Die BaFin hat bei der DF Deutsche Finance Investment GmbH einen Sonderbeauftragten eingesetzt. Für rund 50.000 Anlegerinnen und Anleger geschlossener Fonds der Unternehmensgruppe ist das ein deutliches Warnsignal — aber kein Urteil. Wirtschaftliche Verluste bedeuten nicht, dass Sie rechtlos sind. Und sie bedeuten umgekehrt auch nicht automatisch, dass ein Anspruch besteht. Entscheidend ist, ob Sie vor der Zeichnung ordnungsgemäß über die wesentlichen Risiken aufgeklärt wurden und ob Ihr Berater die Beteiligung zu Ihren persönlichen Anlagezielen passend empfohlen hat. Viele Anleger wurden damals mit Aussagen wie „sichere Altersvorsorge“ oder „überschaubares Risiko“ gewonnen, obwohl tatsächlich erhebliche unternehmerische Risiken bis hin zum Totalverlust bestanden. Solche Beratungsfehler können Schadensersatzansprüche begründen. Sie unterliegen allerdings der Verjährung — und gerade bei älteren Beteiligungen läuft die Zeit.

Das Wichtigste in Kürze

• BaFin-Mitteilung vom 19. Juni 2026: Anordnung von Auskünften und Vorlage von Unterlagen gegenüber der DF Deutsche Finance Investment GmbH, zusätzlich Bestellung eines Sonderbeauftragten.

• Die Maßnahmen sind noch nicht bestandskräftig, aber sofort vollziehbar.

• Eine aufsichtsrechtliche Maßnahme ist kein gerichtliches Urteil und kein Beweis für eine Pflichtverletzung.

• Ansprüche richten sich nicht gegen die BaFin, sondern gegen Berater, Vermittler, Banken oder sonstige Anspruchsgegner.

• Vorschnelle Kündigungen, Verkäufe, Verzichts- oder Vergleichserklärungen können bestehende Rechte beeinträchtigen.

• Für die Prüfung zählen Ihre Unterlagen: Zeichnungsschein, Verkaufsprospekt, Beratungsprotokolle, Korrespondenz.

Was die BaFin bei der DF Deutsche Finance Investment GmbH angeordnet hat

Die Mitteilung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 19. Juni 2026 betrifft die DF Deutsche Finance Investment GmbH. Das Unternehmen ist Kapitalverwaltungsgesellschaft und unterliegt damit den Vorschriften des Kapitalanlagegesetzbuchs. Die Behörde verlangt Auskünfte und Unterlagen, um zu untersuchen, ob die von der Gesellschaft verantworteten geschlossenen Publikumsfonds ordnungsgemäß verwaltet werden. Ein Sonderbeauftragter überwacht, ob die Anordnung beachtet wird, und berichtet hierüber an die BaFin. Nach Angaben der Aufsicht will sie sich ein eigenes Bild von der Ordnungsmäßigkeit der Verwaltung verschaffen. Die Maßnahmen sind noch nicht bestandskräftig, jedoch sofort vollziehbar.

Warum ein Sonderbeauftragter mehr ist als eine Routinefrage

Die Bestellung eines Sonderbeauftragten ist kein gerichtliches Urteil und kein Beweis für eine Pflichtverletzung. Sie geht allerdings deutlich über eine gewöhnliche Informationsanfrage hinaus. Nach allgemeinen Angaben der BaFin werden Sonderbeauftragte in der Aufsichtspraxis insbesondere dann eingesetzt, wenn eine intensivere Kontrolle der Geschäftsorganisation oder der Umsetzung aufsichtsrechtlicher Vorgaben erforderlich erscheint.

Für betroffene Anleger folgt daraus noch nicht automatisch ein Anspruch auf Rückzahlung ihrer Einlage. Die Maßnahme ist aber ein konkreter Anlass, die eigene Beteiligung, die damalige Anlageberatung und die verwendeten Verkaufsunterlagen rechtlich überprüfen zu lassen. Anleger sollten deshalb nicht vorschnell kündigen, ihre Beteiligung verkaufen oder Verzichts- und Vergleichsangebote unterschreiben. Zunächst muss festgestellt werden, in welchen Fonds investiert wurde, wie sich dessen wirtschaftliche Lage darstellt und welche individuellen Rechte bestehen.

Rund 50.000 Privatanleger, etwa 1,5 Milliarden Euro

Nach Medienberichten haben rund 50.000 Privatanleger etwa 1,5 Milliarden Euro in Fonds der Deutsche Finance investiert. Die Stiftung Warentest berichtet, dass die Gruppe Vermögenswerte in Milliardenhöhe für private und institutionelle Anleger verwaltet, und sieht in ihrer Analyse der verfügbaren Zahlen Anlass zur Sorge.

Auch das Handelsblatt berichtet über hohe Verluste bei Publikumsfonds, über fehlende beziehungsweise verspätete Bilanzinformationen und über Zweifel von Wirtschaftsprüfern an der Fortführungsfähigkeit einzelner Fonds. Genannt werden unter anderem verschachtelte Fondskonstruktionen und Verluste in zweistelliger Millionenhöhe.

Wirtschaftlicher Verlust ist nicht dasselbe wie ein Schadensersatzanspruch

Zwischen wirtschaftlichen Verlusten eines Fonds und rechtlich durchsetzbaren Schadensersatzansprüchen ist zu unterscheiden. Eine riskante Beteiligung darf grundsätzlich auch Verluste erwirtschaften; das allein begründet keine Haftung. Schadensersatz kommt jedoch in Betracht, wenn Anleger vor der Zeichnung nicht ordnungsgemäß über die wesentlichen Risiken, Kosten, Interessenkonflikte und Eigenschaften der Beteiligung aufgeklärt wurden.

Welche Deutsche-Finance-Fonds betroffen sein können

Die BaFin-Maßnahme bezieht sich auf die von der DF Deutsche Finance Investment GmbH verwalteten geschlossenen Publikumsfonds. Betroffen sein können insbesondere Beteiligungen aus verschiedenen Reihen der Deutsche Finance Group, beispielsweise Fonds mit Bezeichnungen wie:

  • DF Deutsche Finance Investment Fund
  • DF Deutsche Finance Investment Fund 14
  • DF Deutsche Finance Investment Fund 15
  • DF Deutsche Finance Investment Fund 16
  • DF Deutsche Finance Investment Fund 17
  • DF Deutsche Finance Investment Fund 18
  • DF Deutsche Finance Investment Fund 19
  • DF Deutsche Finance Investment Fund 20
  • DF Deutsche Finance Investment Fund 21

Hinzu kommen weitere geschlossene Beteiligungs- und Immobilienfonds der Unternehmensgruppe. Ob ein konkreter Fonds tatsächlich Gegenstand der BaFin-Prüfung ist und ob bei dieser Beteiligung rechtliche Ansprüche bestehen, muss anhand der Vertragsunterlagen und der aktuellen Fondsinformationen festgestellt werden.

Können Anleger ihr Geld zurückfordern?

Ein unmittelbarer Anspruch gegen die BaFin besteht nicht. Die Finanzaufsicht setzt grundsätzlich keine individuellen Schadensersatzansprüche einzelner Anleger durch. Betroffene müssen ihre Ansprüche selbst gegenüber den jeweils verantwortlichen Unternehmen, Beratern, Vermittlern oder sonstigen Anspruchsgegnern geltend machen.

Eine vollständige oder teilweise Rückabwicklung der Beteiligung kann insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Anlageberatung fehlerhaft war. Nach § 280 BGB kann Schadensersatz verlangt werden, wenn eine vertragliche Pflicht verletzt wurde und hierdurch ein Schaden entstanden ist.

Im Erfolgsfall kann der Anleger grundsätzlich so zu stellen sein, wie er ohne die fehlerhafte Beratung stehen würde. Dies kann darauf hinauslaufen, dass die investierte Einlage abzüglich erhaltener Ausschüttungen zurückgezahlt wird und der Anleger im Gegenzug seine Beteiligung überträgt. Ob eine solche Rückabwicklung tatsächlich durchsetzbar ist, hängt von der konkreten Beratung, den Unterlagen, der Kausalität und der finanziellen Leistungsfähigkeit des Anspruchsgegners ab.

Anlegergerecht und objektgerecht: worüber aufgeklärt werden musste

Ein Schadensersatzanspruch gegen einen Anlageberater, eine Bank oder einen Vermittler kann insbesondere bestehen, wenn die Beteiligung nicht anlegergerecht oder nicht objektgerecht empfohlen wurde. Bei geschlossenen Immobilien- und Private-Equity-Fonds musste regelmäßig deutlich darüber aufgeklärt werden, dass

  • die Beteiligung unternehmerischen Charakter hat,
  • ein vollständiger Verlust des eingesetzten Kapitals möglich sein kann,
  • Ausschüttungen nicht garantiert sind,
  • Ausschüttungen gegebenenfalls keine Gewinne darstellen,
  • das Kapital langfristig gebunden ist,
  • kein funktionierender Zweitmarkt für die Beteiligung besteht,
  • ein vorzeitiger Verkauf nur schwer oder mit hohen Verlusten möglich sein kann,
  • Wechselkurs-, Finanzierungs- und Immobilienmarktrisiken bestehen,
  • komplexe gesellschaftsrechtliche und steuerliche Risiken auftreten können und
  • erhebliche Kosten und Vertriebsprovisionen die Rendite belasten können.

Wurde die Beteiligung stattdessen als sichere Altersvorsorge, als Immobilienanlage mit überschaubarem Risiko oder als jederzeit verfügbare Geldanlage dargestellt, obwohl tatsächlich erhebliche unternehmerische Risiken bestanden, kann die Empfehlung fehlerhaft gewesen sein.

Wurden Provisionen und Interessenskonflikte offengelegt?

Von besonderer Bedeutung ist die Frage, welche Vergütung die Berater oder Vermittler für die Empfehlung erhalten haben. Anleger müssen in die Lage versetzt werden, mögliche Interessenkonflikte zu erkennen. Hohe Vertriebsprovisionen können für die Anlageentscheidung wesentlich sein, weil sie zeigen, welcher Teil der Einlage nicht unmittelbar investiert wird und welches wirtschaftliche Eigeninteresse der Vermittler an der Empfehlung hatte.

Für die rechtliche Prüfung sollten deshalb nicht nur der Zeichnungsschein und der Verkaufsprospekt, sondern auch Beratungsprotokolle, Produktinformationsblätter, E-Mails, handschriftliche Notizen und Werbeunterlagen ausgewertet werden.

Ansprüche wegen fehlerhafter Prospekte und Anlegerinformationen

Neben einer fehlerhaften Beratung können Ansprüche wegen unrichtiger, irreführender oder unvollständiger Verkaufsunterlagen bestehen. Ein Verkaufsprospekt muss die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände darstellen, die für die Beurteilung der Kapitalanlage von Bedeutung sind. Entscheidend kann beispielsweise sein, ob Risiken, Kosten, personelle und wirtschaftliche Verflechtungen, Mittelverwendung, Finanzierung, Prognosen und mögliche Interessenkonflikte richtig und verständlich beschrieben wurden.

Das Vermögensanlagengesetz enthält besondere Haftungsvorschriften für fehlerhafte oder fehlende Verkaufsprospekte und Vermögensanlagen-Informationsblätter. Ob diese Vorschriften auf eine konkrete Deutsche-Finance-Beteiligung anwendbar sind, hängt allerdings von der rechtlichen Einordnung des Produkts, dem Zeitpunkt der Zeichnung und den jeweils geltenden gesetzlichen Regelungen ab.

Bei Investmentvermögen nach dem Kapitalanlagegesetzbuch sind zusätzlich die dort geregelten Informations-, Organisations-, Risiko- und Verwaltungspflichten zu berücksichtigen. Das KAGB enthält unter anderem Vorschriften zur Organisation, zum Risikomanagement, zu Interessenkonflikten sowie zur Bestellung und zu den Aufgaben eines Sonderbeauftragten. Die BaFin-Anordnung allein beweist jedoch weder einen Prospektfehler noch eine konkrete Schädigung eines bestimmten Anlegers.

Deutsche Finance kündigen oder Beteiligung verkaufen?

Geschlossene Fonds können regelmäßig nicht wie gewöhnliche Investmentfonds jederzeit zurückgegeben werden. Eine ordentliche Kündigung ist häufig ausgeschlossen oder erst nach Ablauf einer langen Mindestlaufzeit möglich.

Ein Verkauf auf dem Zweitmarkt ist grundsätzlich denkbar. Dort werden allerdings häufig erhebliche Abschläge verlangt. Ein vorschneller Verkauf kann deshalb wirtschaftlich nachteilig sein und möglicherweise auch die spätere Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen erschweren. Vor einer Kündigung oder einem Verkauf sollte geprüft werden:

  • Welche Laufzeit wurde vereinbart?
  • Bestehen vertragliche Kündigungs- oder Rückgaberechte?
  • Welcher realistische Verkaufspreis ist erzielbar?
  • Welche steuerlichen Folgen hat der Verkauf?
  • Bestehen vorrangige Schadensersatzansprüche?
  • Kann die Beteiligung im Rahmen einer Rückabwicklung übertragen werden?

Verjährung: warum Anleger nicht zu lange warten sollten

Schadensersatzansprüche unterliegen der Verjährung. Entscheidend können sowohl kenntnisabhängige Fristen als auch absolute Höchstfristen sein (§§ 195, 199 BGB). Maßgeblich ist unter anderem, wann der Anleger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des möglichen Anspruchsgegners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.

Die Veröffentlichung kritischer Berichte oder der BaFin-Maßnahme führt nicht automatisch dazu, dass alle Ansprüche sofort verjähren. Sie kann bei der späteren Beurteilung der Kenntnis des Anlegers aber eine Rolle spielen. Gerade bei älteren Beteiligungen besteht deshalb das Risiko, dass Ansprüche bereits verjährt sind oder in absehbarer Zeit verjähren. Eine bloße Anfrage beim Berater oder bei der Fondsgesellschaft hemmt die Verjährung regelmäßig nicht zuverlässig.

Wovon die Erfolgsaussichten abhängen

Die Erfolgsaussichten lassen sich nicht pauschal beurteilen. Sie hängen insbesondere davon ab:

    • wann und in welche Fonds investiert wurde,
  • wer die Beteiligung vermittelt oder empfohlen hat,
  • welches Anlageziel verfolgt wurde,
  • welche Risiken tatsächlich erläutert wurden,
  • welche Prospektversion übergeben wurde,
  • ob die Unterlagen rechtzeitig vorlagen,
  • ob Beratungsfehler bewiesen werden können,
  • ob Ansprüche bereits verjährt sind und
  • ob der jeweilige Anspruchsgegner wirtschaftlich leistungsfähig ist.

Besonders aussichtsreich kann eine Prüfung sein, wenn die Beteiligung als sicher, wertstabil, für die Altersvorsorge geeignet oder kurzfristig verfügbar dargestellt wurde. Auch fehlende Hinweise auf Totalverlustrisiken, lange Laufzeiten, eingeschränkte Veräußerbarkeit, hohe Provisionen oder unternehmerische Risiken können rechtlich relevant sein. Die Bestellung des Sonderbeauftragten schafft für sich genommen noch keinen Schadensersatzanspruch. Sie kann aber neue Erkenntnisse hervorbringen und bestätigt, dass Anleger die weitere Entwicklung nicht ignorieren sollten.

Welche Unterlagen Sie jetzt sichern sollten

Anleger sollten zunächst sämtliche Unterlagen zu ihrer Beteiligung sichern. Hierzu gehören insbesondere:

  • der Zeichnungsschein,
  • der Verkaufsprospekt,
  • wesentliche Anlegerinformationen,
  • Beratungs- und Vermittlungsprotokolle,
  • Beitrittserklärungen und Gesellschaftsverträge,
  • Kontoauszüge über die Einzahlungen,
  • Abrechnungen über Ausschüttungen,
  • Jahresberichte und Gesellschafterinformationen,
  • der Schriftverkehr mit dem Berater oder Vermittler sowie
  • aktuelle Schreiben der Fondsgesellschaft.

Zudem sollte möglichst genau festgehalten werden, wie das Beratungsgespräch ablief. Wichtig ist insbesondere, welche Anlageziele genannt wurden, welche Aussagen zur Sicherheit, zur Laufzeit, zur Verfügbarkeit des Kapitals und zu den erwarteten Ausschüttungen gemacht wurden und ob über einen möglichen Totalverlust gesprochen wurde.

Was Sie nicht ungeprüft unterschreiben sollten

Anleger sollten keine neuen Erklärungen, Nachschussvereinbarungen, Verzichtserklärungen oder Abfindungsangebote unterschreiben, ohne diese zuvor rechtlich prüfen zu lassen. Solche Erklärungen können bestehende Ansprüche beeinträchtigen oder zu einem endgültigen Rechtsverlust führen.

Fazit: Rechte früh prüfen, nicht in Panik verkaufen

Die aktuellen Entwicklungen bei der Deutsche Finance Group sind ernst zu nehmen. Die BaFin untersucht die Ordnungsmäßigkeit der Verwaltung geschlossener Publikumsfonds und hat zur Überwachung ihrer Anordnung einen Sonderbeauftragten eingesetzt. Gleichzeitig berichten Stiftung Warentest und Handelsblatt über wirtschaftliche Probleme, Verluste und Transparenzfragen.

Panik ist dennoch nicht angebracht. Anleger sollten ihre Beteiligung nicht vorschnell verkaufen und nicht auf mögliche Rechte verzichten. Sinnvoll ist vielmehr eine individuelle Prüfung der Vertragsunterlagen, des Beratungsverlaufs, der wirtschaftlichen Entwicklung des jeweiligen Fonds und möglicher Verjährungsfristen.

Häufige Fragen von Deutsche-Finance-Anlegern

Bedeutet der BaFin-Sonderbeauftragte, dass mein investiertes Geld verloren ist?

Nein. Die Bestellung eines Sonderbeauftragten ist eine aufsichtsrechtliche Maßnahme, kein gerichtliches Urteil und kein Beweis für eine Pflichtverletzung. Sie bedeutet, dass die BaFin die Ordnungsmäßigkeit der Verwaltung der geschlossenen Publikumsfonds näher untersucht und die Umsetzung ihrer Anordnung überwachen lässt. Über den Wert Ihrer Beteiligung oder über individuelle Ansprüche sagt die Maßnahme nichts aus. Sie ist allerdings ein konkreter Anlass, die eigene Beteiligung, die damalige Beratung und die Verkaufsunterlagen prüfen zu lassen, statt die weitere Entwicklung abzuwarten.

Kann ich Ansprüche direkt gegen die BaFin geltend machen?

Nein. Ein unmittelbarer Anspruch gegen die Finanzaufsicht besteht nicht, und die BaFin setzt grundsätzlich keine individuellen Schadensersatzansprüche einzelner Anleger durch. Ansprüche sind gegenüber den jeweils verantwortlichen Unternehmen, dem Anlageberater, dem Vermittler, einer beteiligten Bank oder sonstigen Anspruchsgegnern geltend zu machen. Wer im Einzelfall Anspruchsgegner ist, ergibt sich aus dem Zeichnungsvorgang, den Vertragsunterlagen und dem Ablauf der damaligen Beratung.

Kann ich meine Deutsche-Finance-Beteiligung einfach kündigen?

Regelmäßig nicht. Geschlossene Fonds sind keine gewöhnlichen Investmentfonds, die jederzeit zurückgegeben werden können. Eine ordentliche Kündigung ist häufig ausgeschlossen oder erst nach Ablauf einer langen Mindestlaufzeit möglich. Ein Verkauf auf dem Zweitmarkt ist denkbar, dort werden aber häufig erhebliche Abschläge verlangt. Ein vorschneller Verkauf kann wirtschaftlich nachteilig sein und die spätere Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen erschweren. Vor einer Kündigung sollten Laufzeit, vertragliche Rückgaberechte, steuerliche Folgen und mögliche vorrangige Schadensersatzansprüche geprüft werden.

Wann kann eine Anlageberatung fehlerhaft gewesen sein?

Eine Empfehlung kann fehlerhaft sein, wenn sie nicht anlegergerecht oder nicht objektgerecht war. Bei geschlossenen Immobilien- und Private-Equity-Fonds musste regelmäßig deutlich darauf hingewiesen werden, dass die Beteiligung unternehmerischen Charakter hat, ein vollständiger Verlust des eingesetzten Kapitals möglich sein kann, Ausschüttungen nicht garantiert sind und gegebenenfalls keine Gewinne darstellen, das Kapital langfristig gebunden ist und kein funktionierender Zweitmarkt besteht. Wurde die Beteiligung stattdessen als sichere Altersvorsorge oder als jederzeit verfügbare Geldanlage dargestellt, kann ein Beratungsfehler vorliegen.

Ich habe Ausschüttungen erhalten. Schließt das Ansprüche aus?

Nicht zwangsläufig. Ausschüttungen stellen gegebenenfalls keine Gewinne dar, sondern können Rückflüsse aus dem eingesetzten Kapital sein. Im Rahmen einer Rückabwicklung werden erhaltene Ausschüttungen regelmäßig angerechnet: Verlangt wird dann die investierte Einlage abzüglich der erhaltenen Zahlungen, während der Anleger im Gegenzug seine Beteiligung überträgt. Ob und in welcher Höhe ein Anspruch besteht, hängt von der konkreten Beratung, den Unterlagen, der Kausalität und der Leistungsfähigkeit des Anspruchsgegners ab.

Wie lange kann ich Schadensersatz geltend machen?

Schadensersatzansprüche unterliegen der Verjährung. Maßgeblich können sowohl kenntnisabhängige Fristen als auch absolute Höchstfristen sein (§§ 195, 199 BGB). Die kenntnisabhängige Frist beginnt unter anderem dann, wenn der Anleger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des möglichen Anspruchsgegners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Kritische Berichte oder aufsichtsrechtliche Maßnahmen führen nicht automatisch zur sofortigen Verjährung, können bei der Beurteilung der Kenntnis aber eine Rolle spielen. Bei älteren Beteiligungen ist das Verjährungsrisiko besonders zu beachten.

Genügt eine Anfrage beim Berater, um die Verjährung zu stoppen?

Regelmäßig nicht. Eine bloße Anfrage beim Anlageberater, beim Vermittler oder bei der Fondsgesellschaft hemmt die Verjährung nicht zuverlässig. Wer eine Hemmung erreichen möchte, muss die hierfür vorgesehenen Wege nutzen; welche das im Einzelfall sind, hängt von der Anspruchskonstellation und dem Verjährungsstand ab. Deshalb sollte der Fristenlauf frühzeitig geklärt werden, statt zunächst nur informell nachzufragen.

Welche Unterlagen benötige ich für die Prüfung?

Hilfreich sind insbesondere Zeichnungsschein, Verkaufsprospekt, wesentliche Anlegerinformationen, Beratungs- und Vermittlungsprotokolle, Beitrittserklärung und Gesellschaftsvertrag, Kontoauszüge über die Einzahlungen, Abrechnungen über Ausschüttungen, Jahresberichte und Gesellschafterinformationen, der Schriftverkehr mit dem Berater sowie aktuelle Schreiben der Fondsgesellschaft. Ergänzend sollten Sie festhalten, wie das Beratungsgespräch ablief: welche Anlageziele genannt wurden, welche Aussagen zu Sicherheit, Laufzeit und Verfügbarkeit gemacht wurden und ob über einen möglichen Totalverlust gesprochen wurde.

Soll ich ein Abfindungs- oder Vergleichsangebot annehmen?

Nicht ungeprüft. Neue Erklärungen, Nachschussvereinbarungen, Verzichtserklärungen und Abfindungsangebote können bestehende Ansprüche beeinträchtigen oder zu einem endgültigen Rechtsverlust führen. Bevor Sie ein solches Angebot annehmen, sollte geklärt werden, welche Ansprüche überhaupt in Betracht kommen, gegen wen sie sich richten und wie belastbar die Beweislage ist. Erst dann lässt sich beurteilen, ob ein Vergleich für Sie wirtschaftlich sinnvoll ist.

Was kostet die erste Prüfung meiner Beteiligung?

Im Rahmen unserer kostenlosen Ersteinschätzung prüfen wir Ihren Sachverhalt unverbindlich auf erkennbare Erfolgsaussichten. Eine darüber hinausgehende rechtliche Beratung erfolgt erst nach Mandatierung und Honorarvereinbarung; die Vergütung richtet sich dann nach dem RVG oder nach einer individuellen Vereinbarung. Besteht eine Rechtsschutzversicherung, übernehmen wir für Sie die Deckungsanfrage.

Ansprüche aus Ihrer Deutsche-Finance-Beteiligung prüfen lassen

Sie haben in einen Fonds der Deutsche Finance Group investiert, erhalten keine oder geringere Ausschüttungen oder befürchten einen Verlust Ihrer Einlage? Im Rahmen unserer kostenlosen Ersteinschätzung prüfen wir Ihren Sachverhalt unverbindlich auf erkennbare Erfolgsaussichten. Eine darüber hinausgehende rechtliche Beratung erfolgt erst nach Mandatierung und Honorarvereinbarung.

Wir prüfen insbesondere:

  • ob Sie fehlerhaft beraten wurden,
  • ob wesentliche Risiken verschwiegen oder verharmlost wurden,
  • ob Provisionen und Interessenkonflikte ausreichend offengelegt wurden,
  • ob die Verkaufsunterlagen Fehler oder Unvollständigkeiten enthalten,
  • ob Schadensersatz oder eine Rückabwicklung in Betracht kommt und
  • welche Verjährungsfristen in Ihrem Fall zu beachten sind.

Übersenden Sie uns hierzu möglichst den Zeichnungsschein, den Verkaufsprospekt, die Beratungsunterlagen und die aktuelle Korrespondenz zur Beteiligung. Nach Durchsicht der Unterlagen erhalten Sie eine Einschätzung Ihrer rechtlichen und wirtschaftlichen Handlungsoptionen.

Kostenlose Ersteinschätzung: 089 540 239 0 (Mo–Fr, 08:00–17:30 Uhr) oder über unser Kontaktformular.

Kapitalanlagerecht in München — so erreichen Sie uns

KLAMERT & PARTNER Rechtsanwälte PartGmbB, Pettenkoferstraße 37, 80336 München. Unsere Kanzlei liegt in der Ludwigsvorstadt, wenige Gehminuten von der U-Bahn-Station Theresienwiese (U4/U5); über Goetheplatz (U3/U6) und den Hauptbahnhof ist sie ebenfalls schnell erreichbar. Wir vertreten Anlegerinnen und Anleger aus München und bundesweit. Für die Prüfung Ihrer Beteiligung ist eine persönliche Anwesenheit nicht erforderlich — Unterlagen können auch digital übermittelt werden. Beratung auf Deutsch, Englisch, Ukrainisch, Russisch und Portugiesisch.