Chancenkarte Deutschland
(§ 20a AufenthG)

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Chancenkarte Deutschland — einreisen und vor Ort eine Stelle suchen

Chancenkarte (§ 20a AufenthG). Anwalt für Fachkräfte und Arbeitgeber — aus München für ganz Deutschland. Kostenfreie Ersteinschätzung über das Kontaktformular oder direkt anrufen: 089 540 239 0.

Die Chancenkarte ist der einzige deutsche Aufenthaltstitel, der ohne Arbeitsvertrag zur Einreise berechtigt — ein Jahr Zeit, in Deutschland eine qualifizierte Stelle zu finden, mit bis zu 20 Stunden Nebenbeschäftigung pro Woche und Probearbeit von je zwei Wochen bei potenziellen Arbeitgebern. Der Preis dafür ist ein Rechenwerk. Eine Softwareentwicklerin aus Bengaluru, deren Bachelor in anabin nicht als gleichwertig geführt wird. Eine Pflegekraft aus Manila mit fünf Jahren Berufserfahrung und ohne deutsche Anerkennung. Ein Ingenieur aus Lagos, dessen Punktekonto an einem einzigen Sprachzertifikat hängt. Eine Personalabteilung in Leipzig, die eine Kandidatin mit Chancenkarte einstellen will und den ersten Arbeitstag zu früh gelegt hat. KLAMERT & PARTNER begleitet das Verfahren von der Prüfung des Punktekontos über den Antrag bei Auslandsvertretung und Ausländerbehörde bis zum Rechtsschutz, wenn ein Antrag abgelehnt wird oder unbearbeitet liegen bleibt. Aufenthaltsrecht ist Bundesrecht: KLAMERT & PARTNER ist Ihr Rechtsanwalt München für Aufenthaltsrecht und arbeitet für Mandanten im gesamten Bundesgebiet. Beratung auf Deutsch, Englisch, Ukrainisch, Russisch, Portugiesisch und Hindi. Die Ersteinschätzung ist kostenfrei.

Wann brauchen Sie einen Anwalt für die Chancenkarte?

Die Chancenkarte ist rechtlich schlank geregelt. Schwierig wird sie im Verfahren. Drei Stellen wirken zusammen. Die deutsche Auslandsvertretung im Herkunftsland führt das Visumverfahren für die Chancenkarte. Die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen bewertet Abschlüsse, die in anabin nicht gelistet sind. Und die Ausländerbehörde am künftigen Wohnort erteilt nach der Einreise den Titel. Jede Stelle prüft nach eigenem Raster, keine korrigiert den Fehler der vorherigen.

Die Erfahrung von KLAMERT & PARTNER zeigt drei Zeitpunkte, an denen anwaltliche Begleitung den größten Unterschied macht.

  • Vor der Antragstellung: Wegwahl zwischen Fachkraft-Weg und Punktesystem, Prüfung der anabin-Einstufung, realistische Punktezählung und die Frage, ob die Chancenkarte überhaupt der richtige Titel ist oder die Blaue Karte EU der schnellere Weg wäre.
  • Im laufenden Verfahren: Reaktion auf Nachforderungen, Nachreichung von Sprach- und Berufserfahrungsnachweisen, Koordination mit der ZAB.
  • Nach einer Ablehnung oder bei ausbleibender Entscheidung: Remonstration, Klage oder Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO.

Der teuerste Fehler bei der Chancenkarte ist nicht die Ablehnung, sondern die stillschweigende Fehlkalkulation. Jemand rechnet sich sechs Punkte zusammen, reist ein, sucht ein Jahr — und stellt am Ende fest, dass der Abschluss für den angestrebten Beruf nie ausgereicht hätte, dass die Teilanerkennung nie beantragt wurde oder dass das Gehalt der gefundenen Stelle die Schwelle des Folgetitels verfehlt. Ein Jahr Lebenszeit, ein volles Sperrkonto und am Ende eine Ausreisepflicht.

Typische Anliegen, mit denen Fachkräfte und Unternehmen aus ganz Deutschland zu KLAMERT & PARTNER kommen:

  • Ich komme auf genau sechs Punkte, einer davon hängt an einem Sprachzertifikat — welches akzeptiert die Auslandsvertretung?
  • Mein Bachelor aus Indien ist in anabin nicht als gleichwertig eingetragen — bringt mir die Chancenkarte etwas?
  • Ich habe fünf Jahre Berufserfahrung in der Pflege, aber keine deutsche Anerkennung — Chancenkarte oder erst § 16d AufenthG?
  • Ich habe in Deutschland studiert und bin ausgereist — zählt mein Voraufenthalt noch?
  • Ich habe eine Zusage in Leipzig, wohne aber noch in Lagos — bei welcher Behörde beantrage ich was, und in welcher Reihenfolge?
  • Meine Chancenkarte läuft in vier Monaten aus, der neue Vertrag beginnt später — was jetzt?
  • Wir haben eine Bewerberin mit Chancenkarte im Prozess — dürfen wir sie vor der Umschreibung des Titels einstellen?

„Die Chancenkarte ist der erste deutsche Aufenthaltstitel, der eine Rechenaufgabe an den Anfang stellt. Und Rechenaufgaben prüft man, bevor man sie abgibt. KLAMERT & PARTNER sieht regelmäßig Bewerbungen, die an einem einzigen Punkt hängen — an einem Sprachzertifikat, das drei Monate früher hätte abgelegt werden können, oder an einer Teilanerkennung, die niemand beantragt hatte, obwohl sie allein vier Punkte trägt. Wer sein Punktekonto vorher durchrechnen lässt, kauft nicht Sicherheit ein, sondern Zeit.“

— Markus Klamert, Rechtsanwalt und Gründer von KLAMERT & PARTNER

Was ist die Chancenkarte (§ 20a AufenthG)?

Die Chancenkarte nach § 20a AufenthG ist seit dem 1. Juni 2024 in Kraft und bildet die dritte Säule des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes — die Potenzialsäule. Sie ist eine Aufenthaltserlaubnis zur Suche nach einer Erwerbstätigkeit oder nach Maßnahmen zur Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation. Damit unterscheidet sie sich grundlegend von allen anderen erwerbsbezogenen Aufenthaltstiteln: Sie setzt keinen Arbeitsvertrag voraus. Der Aufenthaltszweck ist die Suche selbst.

Die Chancenkarte wird für maximal ein Jahr erteilt. In dieser Zeit ist eine Nebenbeschäftigung von durchschnittlich höchstens 20 Stunden pro Woche erlaubt, außerdem eine Probebeschäftigung von bis zu zwei Wochen bei jedem potenziellen Arbeitgeber. Voraussetzung ist in jedem Fall, dass der Lebensunterhalt für die gesamte Dauer gesichert ist — neben der Qualifikation die zweite harte Hürde.

Rechtssystematisch steht die Chancenkarte zwischen zwei Vorschriften. § 20a AufenthG regelt den Titel selbst: Dauer, erlaubte Beschäftigung, Verlängerung. § 20b AufenthG regelt das Punktesystem für alle, die nicht bereits als Fachkraft mit voll anerkannter Qualifikation gelten. § 20a Abs. 7 AufenthG enthält zusätzlich eine Verordnungsermächtigung, mit der die Bundesregierung die Zahl der jährlich aus dem Ausland erteilten Chancenkarten begrenzen könnte; ob davon Gebrauch gemacht wird, prüft KLAMERT & PARTNER für jedes Mandat neu, weil daran die Terminplanung hängt.

Wichtig für ein realistisches Erwartungsmanagement: Die Chancenkarte gibt kein Recht auf einen Arbeitsplatz, sondern das Recht, in Deutschland nach einem zu suchen. Wer innerhalb des Jahres keine qualifizierte Beschäftigung findet und keinen anderen Aufenthaltszweck begründen kann, muss ausreisen. Die Chancenkarte ist deshalb kein Ersatz für eine Bewerbungsstrategie, sondern deren aufenthaltsrechtlicher Rahmen.

Chancenkarte Voraussetzungen: Qualifikation, Sprache, Lebensunterhalt

Die Chancenkarte Voraussetzungen lassen sich auf eine Liste reduzieren, die vor jeder Punktezählung abzuarbeiten ist.

Erstens die Qualifikation: ein ausländischer Hochschulabschluss oder eine mindestens zweijährige Berufsausbildung, staatlich anerkannt im Staat der Ausbildung — alternativ ein von einer deutschen Auslandshandelskammer erteilter Berufsabschluss. Ist die Qualifikation in Deutschland voll anerkannt, entfällt das Punktesystem vollständig. Zweitens die Sprache: Deutsch auf dem Niveau A1 oder Englisch auf dem Niveau B2. Ohne eines von beiden ist der Punkte-Weg verschlossen, und zwar unabhängig davon, wie hoch das Punktekonto sonst ausfällt. Drittens die Punkte: mindestens sechs nach der Anlage zu § 20b AufenthG. Viertens der Lebensunterhalt, gesichert für die gesamte Dauer ohne Rückgriff auf öffentliche Mittel. Hinzu kommen Krankenversicherungsnachweis, gültiger Pass und die Formalien des Visumverfahrens.

Die Chancenkarte Voraussetzungen sind bundesrechtlich geregelt und gelten für jeden Antrag identisch — unabhängig von der Auslandsvertretung und vom späteren Wohnort in Deutschland. Was sich unterscheidet, ist ausschließlich die Verfahrenspraxis: Bearbeitungsdauer, Terminlage, Nachforderungsverhalten. KLAMERT & PARTNER prüft die Liste Punkt für Punkt durch, weil jede einzelne Zeile für sich zur Ablehnung führen kann.

Zwei Dinge zählen formal nicht zu den Voraussetzungen, entscheiden praktisch aber über den Erfolg: die anabin-Bewertung des eigenen Abschlusses und die Frage, ob der angestrebte Beruf in Deutschland reglementiert ist. Beides klärt KLAMERT & PARTNER vor der Antragstellung.

Die zwei Wege zur Chancenkarte — Fachkraft oder Punktesystem

Es gibt nicht eine Chancenkarte, sondern zwei Zugangswege mit völlig unterschiedlichem Aufwand. Diese Unterscheidung ist der wichtigste Einzelpunkt der Beratung — und sie wird in Ratgebern und Foren regelmäßig verwischt.

Weg 1 — Chancenkarte als Fachkraft nach § 20a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG

Wer die Voraussetzungen einer Fachkraft im Sinne des Aufenthaltsgesetzes erfüllt, also einen in Deutschland voll anerkannten ausländischen Hochschulabschluss oder eine voll anerkannte, mindestens zweijährige Berufsausbildung besitzt, erhält die Chancenkarte ohne Punktesystem. Kein Punktezählen, keine Diskussion über Sprachzertifikate. Es bleibt allein die Sicherung des Lebensunterhalts. Das ist der schnelle Weg, und er wird zu selten geprüft: Viele Antragsteller rechnen mühsam Punkte zusammen, obwohl ihr Abschluss längst als gleichwertig eingetragen ist.

Weg 2 — Chancenkarte über das Punktesystem nach § 20b AufenthG

Wer noch keine volle Anerkennung hat, kommt über die Punkte. Erst wenn Qualifikation und Sprachniveau als Eintrittsbedingungen vorliegen, wird überhaupt gezählt — und dann müssen mindestens sechs Punkte zusammenkommen. In etlichen Konstellationen lohnt es sich, das Anerkennungsverfahren zuerst zu betreiben und die Chancenkarte danach als Fachkraft zu beantragen. Umgekehrt kann es sinnvoll sein, gezielt die Teilanerkennung zu beantragen, weil sie im Punktesystem allein vier Punkte trägt. Weil Anerkennungsstellen Ländersache sind, gehört die Wahl der Zuständigkeit zur Strategie — ein Grund, warum eine bundesweit arbeitende Kanzlei hier im Vorteil ist.

Chancenkarte Punkte — das Punktesystem nach § 20b AufenthG

Die Chancenkarte Punkte ergeben sich aus der Anlage zu § 20b AufenthG. Mindestens sechs Punkte sind erforderlich. Innerhalb der Gruppen Sprache und Berufserfahrung wird jeweils nur der höchste erreichte Wert angerechnet — Deutsch B2 und Deutsch B1 addieren sich nicht.

  • Teilweise Anerkennung der ausländischen Berufsqualifikation: 4 Punkte
  • Berufserfahrung: mindestens 5 Jahre in den letzten 7 Jahren: 3 Punkte
  • Berufserfahrung: mindestens 2 Jahre in den letzten 5 Jahren: 2 Punkte
  • Deutschkenntnisse Niveau B2 oder höher: 3 Punkte
  • Deutschkenntnisse Niveau B1: 2 Punkte
  • Deutschkenntnisse Niveau A2: 1 Punkt
  • Englischkenntnisse Niveau C1 oder Muttersprache (Bonus): 1 Punkt
  • Alter unter 35 Jahren bei Antragstellung: 2 Punkte
  • Alter zwischen 35 und 40 Jahren bei Antragstellung: 1 Punkt
  • Qualifikation in einem Engpassberuf: 1 Punkt
  • Voraufenthalt: mind. 6 Monate rechtmäßig und ununterbrochen in Deutschland in den letzten 5 Jahren: 1 Punkt
  • Ehegatte oder Lebenspartner erfüllt die Voraussetzungen ebenfalls und beantragt gemeinsam: 1 Punkt

Chancenkarte Punkte — die drei Stellen, an denen am häufigsten falsch gerechnet wird

Erstens die Teilanerkennung. Vier Punkte, der größte Einzelposten der Tabelle. Sie setzt aber ein förmliches Anerkennungsverfahren mit dem Ergebnis einer teilweisen Gleichwertigkeit voraus; wer nur ähnlich qualifiziert ist, hat keine Teilanerkennung im Sinne der Vorschrift. Zweitens der Voraufenthalt. Ein Punkt für mindestens sechs Monate rechtmäßigen, ununterbrochenen Aufenthalt innerhalb der letzten fünf Jahre — ein Sprachkurs mit Schengen-Visum, mehrere kurze Besuche oder ein Aufenthalt, der länger zurückliegt, tragen ihn nicht; ein abgeschlossenes Auslandssemester dagegen sehr wohl. Drittens das Alter: zwei Punkte unter 35, ein Punkt von 35 bis 40, bezogen auf den Zeitpunkt der Antragstellung.

AUS DER PRAXIS VON KLAMERT & PARTNER — WARUM EIN EINZELNER PUNKT ÜBER MONATE ENTSCHEIDET.

Bei Antragstellern kurz vor dem 35. oder 40. Geburtstag entscheidet allein das Datum der Antragstellung über einen ganzen Punkt. Das ist planbar und wird regelmäßig verschenkt. Dasselbe gilt für Sprachzertifikate: Der Sprung von B1 auf B2 bringt einen Punkt und kostet je nach Vorkenntnissen wenige Monate — deutlich weniger als ein förmliches Anerkennungsverfahren, das allerdings vier Punkte bringt oder das Punktezählen ganz überflüssig macht. Die Reihenfolge bei KLAMERT & PARTNER ist deshalb immer dieselbe: erst die Tabelle mit dem Mandanten durchrechnen, dann entscheiden, welcher fehlende Punkt mit dem geringsten Zeitaufwand zu holen ist, dann den Antrag stellen. Das ist keine juristische Feinarbeit, sondern schlichte Priorisierung — nur macht sie kaum jemand, bevor der Antrag rausgeht.

„Beim Punktesystem der Chancenkarte kommt es auf die Reihenfolge an, nicht nur auf die Summe. Wir setzen uns mit dem Mandanten die Tabelle hin und schauen, welcher fehlende Punkt sich mit dem geringsten Aufwand in der kürzesten Zeit holen lässt. Wer stattdessen einfach einreicht und hofft, verliert im Zweifel ein ganzes Jahr.“

— Marc Frey, Rechtsanwalt bei KLAMERT & PARTNER, Schwerpunkt Vertragsgestaltung und Mandantenstrukturen

Chancenkarte Deutschland — Geltung im ganzen Bundesgebiet

Wer nach „Chancenkarte Deutschland“ sucht, sucht meist zwei Dinge zugleich: die Bestätigung, dass der Titel im ganzen Bundesgebiet gilt, und die Antwort auf die Frage, wer ihn eigentlich ausstellt. Beides hängt zusammen. Die Chancenkarte Deutschland ist ein bundesrechtlicher Aufenthaltstitel nach § 20a AufenthG und berechtigt zum Aufenthalt in der Bundesrepublik, nicht in einer bestimmten Stadt und nicht in einem bestimmten Bundesland.

Praktisch heißt das: Wer mit einer Chancenkarte einreist, darf sich in jedem Bundesland niederlassen, bundesweit Bewerbungsgespräche führen und den Wohnort während der Suche wechseln. Die Suche ist ausdrücklich nicht auf einen Ballungsraum beschränkt — und das ist relevant, weil die Arbeitsmarktchancen je nach Berufsfeld in Sachsen, im Ruhrgebiet oder in Baden-Württemberg deutlich besser sein können als am nachgefragtesten Standort, bei erheblich niedrigeren Lebenshaltungskosten im Suchjahr.

KLAMERT & PARTNER betreut Chancenkarte Deutschland als bundesweites Mandat. Die Zulassung als Rechtsanwalt gilt für das gesamte Bundesgebiet; für die Vertretung gegenüber einer Ausländerbehörde in Bremen, Erfurt oder Kiel ist keine Kanzlei vor Ort erforderlich. Die Kanzlei arbeitet mit Ausländerbehörden in allen sechzehn Bundesländern und mit den deutschen Auslandsvertretungen der wichtigsten Herkunftsländer zusammen. Der Standort ist München, der Zuständigkeitsbereich ist Deutschland.

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Anerkennung des Abschlusses: anabin, ZAB und Teilanerkennung

Die Anerkennung ist der Prüfschritt, der jeder Chancenkarte vorausgeht — und derjenige, der über den Zugangsweg entscheidet. Maßgeblich ist anabin, die Datenbank der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen. Zwei Einträge müssen zusammenpassen: die Hochschule und der Abschluss.

Ist die Hochschule mit dem Status H+ geführt und der Abschluss als entsprechend eingestuft, ist die Anerkennung in der Regel unproblematisch — und damit steht der Fachkraft-Weg ohne Punktesystem offen. Fehlt einer der Einträge, wird eine Zeugnisbewertung der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen benötigt; die Bearbeitung dauert regelmäßig etwa zwei Monate. Für den Punkte-Weg genügt dagegen ein im Ausbildungsstaat staatlich anerkannter Abschluss — dort ist anabin nicht die Eintrittshürde, sondern der Hebel auf die vier Punkte der Teilanerkennung.

Der zweite ausdrücklich vorgesehene Aufenthaltszweck der Chancenkarte ist die Suche nach Maßnahmen zur Anerkennung der Berufsqualifikation. Wer mit einer Teilanerkennung einreist, kann die fehlende Gleichwertigkeit in Deutschland herstellen — über Anpassungslehrgang, Kenntnisprüfung oder Eignungsprüfung bei der zuständigen Landesstelle. Für reglementierte Berufe, insbesondere in Pflege und Gesundheitsberufen, ist das der eigentliche Hauptanwendungsfall der Chancenkarte.

AUS DER PRAXIS VON KLAMERT & PARTNER — DER FALL TEILANERKENNUNG.

Die vier Punkte für eine teilweise Anerkennung sind der größte Einzelposten des Punktesystems — und der am häufigsten ungenutzte. Der Grund ist ein Missverständnis: Viele Antragsteller halten die Anerkennung für eine Frage, die man erst in Deutschland klärt, und zählen deshalb Punkte ohne sie. Tatsächlich lässt sich das förmliche Verfahren aus dem Herkunftsland heraus anstoßen. Ergibt es die volle Gleichwertigkeit, ist das Punktesystem überflüssig; ergibt es eine Teilanerkennung, sind vier Punkte gesichert und die Anpassungsmaßnahme wird zum zweiten legitimen Aufenthaltszweck der Chancenkarte. In beiden Fällen ist die Position besser als vorher. Bei KLAMERT & PARTNER läuft deshalb, wo der anabin-Eintrag fehlt, die Zeugnisbewertung parallel zur Vorbereitung des Antrags — damit die zwei Monate nicht am Ende auf den Zeitplan aufschlagen.

Chancenkarte beantragen: Ablauf, Unterlagen, Bearbeitungsdauer

Wer die Chancenkarte beantragen will, geht einen unterschiedlichen Weg — je nachdem, wo er sich befindet. Der Regelfall ist der Antrag im Herkunftsland, nicht in Deutschland.

Aus dem Ausland verläuft der Antrag in vier Schritten: Online-Erfassung über VIDEX und Terminbuchung bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung oder dem beauftragten Dienstleister. Persönlicher Termin mit biometrischer Erfassung; die Gebühr für das nationale Visum beträgt 75 Euro, zahlbar in Landeswährung. Einreise mit dem Visum. Antrag auf die Aufenthaltserlaubnis bei der Ausländerbehörde am gewählten Wohnort. Anträge werden bei den Auslandsvertretungen in der Regel bis zu drei Monate vor der geplanten Einreise angenommen.

Wer bereits mit einem anderen Titel in Deutschland lebt, kann die Chancenkarte beantragen, ohne auszureisen; das Visumverfahren entfällt und der Antrag geht direkt an die Ausländerbehörde.

Für eine vollständige Antragsmappe stellt KLAMERT & PARTNER in der Regel zusammen:

  • Pass
  • Qualifikationsnachweise mit Apostille oder Legalisation und beglaubigter Übersetzung
  • Anabin-Auszug oder Zeugnisbewertung der ZAB
  • Sprachzertifikate von akzeptierten Anbietern
  • Berufserfahrungsnachweise, die Tätigkeit und Qualifikationsniveau erkennbar verknüpfen
  • Lebensunterhaltsnachweis mit ausgewiesenem Monatsbetrag
  • Krankenversicherungsbestätigung

Zur Bearbeitungsdauer lässt sich keine belastbare Pauschale nennen. Der Engpass ist bei der Chancenkarte fast nie das materielle Recht, sondern die Terminlage vor Ort: Die Wartezeiten auf einen Visumstermin unterscheiden sich je nach Auslandsvertretung erheblich und sind in Indien, Pakistan und Nigeria besonders lang. Wer einen Arbeitsbeginn plant, rechnet von hinten — erst das Startdatum, dann die Bearbeitungsdauer der Behörde, dann die Terminwartezeit, dann der Zeitpunkt, an dem die Unterlagen fertig sein müssen. Der wesentliche Hebel liegt bei der Vollständigkeit: Jede Nachforderung kostet einen weiteren Bearbeitungszyklus.

Ein Punkt, der regelmäßig falsch gemacht wird: Die Wahl der Auslandsvertretung folgt dem gewöhnlichen Aufenthalt, nicht der Staatsangehörigkeit. Wer als indische Fachkraft in den Vereinigten Arabischen Emiraten arbeitet, stellt seinen Antrag dort und nicht in Neu-Delhi.

Lebensunterhalt sichern: Sperrkonto und Verpflichtungserklärung

Die zweite harte Hürde der Chancenkarte hat mit Qualifikation nichts zu tun. Der Lebensunterhalt muss für die gesamte Dauer des Aufenthalts gesichert sein, ohne Rückgriff auf öffentliche Mittel. Nach den Merkblättern der deutschen Auslandsvertretungen liegt der Richtwert bei rund 1.091 Euro netto pro Monat, für ein Jahr also bei etwa 13.092 Euro. Der Betrag folgt dem BAföG-Bedarfssatz, wird angepasst und gilt bundesweit einheitlich — er wird nicht danach differenziert, wo in Deutschland Sie leben wollen.

Für den Nachweis kommen drei Wege in Betracht. Das Sperrkonto bei einer deutschen Bank oder einem zugelassenen Anbieter, dessen Bestätigung den Gesamtbetrag und den monatlich verfügbaren Teilbetrag ausweisen muss. Die Verpflichtungserklärung einer in Deutschland lebenden Person nach § 68 AufenthG, die eine ernsthafte Haftungsübernahme darstellt und von der Behörde auf wirtschaftliche Tragfähigkeit geprüft wird. Und, seltener, ein Arbeitsvertrag über die zulässige Nebenbeschäftigung, wenn das Einkommen den Bedarf nachweislich deckt — bei 20 Stunden pro Woche gelingt das nur in gut bezahlten Tätigkeiten.

AUS DER PRAXIS VON KLAMERT & PARTNER — WENN DAS SPERRKONTO DIE FALSCHE BESTÄTIGUNG AUSWEIST.

Ein wiederkehrendes Muster bei zurückgewiesenen Anträgen hat nichts mit dem Betrag zu tun, sondern mit der Form der Bestätigung. Verlangt wird eine Bescheinigung, die sowohl den eingezahlten Gesamtbetrag als auch den monatlich verfügbaren Teilbetrag ausweist. Bestätigungen, die nur die Summe nennen, werden regelmäßig zurückgewiesen — der Antragsteller hat das Geld längst gebunden und verliert trotzdem einen Bearbeitungszyklus. Umgekehrt sieht KLAMERT & PARTNER Verpflichtungserklärungen von Angehörigen, die die wirtschaftliche Prüfung nicht bestehen und das Verfahren um Monate verzögern, obwohl ein Sperrkonto von Anfang an schneller gewesen wäre. Beide Wege sind gangbar; welcher im Einzelfall der schnellere ist, entscheidet sich vor der Einzahlung, nicht danach.

Arbeiten mit der Chancenkarte — 20 Stunden und Probebeschäftigung

Was mit der Chancenkarte erlaubt ist und was nicht, wird häufiger missverstanden als jede andere Frage zu diesem Titel. Erlaubt ist eine Nebenbeschäftigung von durchschnittlich höchstens 20 Stunden pro Woche; der Durchschnitt bezieht sich auf den Aufenthalt, nicht auf die einzelne Woche, die Dokumentation der Arbeitszeit liegt aber beim Karteninhaber. Erlaubt ist außerdem eine Probebeschäftigung von bis zu zwei Wochen bei einem potenziellen Arbeitgeber, gedacht als beidseitiger Eignungstest und nutzbar bei mehreren Arbeitgebern.

Nicht erlaubt ist die reguläre Vollzeitbeschäftigung: Wer während der Chancenkarte eine qualifizierte Stelle antritt, braucht dafür einen anderen Aufenthaltstitel. Ebenfalls nicht umfasst ist eine selbstständige Tätigkeit; dafür gilt § 21 AufenthG mit einem eigenen Verfahren.

Die praktisch wichtigste Konsequenz betrifft den Übergang. Sobald eine qualifizierte Stelle gefunden ist, ist der Wechsel in den passenden Titel zu beantragen — vor dem Arbeitsbeginn, nicht danach. Für die Fachkraft geht es dabei um den Aufenthalt, für das Unternehmen um die Prüfpflichten nach § 4a AufenthG und die daran hängenden Bußgeldtatbestände.

Chancenkarte Jobsuche — ein Jahr für die Bewerbung

Chancenkarte Jobsuche heißt: zwölf Monate, in denen der Aufenthaltszweck die Bewerbung ist. Das klingt nach viel Zeit und ist es nicht, wenn Anerkennung, Sprachniveau und Bewerbungsunterlagen erst in Deutschland aufgebaut werden müssen. Wer die Chancenkarte Jobsuche erfolgreich nutzt, hat drei Dinge vor der Einreise geklärt: die anabin-Bewertung des Abschlusses, die Frage, ob der Zielberuf reglementiert ist, und ein Bewerbungsdossier im deutschen Format.

Der zweite Hebel ist die Regionenwahl. In vielen Engpassberufen — Pflege, IT, Ingenieurwesen, akademische Gesundheitsberufe — ist die Konkurrenz außerhalb der großen Ballungsräume deutlich geringer, während die Lebenshaltungskosten das Suchjahr weniger belasten. Weil die Chancenkarte im gesamten Bundesgebiet gilt, ist diese Wahl frei. KLAMERT & PARTNER spricht diesen Punkt in der Ersteinschätzung offen an, weil er die Entscheidung zwischen Chancenkarte und direkter Blauer Karte EU mitbeeinflusst.

Und der dritte: Die Probebeschäftigung von zwei Wochen ist kein Nebenaspekt, sondern das stärkste Instrument der Chancenkarte Jobsuche. Für Positionen, bei denen ein Video-Interview keine belastbare fachliche Einschätzung erlaubt, ersetzt sie den Vertrauensvorschuss, den ein Arbeitgeber sonst geben müsste.

Chancenkarte Verlängerung und Folge-Chancenkarte

Die Chancenkarte zur Arbeitsplatzsuche wird für maximal ein Jahr erteilt. Eine Chancenkarte Verlängerung ist als Folge-Chancenkarte nach § 20a Abs. 5 AufenthG für bis zu zwei weitere Jahre möglich — vorausgesetzt, eine qualifizierte Beschäftigung ist gefunden, der reguläre Aufenthaltstitel kann aber noch nicht erteilt werden, etwa weil eine Anerkennung oder eine Anpassungsmaßnahme noch läuft. Erforderlich sind ein Arbeitsvertrag und die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit.

Die Stolperstelle ist der Zeitpunkt. Die Chancenkarte Verlängerung muss rechtzeitig vor Ablauf beantragt werden, nicht am letzten Gültigkeitstag. Wer wartet, riskiert eine aufenthaltsrechtliche Lücke, die sich anschließend nur mit Aufwand schließen lässt. Arbeitgeber sollten den Ablauftermin einer Chancenkarte deshalb in einem Fristenkalender führen; KLAMERT & PARTNER übernimmt diese Fristenkontrolle auf Wunsch, deutschlandweit.

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Von der Chancenkarte in die Blaue Karte EU — der Statuswechsel

Statuswechsel und Aufenthaltsverfestigung mit Anwalt besprechen

Die Chancenkarte ist ein Durchgangstitel. Ihr Wert entscheidet sich an der Frage, was danach kommt — und der vorgesehene Regelweg ist der Wechsel in einen erwerbsbezogenen Aufenthaltstitel. Je nach Qualifikation und Gehalt wird daraus eine Blaue Karte EU nach § 18g AufenthG, eine Aufenthaltserlaubnis für Fachkräfte mit akademischer Ausbildung nach § 18b AufenthG, für Fachkräfte mit Berufsausbildung nach § 18a AufenthG oder eine Erlaubnis nach § 19c AufenthG bei nicht-akademischer Berufserfahrung.

Der Wechsel ist aus Deutschland heraus möglich, ohne Ausreise und ohne erneutes Visumverfahren. Welcher Titel der günstigste ist, entscheidet sich am Gehalt, an der Anerkennungslage und an der Frage, wie schnell die Niederlassungserlaubnis erreicht werden soll: Bei der Blauen Karte EU genügen nach § 18c Abs. 2 AufenthG 27 Monate bei einfachen und 21 Monate bei ausreichenden Deutschkenntnissen, bei anderen Erwerbstiteln dauert es deutlich länger. KLAMERT & PARTNER plant den Statuswechsel deshalb von Anfang an mit, weil die Reihenfolge der Anträge über diese Frist mitentscheidet.

Für Arbeitgeber heißt das: Wer eine Kandidatin über die Chancenkarte gewinnt, sollte den späteren Wechsel schon im Vertragsangebot berücksichtigen. Ein Grundgehalt knapp unter der Blue-Card-Schwelle kostet die Fachkraft sechs bis zwölf Monate auf dem Weg zum unbefristeten Aufenthalt — und ist eine Vertragsgestaltungsfrage, keine Verfahrensfrage.

Chancenkarte oder Blaue Karte EU — der Vergleich

Die Chancenkarte und die Blaue Karte EU werden häufig als Alternativen behandelt. Das sind sie nicht — es sind zwei Stationen desselben Wegs, und die Frage ist nur, wo Sie einsteigen.

Die Blaue Karte EU nach § 18g AufenthG setzt einen konkreten, schwellenkonformen Arbeitsvertrag voraus. Die Gehaltsschwellen liegen 2026 bei 50.700 Euro brutto im Jahr, umgerechnet 4.225 Euro im Monat; für Engpassberufe und Berufsanfänger gilt eine abgesenkte Schwelle von 45.934,20 Euro im Jahr oder 3.827,85 Euro im Monat, dann mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit. Die Schwellen sind dynamisch an die Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung gekoppelt und steigen jährlich; vor jedem Antrag ist der aktuelle Wert zu verifizieren. Sie gelten bundeseinheitlich — ein Angebot über 46.000 Euro trifft die Engpass-Schwelle in Rostock genauso wie in Frankfurt.

Die Entscheidungsregel: Liegt eine unterschriftsreife Zusage vor und trägt das Gehalt, ist die Blaue Karte EU fast immer überlegen — längere Laufzeit, privilegierter Familiennachzug, EU-Mobilität, schnellerer Weg zur Niederlassungserlaubnis, und das Sperrkonto entfällt. Ist die Suche offen, führt der Weg über die Chancenkarte. Sie ist außerdem der bessere Weg, wenn Vorstellungsgespräche vor Ort nötig sind, wenn der Abschluss noch nicht voll anerkannt ist und das Verfahren in Deutschland laufen soll, oder wenn sich der Bewerber weder auf einen Arbeitgeber noch auf ein Bundesland vorab festlegen will.

Liegt das Gehalt unter der Blue-Card-Schwelle, die Qualifikation ist aber anerkannt, führt der Weg über ein Arbeitsvisum Deutschland nach §§ 18a oder 18b AufenthG. Alle drei Wege gehören zum Themenfeld Fachkräfteeinwanderung und werden im Hub Fachkräfteeinwanderung gegeneinander abgegrenzt.

Familiennachzug und Chancenkarte

Beim Familiennachzug ist die Chancenkarte deutlich enger als die Blaue Karte EU — ein Punkt, der in der Planung früh geklärt werden sollte, weil er über die Reihenfolge der Anträge mitentscheidet. Der Nachzug hängt am jeweiligen Aufenthaltstitel, und ein Suchtitel trägt weniger als ein Erwerbstitel.

Innerhalb des Punktesystems gibt es allerdings einen Anreiz für Paare: Ein gemeinsam antragstellender Ehegatte oder Lebenspartner, der die Voraussetzungen ebenfalls erfüllt, bringt einen zusätzlichen Punkt. Für Paare, bei denen beide qualifiziert sind, kann der gemeinsame Antrag deshalb die günstigere Konstruktion sein.

Nach dem Wechsel in eine Blaue Karte EU ändert sich die Lage grundlegend: Für nachziehende Ehegatten entfällt der A1-Sprachnachweis nach § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 AufenthG, das Wohnraumerfordernis entfällt nach § 29 Abs. 5 AufenthG, und der nachgezogene Ehegatte hat nach § 27 Abs. 5 AufenthG uneingeschränkten Arbeitsmarktzugang. Wer Familiennachzug plant, sollte den Statuswechsel daher nicht aufschieben.

Welche Ausländerbehörde für Ihre Chancenkarte zuständig ist

Nach der Einreise ist für die Aufenthaltserlaubnis zur Chancenkarte die Ausländerbehörde am Ort des gewöhnlichen Aufenthalts zuständig; nach einem Umzug also die Behörde des neuen Wohnorts. Das materielle Recht ist bundesweit identisch, die Praxis nicht: Bearbeitungsdauern, Terminvergabe, Online-Verfahren und Gebührenhöhe unterscheiden sich von Kommune zu Kommune erheblich. Wer noch keinen festen Wohnort hat, hat damit einen echten Gestaltungsspielraum — einer der unterschätzten Beratungspunkte bei der Chancenkarte.

Chancenkarte München als Beispiel — konkrete Zahlen einer großen Ausländerbehörde

Wie stark die Praxis vom Wohnort abhängt, zeigt sich am Beispiel der Landeshauptstadt München. Zuständig ist dort die Servicestelle für Zuwanderung und Einbürgerung im Kreisverwaltungsreferat, Ruppertstraße 19, 80337 München. Die Aufenthaltserlaubnis zur Chancenkarte kostet 100 Euro für Erwachsene und 50 Euro für Minderjährige. Für die Bearbeitung eines vollständigen Antrags gibt die Stadt derzeit 10 bis 12 Wochen an und weist ausdrücklich darauf hin, dass der Antrag erst mit vollständigen Unterlagen abschließend bearbeitet werden kann. Andere Behörden liegen darunter oder deutlich darüber — verlässlich ist nur, dass unvollständige Anträge überall am längsten dauern.

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Chancenkarte abgelehnt oder Antrag unbearbeitet

Eine Ablehnung ist kein Endpunkt. Bei der Chancenkarte ist sie meist ein Rechen- oder Dokumentationsproblem — und beides lässt sich nachholen. Entscheidend ist zunächst, was genau abgelehnt wurde und von wem.

Die Gründe, die in der Praxis am häufigsten auftreten, wiederholen sich: ein Punktekonto, das die Behörde anders zählt als der Antragsteller, meist bei Teilanerkennung, Voraufenthalt oder Berufserfahrung. Ein Lebensunterhaltsnachweis, der den monatlich verfügbaren Betrag nicht ausweist. Sprachzertifikate von nicht akzeptierten Anbietern. Und Berufserfahrungsnachweise, die Tätigkeit und Qualifikationsniveau nicht erkennbar verknüpfen.

Bei einer Ablehnung des Visums durch die Auslandsvertretung ist die Remonstration der übliche erste Schritt; bleibt sie ohne Erfolg, kommt die Klage vor dem Verwaltungsgericht Berlin in Betracht, das für Klagen gegen deutsche Auslandsvertretungen bundesweit örtlich zuständig ist. Bei einer Ablehnung durch die Ausländerbehörde entscheidet das Verwaltungsgericht am Wohnort. Die Klagefrist beträgt regelmäßig einen Monat ab Bekanntgabe, § 74 VwGO. Bleibt eine Entscheidung ganz aus, greift § 75 VwGO: Die Untätigkeitsklage ist im Regelfall frühestens drei Monate nach Antragstellung zulässig; das Gericht kann das Verfahren aussetzen und der Behörde eine Frist setzen. Ob ein Rechtsbehelf Aussicht hat, lässt sich erst nach Einsicht in Bescheid und Akte einschätzen.

Ein Nebeneffekt der Zuständigkeitsregeln ist für die Anwaltswahl aufschlussreich: Bei einer Visumsablehnung spielt es überhaupt keine Rolle, wo die Kanzlei ihren Sitz hat — das Verfahren findet ohnehin zentral in Berlin statt.

AUS DER PRAXIS VON KLAMERT & PARTNER — WENN DER ANTRAG LIEGEN BLEIBT.

Nicht jede Verzögerung ist rechtswidrig, und nicht jede Untätigkeitsklage ist der richtige Schritt. Regelmäßig zu beobachten: An einzelnen Auslandsvertretungen ist nicht die Bearbeitung der Engpass, sondern die Terminvergabe für die Antragstellung — besonders in Indien, Pakistan und Nigeria, wo die Nachfrage nach der Chancenkarte am höchsten ist. Dort hilft eine Klage gegen die Behörde wenig, weil noch kein Antrag anhängig ist. Umgekehrt gibt es Verfahren, die seit Monaten vollständig vorliegen und in denen eine begründete Sachstandsanfrage mit Fristsetzung mehr bewegt als jede weitere Nachreichung. Der erste Schritt ist deshalb immer, den Verfahrensstand belastbar festzustellen: welche Behörde hat die Akte, was fehlt, und seit wann.

Chancenkarte für Arbeitgeber: Probearbeit, § 4a AufenthG, Compliance

Für Unternehmen ist die Chancenkarte eine gute Nachricht mit einer Fußnote. Die gute Nachricht: Bewerberinnen und Bewerber können in Deutschland kennengelernt, im Rahmen der Probebeschäftigung bis zu zwei Wochen fachlich erprobt und im Anschluss eingestellt werden — ohne das vollständige Visumverfahren vorzufinanzieren und ohne das Bewerbungsrisiko allein zu tragen. Als Rechtsanwalt München für Aufenthaltsrecht berät KLAMERT & PARTNER Arbeitgeber an allen deutschen Standorten.

Die Fußnote ist § 4a AufenthG. Beschäftigen darf ein Arbeitgeber nur, wer einen Aufenthaltstitel besitzt, der die konkrete Beschäftigung erlaubt. Die Chancenkarte erlaubt die Nebenbeschäftigung bis 20 Stunden und die zweiwöchige Probebeschäftigung — nicht die reguläre Vollzeitstelle. Der erste Arbeitstag auf der Zielposition darf deshalb nicht vor der Erteilung des passenden Titels liegen. Die Prüfpflicht liegt beim Arbeitgeber, Verstöße sind bußgeldbewehrt.

Was KLAMERT & PARTNER für Arbeitgeber und Personalabteilungen übernimmt:

  • Prüfung des Titels: Prüfung des vorgelegten Titels und der zulässigen Beschäftigung nach § 4a AufenthG, mit dokumentierter Einschätzung für die Personalakte.
  • Vertragsgestaltung: Gestaltung des Arbeitsvertrags so, dass die Gehaltsstruktur die Schwelle des angestrebten Folgetitels eindeutig trifft — variable Bestandteile sind hier der klassische Stolperstein.
  • Antrag auf den Folgetitel: bei der zuständigen Ausländerbehörde, abgestimmt auf den Onboarding-Termin, bundesweit an jedem Standort.
  • Beschleunigtes Fachkräfteverfahren nach § 81a AufenthG: Prüfung als planbare Alternative für Bewerber, die noch im Ausland sind.
  • Fristenmanagement: Ablauf- und Fristenplan inklusive Wiedervorlage vor Ablauf der Chancenkarte.

Für Unternehmen mit Standorten in mehreren Bundesländern kommt eine zweite Ebene hinzu: Dieselbe Konstellation wird von verschiedenen Ausländerbehörden unterschiedlich schnell und gelegentlich unterschiedlich streng bearbeitet. Wer eine Fachkraft mit Chancenkarte an einem von fünf Werken einsetzen kann, hat auch hier einen Gestaltungsspielraum.

AUS DER PRAXIS VON KLAMERT & PARTNER — DER ERSTE ARBEITSTAG VOR DER TITELERTEILUNG.

Die häufigste Compliance-Verletzung im Zusammenhang mit der Chancenkarte ist kein böser Wille, sondern ein Kalenderproblem. Der Einstellungsprozess läuft, die Kandidatin hat eine gültige Chancenkarte in der Hand, und beide Seiten schließen daraus, dass die Beschäftigung erlaubt ist. Ist sie aber nicht: Die Chancenkarte deckt 20 Stunden Nebenbeschäftigung und zwei Wochen Probearbeit, nicht die Vollzeitstelle, für die eingestellt wird. Auffällig wird das meist erst beim Antrag auf den Folgetitel — dann liegt der erste Arbeitstag schon Wochen zurück. KLAMERT & PARTNER baut in Arbeitgebermandaten deshalb immer zuerst die Fristenlogik und dann den Vertrag. Der Hinweis kostet einen Satz im Onboarding-Prozess und verhindert ein Ordnungswidrigkeitsverfahren.

„In Arbeitgebermandaten ist der Vorteil der Chancenkarte fast immer die Vorauswahl, und ihr Risiko fast immer der Kalendereintrag. Ein Unternehmen, das eine Kandidatin mit Chancenkarte einstellt und den ersten Arbeitstag vor die Titelerteilung legt, hat kein Personalproblem, sondern ein Ordnungswidrigkeitsrisiko. Das ist unspektakulär zu vermeiden — und teuer, wenn man es nicht tut.“

— Johannes Goetz, Rechtsanwalt bei KLAMERT & PARTNER, Schwerpunkt Mandate für Arbeitgeber und HR-Abteilungen

Chancenkarte Kosten, Gebühren und Rechtsschutz

Die Chancenkarte Kosten setzen sich aus drei Blöcken zusammen, die sauber zu trennen sind.

Behördlich fällt für das nationale Visum zur Chancenkarte eine Gebühr von 75 Euro an. Die Gebühr für die Aufenthaltserlaubnis erhebt die örtliche Ausländerbehörde und unterscheidet sich kommunal; in München sind es 100 Euro für Erwachsene und 50 Euro für Minderjährige. Hinzu kommen je nach Fall Kosten für Apostille, beglaubigte Übersetzungen und die Zeugnisbewertung der ZAB.

Der größte Posten ist kein Honorar, sondern der Lebensunterhaltsnachweis: rund 1.091 Euro pro Monat, für ein Jahr etwa 13.092 Euro, die auf einem Sperrkonto gebunden werden — sofern nicht eine Verpflichtungserklärung oder ein ausreichender Nebenverdienst tragen. Anbietergebühren für das Sperrkonto kommen hinzu.

Das Honorar von KLAMERT & PARTNER richtet sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz oder nach individueller Honorarvereinbarung. Bei Arbeitgebermandaten ist die Honorarvereinbarung der Regelfall, häufig als Pauschale je Antragsverfahren. Was ein Fall konkret kostet, wird vor der Mandatierung besprochen — nicht danach. Die Vergütung ist bundeseinheitlich geregelt und für Mandate aus dem Ausland nicht höher. Besteht eine Rechtsschutzversicherung, übernimmt die Kanzlei die Deckungsanfrage.

Die Ersteinschätzung ist unabhängig davon kostenfrei. Im Rahmen der kostenlosen Ersteinschätzung prüft KLAMERT & PARTNER den Sachverhalt unverbindlich auf erkennbare Erfolgsaussichten. Eine darüber hinausgehende rechtliche Beratung erfolgt erst nach Mandatierung und Honorarvereinbarung.

Chancenkarte Anwalt in München — bundesweit tätig · Ihre kostenfreie Ersteinschätzung

Sie wissen nicht, ob Ihr Punktekonto trägt, ob Ihr Abschluss anerkannt wird oder ob sich ein Rechtsbehelf lohnt? Genau dafür gibt es die kostenlose Ersteinschätzung. Im Rahmen der kostenlosen Ersteinschätzung prüft KLAMERT & PARTNER Ihren Sachverhalt unverbindlich auf erkennbare Erfolgsaussichten und ordnet ihn dem zuständigen Verfahren zu. Eine darüber hinausgehende rechtliche Beratung erfolgt erst nach Mandatierung und Honorarvereinbarung.

Nutzen Sie dafür das Kontaktformular: Dort laden Sie Abschlussunterlagen, Sprachzertifikate, Nachweise über Berufserfahrung und — falls vorhanden — den Bescheid der Behörde direkt hoch. Telefonisch erreichbar unter 089 540 239 0. Arbeitgeber und Personalabteilungen erhalten dieselbe kostenlose Ersteinschätzung für geplante Einstellungen, einschließlich der Frage, ob die Chancenkarte oder das beschleunigte Fachkräfteverfahren der bessere Weg ist. Bei laufenden Fristen werden Termine kurzfristig vergeben, auch als Videotermin über Zeitzonen hinweg.

Die Kanzleiräume liegen in der Heimeranstraße 37 im Münchener Westend, wenige Gehminuten von den U-Bahn-Stationen Schwanthalerhöhe und Heimeranplatz (U4/U5); vom Hauptbahnhof München sind es zwei Stationen. Für Münchener Mandate ist das Kreisverwaltungsreferat in der Ruppertstraße die zuständige Ausländerbehörde. Der Standort ist München, der Zuständigkeitsbereich ist Deutschland. Aufenthaltsrecht ist Bundesrecht: Als Rechtsanwalt München für Aufenthaltsrecht vertritt KLAMERT & PARTNER Fachkräfte und Arbeitgeber vor Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichten im gesamten Bundesgebiet — von Kiel bis Konstanz, von Aachen bis Dresden. Die Fachkraft sitzt in Bengaluru, die Auslandsvertretung in Neu-Delhi, die künftige Ausländerbehörde in einem Landkreis in Sachsen: Solche Mandate führt die Kanzlei vollständig digital, mit verschlüsselter Kommunikation und digitaler Akteneinsicht.

Sprachen: Beratung auf Deutsch, Englisch, Ukrainisch, Russisch, Portugiesisch und Hindi. Zum Team gehört ein Jurist, der aus Indien stammt und auf Hindi berät. Indische Fachkräfte stellen den größten Teil der Nachfrage nach der Chancenkarte — Anfragen aus Indien sind bei KLAMERT & PARTNER ausdrücklich willkommen, und die Vorberatung erfolgt auf Hindi statt über eine dritte Sprache. भारत से आने वाले पेशेवरों का स्वागत है। Für ukrainisch- und russischsprachige Mandate ist der Jurist Denys Osypenko Ansprechpartner. In beiden Fällen erfolgt die Vorberatung durch die Juristen des Teams; die juristische Mandatsbearbeitung übernehmen die zugelassenen Rechtsanwälte Markus Klamert, Marc Frey und Johannes Goetz.

„Bei der Chancenkarte hängt sehr viel an Dokumenten aus dem Herkunftsland — Ausbildungsnachweise, Arbeitsbücher, Sprachzertifikate. Mandanten halten Unterlagen oft für wertlos, die im Punktesystem tragen: ein Arbeitsbuch mit durchgehenden Einträgen etwa, das die zwei oder fünf Jahre Berufserfahrung überhaupt erst belegt. Deshalb führt KLAMERT & PARTNER die Vorberatung in der Muttersprache — auf Hindi, Ukrainisch und Russisch. Die juristische Bearbeitung übernehmen anschließend die zugelassenen Rechtsanwälte. Das ist keine Formalie, sondern die Voraussetzung dafür, dass am Ende ein tragfähiger Antrag herauskommt.“

— Markus Klamert, Rechtsanwalt und Gründer von KLAMERT & PARTNER

Häufige Fragen zur Chancenkarte

Was ist die Chancenkarte?

Es handelt sich um eine Aufenthaltserlaubnis nach § 20a AufenthG zur Suche nach einer Erwerbstätigkeit oder nach Anerkennungsmaßnahmen. Sie gilt seit dem 1. Juni 2024, wird für maximal ein Jahr erteilt und setzt keinen Arbeitsvertrag voraus. Erlaubt sind eine Nebenbeschäftigung von durchschnittlich höchstens 20 Stunden pro Woche und Probebeschäftigungen von bis zu zwei Wochen je Arbeitgeber.

Chancenkarte Deutschland — gilt der Titel im ganzen Bundesgebiet?

Ja. Die Chancenkarte Deutschland ist ein bundesrechtlicher Aufenthaltstitel nach § 20a AufenthG und berechtigt zum Aufenthalt in der Bundesrepublik, nicht in einer einzelnen Stadt. Sie dürfen sich in jedem Bundesland niederlassen, bundesweit Bewerbungsgespräche führen und den Wohnort wechseln. Nur die zuständige Ausländerbehörde richtet sich nach Ihrem jeweiligen Wohnort.

Wer kann die Chancenkarte beantragen?

Zwei Gruppen. Fachkräfte mit einem in Deutschland voll anerkannten Hochschulabschluss oder einer voll anerkannten, mindestens zweijährigen Berufsausbildung — für sie gilt kein Punktesystem. Und Personen mit einem im Ausbildungsstaat staatlich anerkannten Abschluss, die zusätzlich Deutsch auf A1 oder Englisch auf B2 nachweisen und mindestens sechs Punkte nach § 20b AufenthG erreichen.

Chancenkarte Voraussetzungen: Was muss ich erfüllen?

Die Chancenkarte Voraussetzungen sind: ein ausländischer Hochschulabschluss oder eine mindestens zweijährige Berufsausbildung, Deutsch auf A1 oder Englisch auf B2, mindestens sechs Punkte nach § 20b AufenthG — es sei denn, die Qualifikation ist voll anerkannt, dann entfällt das Punktesystem —, ein gesicherter Lebensunterhalt für die gesamte Dauer und ein Krankenversicherungsnachweis.

Chancenkarte Punkte: Wie viele brauche ich und wofür gibt es sie?

Sie brauchen mindestens sechs Chancenkarte Punkte. Vergeben werden sie für Teilanerkennung der Qualifikation (4), Berufserfahrung von 5 Jahren in 7 Jahren (3) oder 2 Jahren in 5 Jahren (2), Deutsch B2 oder höher (3), B1 (2), A2 (1), Englisch C1 oder Muttersprache (1), Alter unter 35 (2) oder 35 bis 40 (1), Engpassberuf (1), Voraufenthalt in Deutschland (1) und einen gemeinsam antragstellenden Ehegatten (1).

Wie kann ich die Chancenkarte beantragen?

Aus dem Ausland: Unterlagen zusammenstellen, Antrag über VIDEX erfassen, Termin bei der deutschen Auslandsvertretung buchen, biometrische Daten abgeben, 75 Euro Visumgebühr zahlen. Nach der Einreise die Aufenthaltserlaubnis bei der Ausländerbehörde am Wohnort beantragen. Wer bereits in Deutschland lebt und einen passenden Titel hat, kann die Chancenkarte beantragen, ohne auszureisen.

Wie viel Geld braucht man für die Chancenkarte?

Nach den Merkblättern der deutschen Auslandsvertretungen sind rund 1.091 Euro netto pro Monat nachzuweisen, für ein Jahr also etwa 13.092 Euro. Der Nachweis erfolgt über ein Sperrkonto, eine Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG oder einen ausreichenden Nebenverdienst. Die Sperrkonto-Bestätigung muss Gesamtbetrag und monatlich verfügbaren Teilbetrag ausweisen.

Chancenkarte Kosten: Was muss ich insgesamt einplanen?

Die Chancenkarte Kosten bestehen aus 75 Euro Visumgebühr, der kommunal unterschiedlichen Gebühr für die Aufenthaltserlaubnis — in München 100 Euro für Erwachsene, 50 Euro für Minderjährige —, Übersetzungen, Beglaubigungen und Apostillen sowie dem größten Posten: rund 1.091 Euro pro Monat als Lebensunterhaltsnachweis. Anwaltskosten richten sich nach RVG oder Honorarvereinbarung.

Wie lange dauert die Bearbeitung der Chancenkarte?

Das hängt von zwei Stellen ab. Im Visumverfahren nehmen die Auslandsvertretungen Anträge in der Regel bis zu drei Monate vor der geplanten Einreise an; die Wartezeit auf einen Termin unterscheidet sich erheblich und ist in Indien, Pakistan und Nigeria besonders lang. Für die Aufenthaltserlaubnis gibt etwa die Landeshauptstadt München 10 bis 12 Wochen ab vollständigem Antrag an.

Chancenkarte Jobsuche: Wie finde ich in einem Jahr eine Stelle?

Die Chancenkarte Jobsuche läuft über zwölf Monate, in denen eine Nebenbeschäftigung von bis zu 20 Stunden pro Woche und Probebeschäftigungen von je zwei Wochen erlaubt sind. Entscheidend ist die Vorbereitung: Bewerbungsunterlagen im deutschen Format, geklärte anabin-Bewertung und eine realistische Regionenwahl. In vielen Engpassberufen ist die Konkurrenz außerhalb der Ballungsräume deutlich geringer.

Wie lange ist die Chancenkarte gültig?

Die Chancenkarte zur Arbeitsplatzsuche wird für maximal ein Jahr erteilt. Ist eine qualifizierte Beschäftigung gefunden, kann der reguläre Aufenthaltstitel aber noch nicht erteilt werden, sieht § 20a Abs. 5 AufenthG eine Verlängerung als Folge-Chancenkarte für bis zu zwei weitere Jahre vor.

Chancenkarte Verlängerung: Ist eine Verlängerung möglich?

Eine Chancenkarte Verlängerung ist als Folge-Chancenkarte nach § 20a Abs. 5 AufenthG für bis zu zwei weitere Jahre möglich — vorausgesetzt, eine qualifizierte Beschäftigung ist gefunden, der reguläre Aufenthaltstitel kann aber noch nicht erteilt werden, etwa weil eine Anerkennung oder eine Anpassungsmaßnahme läuft. Erforderlich sind ein Arbeitsvertrag und die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit.

Darf man mit der Chancenkarte arbeiten?

Ja, aber begrenzt. Erlaubt sind eine Nebenbeschäftigung von durchschnittlich höchstens 20 Stunden pro Woche und Probebeschäftigungen von bis zu zwei Wochen bei einem potenziellen Arbeitgeber. Eine reguläre Vollzeitstelle deckt die Chancenkarte nicht — dafür ist vorher der Wechsel in einen erwerbsbezogenen Aufenthaltstitel zu beantragen. Eine selbstständige Tätigkeit ist nicht umfasst.

Brauche ich für die Chancenkarte Deutschkenntnisse?

Für den Punkte-Weg brauchen Sie entweder Deutsch auf A1 oder Englisch auf B2 als Eintrittsbedingung — ohne eines von beiden ist der Antrag nicht erfolgreich zu stellen. Zusätzlich bringen Deutschkenntnisse Punkte: A2 einen, B1 zwei, B2 oder höher drei. Englisch auf C1 oder als Muttersprache bringt einen Bonuspunkt.

Muss mein Abschluss für die Chancenkarte in anabin eingetragen sein?

Für den Fachkraft-Weg ja — dort ist die volle Anerkennung Voraussetzung, und der übliche Nachweis läuft über anabin. Für den Punkte-Weg genügt ein im Ausbildungsstaat staatlich anerkannter Abschluss. Sind Hochschule oder Abschluss nicht gelistet, kommt eine Zeugnisbewertung der ZAB in Betracht — Bearbeitung regelmäßig etwa zwei Monate.

Zählt ein früheres Studium in Deutschland für die Punkte?

Ein Punkt wird für mindestens sechs Monate rechtmäßigen, ununterbrochenen Aufenthalt in Deutschland innerhalb der letzten fünf Jahre vergeben. Ein abgeschlossenes Auslandssemester oder ein längerer Studienaufenthalt in diesem Zeitfenster trägt den Punkt daher. Mehrere kurze Besuchsaufenthalte, ein Sprachkurs von wenigen Wochen oder ein länger zurückliegendes Studium tragen ihn nicht.

Was ist der Unterschied zwischen Chancenkarte und Blauer Karte EU?

Die Blaue Karte EU nach § 18g AufenthG setzt einen konkreten Arbeitsvertrag oberhalb der Gehaltsschwelle voraus — 2026 sind das 50.700 Euro im Jahr, in Engpassberufen und für Berufsanfänger 45.934,20 Euro. Die Chancenkarte setzt keinen Arbeitsvertrag voraus, sondern erlaubt die Suche. Wer eine schwellenkonforme Zusage hat, fährt mit der Blauen Karte EU besser.

Kann ich von der Chancenkarte in die Blaue Karte EU wechseln?

Ja, und das ist der vorgesehene Regelweg. Sobald ein Arbeitsvertrag vorliegt, der die Anforderungen des § 18g AufenthG erfüllt — insbesondere Gehaltsschwelle und Entsprechung zur Qualifikation —, kann aus Deutschland heraus gewechselt werden, ohne Ausreise und ohne erneutes Visumverfahren. Je nach Qualifikation und Gehalt kommen alternativ § 18a, § 18b oder § 19c AufenthG in Betracht.

Was passiert, wenn ich mit der Chancenkarte keinen Job finde?

Dann endet der Aufenthaltszweck mit der Gültigkeit der Chancenkarte und es besteht Ausreisepflicht, sofern kein anderer Aufenthaltszweck begründet werden kann. Die Verlängerung als Folge-Chancenkarte setzt gerade voraus, dass eine qualifizierte Beschäftigung gefunden ist. Zur Beratung vor der Antragstellung gehört deshalb eine realistische Einschätzung der Arbeitsmarktlage — bundesweit, nicht nur in einer Region.

Kann ich mit der Chancenkarte meine Familie mitbringen?

Der Familiennachzug hängt am jeweiligen Aufenthaltstitel und ist bei der Chancenkarte deutlich enger als bei der Blauen Karte EU. Ein gemeinsam antragstellender Ehegatte, der die Voraussetzungen ebenfalls erfüllt, bringt allerdings einen Punkt. Nach dem Wechsel in eine Blaue Karte EU entfällt für nachziehende Ehegatten der A1-Sprachnachweis, es gilt kein Wohnraumerfordernis und der Arbeitsmarktzugang ist uneingeschränkt.

Darf ein Arbeitgeber jemanden mit Chancenkarte einstellen?

Nicht in Vollzeit auf der Zielposition, solange nur die Chancenkarte vorliegt. Erlaubt sind die Nebenbeschäftigung bis 20 Stunden pro Woche und die zweiwöchige Probebeschäftigung. Für die reguläre Stelle muss zuvor der passende Aufenthaltstitel erteilt sein. Die Prüfpflicht trifft nach § 4a AufenthG den Arbeitgeber und ist bußgeldbewehrt.

Lohnt sich die Chancenkarte für Unternehmen?

Für Positionen, bei denen ein Video-Interview keine belastbare fachliche Einschätzung erlaubt, ja: Die zweiwöchige Probebeschäftigung ist ein echter Eignungstest. Für Positionen mit festem Startdatum ist das beschleunigte Fachkräfteverfahren nach § 81a AufenthG besser planbar. Als Rechtsanwalt München begleitet KLAMERT & PARTNER Arbeitgeber an Standorten im gesamten Bundesgebiet.

Welche Ausländerbehörde ist für meine Chancenkarte zuständig?

Zuständig ist die Ausländerbehörde am Ort Ihres gewöhnlichen Aufenthalts in Deutschland — nach einem Umzug also die Behörde des neuen Wohnorts. Das materielle Recht ist bundesweit identisch, Bearbeitungsdauer, Terminvergabe und Gebührenhöhe unterscheiden sich kommunal jedoch erheblich. Als Rechtsanwalt München vertritt KLAMERT & PARTNER Mandanten gegenüber Ausländerbehörden in ganz Deutschland.

Meine Chancenkarte wurde abgelehnt — was kann ich tun?

Bei einer Ablehnung des Visums durch die Auslandsvertretung ist die Remonstration der übliche erste Schritt; danach kommt die Klage vor dem Verwaltungsgericht Berlin in Betracht, das für Auslandsvertretungen bundesweit zuständig ist. Bei einer Ablehnung durch die Ausländerbehörde entscheidet das Verwaltungsgericht am Wohnort. Die Klagefrist beträgt regelmäßig einen Monat ab Bekanntgabe (§ 74 VwGO).

Mein Antrag wird nicht bearbeitet — was hilft?

Nach § 75 VwGO ist eine Untätigkeitsklage im Regelfall frühestens drei Monate nach Antragstellung zulässig. Sinnvoll ist sie nur, wenn ein Antrag tatsächlich anhängig ist; ist die Terminvergabe an der Auslandsvertretung der Engpass, greifen andere Mittel. Der erste Schritt ist immer, belastbar festzustellen, welche Behörde die Akte hat und was fehlt.

Kann ich von § 24 AufenthG in die Chancenkarte wechseln?

Wer mit einem Aufenthaltstitel nach § 24 AufenthG in Deutschland lebt, ist mit der Chancenkarte meist schlechter beraten als mit dem direkten Wechsel in einen erwerbsbezogenen Titel — die Chancenkarte wäre ein Umweg über einen Suchtitel, obwohl der Arbeitsmarktzugang schon besteht. Sinnvoll kann sie sein, wenn eine Anerkennungsmaßnahme im Vordergrund steht.

Was kostet ein Rechtsanwalt München für die Chancenkarte?

Die Ersteinschätzung ist kostenfrei. Danach richtet sich das Honorar nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz oder nach individueller Honorarvereinbarung; bei Arbeitgebermandaten ist eine Pauschale je Antragsverfahren üblich. Der konkrete Rahmen wird vor der Mandatierung genannt. Bestehende Rechtsschutzversicherungen fragt die Kanzlei auf Deckung an.

Brauche ich einen Rechtsanwalt München, oder wird bundesweit beraten?

Beides ist möglich. Der Kanzleisitz ist München, der Zuständigkeitsbereich ist ganz Deutschland: Aufenthaltsrecht ist Bundesrecht, und KLAMERT & PARTNER vertritt Fachkräfte und Arbeitgeber vor Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichten im gesamten Bundesgebiet — vollständig digital, mit verschlüsselter Kommunikation und digitaler Akteneinsicht.

Brauche ich für die Chancenkarte überhaupt einen Anwalt?

Rechtlich nicht. Praktisch entscheidet sich der Erfolg an Punkten, Nachweisen und Reihenfolge — und diese drei Dinge lassen sich vor der Antragstellung optimieren, nach einer Ablehnung nur mühsam korrigieren. Sinnvoll ist Begleitung vor allem bei grenznahem Punktekonto, unklarem Anerkennungsstatus, reglementierten Berufen, Arbeitgebermandaten und nach einer Ablehnung.

Berät KLAMERT & PARTNER indische Fachkräfte auf Hindi?

Ja. Indien ist der wichtigste Herkunftsmarkt der Chancenkarte, und zum Team gehört ein aus Indien stammender Jurist, der auf Hindi berät — Erstaufnahme des Sachverhalts, Einordnung indischer Hochschulabschlüsse und ihrer anabin-Bewertung, Erläuterung des Punktesystems in der Muttersprache. Anfragen aus Indien sind ausdrücklich willkommen; die juristische Bearbeitung übernehmen die zugelassenen Rechtsanwälte.

In welchen Sprachen berät KLAMERT & PARTNER zur Chancenkarte?

Auf Deutsch, Englisch, Ukrainisch, Russisch, Portugiesisch und Hindi. Für indische Fachkräfte berät ein Jurist des Teams auf Hindi, der aus Indien stammt; für ukrainisch- und russischsprachige Mandate ist Denys Osypenko Ansprechpartner. Die Vorberatung erfolgt in der jeweiligen Sprache, die juristische Mandatsbearbeitung durch die zugelassenen Rechtsanwälte der Kanzlei.

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