Einreichung: Anzeigen und Anträge reichen wir ein, der Schriftverkehr mit den Behörden läuft über uns.
- Begleitung bis zur Entscheidung: Auf Nachforderungen reagieren wir, vor der Vorsprache bereiten wir Ihre Familie vor. Bei einer Ablehnung prüfen wir die nächsten rechtlichen Schritte.
Für die Beratung müssen Sie nicht in die Kanzlei kommen. Unterlagen tauschen wir digital aus, Besprechungen führen wir telefonisch, und das Mandat erteilen Sie über unsere Online-Mandantenregistrierung.

Ihre Ansprechpartner im Familiennachzug
Für Familien aus der Ukraine ist Denys Osypenko Ihr erster Ansprechpartner, auf Ukrainisch oder Russisch. Er erklärt Ihnen Behördenschreiben in Ihrer Sprache, ordnet Urkunden aus dem Heimatland ein und spricht bei Bedarf direkt mit Ihren Angehörigen. Er ist ukrainischer Jurist und kein in Deutschland zugelassener Rechtsanwalt. Verantwortlich für Mandate im Familiennachzug sind die Rechtsanwälte Markus Klamert, Marc Frey und Johannes Goetz. Sie übernehmen die juristische Bearbeitung.
Warum unsere Kanzlei
Unsere Rechtsanwälte sind Mitglieder der Rechtsanwaltskammer München. Wir beraten auf Deutsch, Englisch, Ukrainisch, Russisch und Portugiesisch und betreuen Mandate unabhängig vom Wohnort in allen 16 Bundesländern. Im Ausländerrecht begleiten wir auch angrenzende Fragen, etwa den Weg zur Niederlassungserlaubnis, der für den Familiennachzug entscheidend sein kann. Markus Klamert ist seit über 30 Jahren als Rechtsanwalt tätig. Weil die Kanzlei auch im Familienrecht berät, behalten wir Fragen rund um ausländische Ehe- und Geburtsurkunden mit im Blick.
Kosten und Ihre kostenlose Ersteinschätzung
Jede Familiengeschichte ist anders, und oft entscheiden Details über den richtigen Weg. Im Rahmen unserer kostenlosen Ersteinschätzung prüfen wir Ihren Sachverhalt unverbindlich auf erkennbare Erfolgsaussichten. Eine darüber hinausgehende rechtliche Beratung erfolgt erst nach Mandatierung und Honorarvereinbarung.
Über das Kontaktformular können Sie Ihre Unterlagen direkt hochladen. Hilfreich sind vor allem:
- der Bescheid des BAMF und Ihre aktuelle Aufenthaltserlaubnis,
- Pässe und Personenstandsurkunden Ihrer Angehörigen,
- Schreiben der Auslandsvertretung, der Ausländerbehörde oder der IOM,
- Nachweise zu einer besonderen Notlage, etwa ärztliche Atteste.
Kosten nach der Ersteinschätzung
Entscheiden Sie sich für eine Beauftragung, rechnen wir nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ab oder vereinbaren ein Honorar. Die Höhe hängt davon ab, welche Schritte nötig sind, und wird vor der Mandatierung offen besprochen. Bei einer Rechtsschutzversicherung stellen wir die Deckungsanfrage. Ob der Vertrag Verfahren im Ausländerrecht abdeckt, hängt von den Versicherungsbedingungen ab.
Kanzleisitz und bundesweite Betreuung
Unsere Kanzleiräume liegen in der Heimeranstraße 37, 80339 München. Als Rechtsanwalt mit Sitz in München vertreten wir Familien in ganz Deutschland, gegenüber jeder Ausländerbehörde und gegenüber den deutschen Auslandsvertretungen weltweit. Klagen gegen Entscheidungen der Auslandsvertretungen gehören ohnehin vor das Verwaltungsgericht Berlin, ganz gleich, wo in Deutschland Sie wohnen. Die Mandatsführung läuft digital. Beratung auf Ukrainisch und Russisch erhalten Sie über Denys Osypenko, die juristische Bearbeitung übernehmen die zugelassenen Rechtsanwälte. Weitere Informationen bietet unsere Übersicht zum Familiennachzug.
„Wir sagen Ihnen offen, wenn ein Antrag derzeit wenig Aussicht hat, und was Sie stattdessen schon jetzt vorbereiten können. Auch diese Klarheit hilft vielen Familien weiter.“
— Markus Klamert, Rechtsanwalt und Partner, KLAMERT & PARTNER
Häufige Fragen zum Familiennachzug zu Geflüchteten
Ist der Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten ausgesetzt?
Ja. Nach § 104 Abs. 14 AufenthG ist der Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten ausgesetzt, nach derzeitiger Rechtslage bis einschließlich 23. Juli 2027. Betroffen sind Ehepartner, minderjährige ledige Kinder und Eltern unbegleiteter Minderjähriger. Offen bleibt die Aufnahme im Härtefall nach §§ 22 und 23 AufenthG. Welcher Schutzstatus vorliegt, steht im Bescheid des BAMF. Ihren Bescheid prüfen wir in der kostenlosen Ersteinschätzung.
Was passiert mit Anträgen, die vor der Aussetzung gestellt wurden?
Eine Übergangsregelung gibt es nicht. Solange die Aussetzung gilt, werden auch ältere Anträge nicht nach § 36a AufenthG bewilligt. Neue Registrierungen sind nicht möglich. Bestehende Anträge und Registrierungen behalten aber ihren Verfahrensstand. Nach Angaben des Auswärtigen Amts wird die Bearbeitung danach ohne Ihr Zutun wieder aufgenommen, sofern der Gesetzgeber nichts anderes regelt. Damit Ihr Antrag dann nahtlos weiterläuft, sichern wir schon jetzt alle Nachweise mit Ihnen.
Was gilt als Härtefall?
Eine gesetzliche Definition gibt es nicht. § 22 AufenthG verlangt völkerrechtliche oder dringende humanitäre Gründe, und die Behörden legen das eng aus. Berücksichtigt werden vor allem die Dauer der Trennung, das Kindeswohl, unüberwindbare Hindernisse im Herkunftsland und besondere Notlagen wie schwere Erkrankungen. Die Lage der Familie muss sich deutlich von der allgemeinen Situation abheben und belegt sein. Ob Ihre Lage diese Schwelle erreichen könnte, schätzen wir offen ein.
Gilt die Aussetzung auch für anerkannte Flüchtlinge?
Nein. Anerkannte Flüchtlinge und Asylberechtigte können Ehepartner und minderjährige ledige Kinder weiterhin nachholen, allein geflüchtete Minderjährige ihre Eltern. Wird die Frist von drei Monaten nach der Anerkennung gewahrt, entfallen die Nachweise zu Lebensunterhalt und Wohnraum. Maßgeblich ist, ob das BAMF die Flüchtlingseigenschaft nach der Genfer Flüchtlingskonvention zuerkannt hat. Ob Sie als Flüchtling anerkannt sind, erkennen wir an Ihrem Bescheid.
Welche Frist gilt für den privilegierten Familiennachzug?
Der Antrag muss innerhalb von drei Monaten gestellt werden, nachdem die Anerkennung unanfechtbar geworden ist. Es zählt der rechtzeitige Eingang. Die Frist kann auch die Person in Deutschland wahren, etwa mit der fristwahrenden Anzeige beim Auswärtigen Amt. Wer sie versäumt, verliert die zwingenden Erleichterungen, nicht aber den Nachzug selbst. Diese Anzeige geben wir auf Wunsch für Sie ab und lassen uns den Eingang bestätigen.
Können Geflüchtete aus der Ukraine ihre Familie nach Deutschland holen?
Ja, denn die Aussetzung betrifft den Schutz nach § 24 AufenthG nicht. Ehepartner und minderjährige ledige Kinder erhalten nach § 29 Abs. 4 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis, wenn die Familie durch die Flucht getrennt wurde und die Angehörigen schutzbedürftig sind. Ein Nachweis des Lebensunterhalts ist nicht nötig. Für Eltern und weitere Angehörige gilt § 36 AufenthG mit der Hürde der außergewöhnlichen Härte. Welche Nachweise die Behörde verlangt, klären wir vorab mit Ihnen, auf Wunsch auf Ukrainisch oder Russisch.
Was passiert mit dem Familiennachzug, wenn der Schutz nach § 24 endet?
Der vorübergehende Schutz gilt derzeit bis zum 4. März 2028, eine weitere Verlängerung ist offen. Nachgezogene Angehörige haben ebenfalls Schutz nach § 24, ihr Aufenthalt hängt daran. Wer rechtzeitig in einen anderen Aufenthaltstitel wechselt, etwa als Fachkraft oder mit der Blauen Karte EU, kann seine Familie nach den allgemeinen Regeln nachholen. Statuswechsel und Familiennachzug planen wir als eine Strategie.
Können minderjährige Geschwister zu einem geflüchteten Kind nachziehen?
Ein eigenes Nachzugsrecht haben minderjährige Geschwister nicht. Meist ziehen sie gemeinsam mit den Eltern nach § 32 AufenthG nach. Dafür sind grundsätzlich Lebensunterhalt und Wohnraum nachzuweisen. Einige Bundesländer sind großzügiger, in seltenen Fällen hilft § 36 Abs. 2 AufenthG. Hat das Kind nur subsidiären Schutz, ist auch der Nachzug der Eltern ausgesetzt. Die Anträge der ganzen Familie stimmen wir aufeinander ab.
Kann ich jetzt schon etwas vorbereiten?
Ja. Wir klären mit Ihnen, welche Urkunden Ihre Familie braucht und wo sie erhältlich sind. Manche Dokumente dürfen bei Antragstellung nicht älter als sechs Monate sein. Lassen Sie diese deshalb erst neu ausstellen, wenn ein Termin feststeht. Dokumentieren Sie den Kontakt zu Ihrer Familie. Ob ein anderer Aufenthaltstitel wie die Niederlassungserlaubnis günstigere Regeln eröffnet, prüfen wir parallel.
Wie lange dauert der Familiennachzug zu Geflüchteten?
Eine feste Dauer gibt es nicht. Sie hängt vom Schutzstatus, von der Auslandsvertretung und von vollständigen Unterlagen ab. Bei subsidiärem Schutz ruht der Nachzug derzeit bis zum 23. Juli 2027. Beim privilegierten Nachzug kann das Visumverfahren nach der Fristwahrung deutlich länger dauern. Für Afghanistan dauert laut Botschaft schon die Terminvergabe teils über ein Jahr. Über jeden Schritt halten wir Sie auf dem Laufenden.
Muss ich für die Beratung nach München kommen?
Nein. Wir vertreten Familien in ganz Deutschland, gegenüber jeder Ausländerbehörde und den deutschen Auslandsvertretungen. Unterlagen tauschen wir digital aus, Besprechungen führen wir telefonisch, und das Mandat erteilen Sie online. Wir beraten auf Deutsch, Englisch, Ukrainisch, Russisch und Portugiesisch. Die juristische Bearbeitung übernehmen unsere zugelassenen Rechtsanwälte.
Was kostet die anwaltliche Unterstützung beim Familiennachzug zu Geflüchteten?
Die Ersteinschätzung ist kostenlos: Wir prüfen Ihren Sachverhalt unverbindlich auf erkennbare Erfolgsaussichten. Nach einer Beauftragung rechnen wir nach dem RVG ab oder vereinbaren ein Honorar. Die Höhe hängt von den nötigen Schritten ab, etwa einer fristwahrenden Anzeige, einer Härtefallanzeige oder dem Visumverfahren. Wir besprechen sie vor der Mandatierung offen mit Ihnen.
