Ehegatten­nachzug: Wir prüfen Ihre Voraus­setzungen und begleiten den Nachzug Ihres Ehepartners

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Paar prüft Unterlagen für den Ehegattennachzug

Ihr Ehepartner lebt noch im Ausland? Für den Ehegattennachzug prüfen wir, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, klären den Sprachnachweis und übernehmen den Kontakt mit Botschaft und Ausländerbehörde. Als Rechtsanwalt mit Sitz in München vertritt KLAMERT & PARTNER Sie in ganz Deutschland, auf Wunsch auch auf Ukrainisch, Russisch, Englisch oder Portugiesisch. Ihre kostenlose Ersteinschätzung erhalten Sie über das Kontaktformular oder direkt unter 089 540 239 0.

Beim Ehegattennachzug entscheiden wenige Punkte darüber, ob ein Antrag zügig durchläuft oder liegen bleibt. Das sind der Sprachnachweis A1, das Mindestalter, die Anerkennung der Ehe und, beim Nachzug zu Ausländern, Lebensunterhalt und Wohnraum. Ist der Ehepartner in Deutschland deutscher Staatsangehöriger, gelten erleichterte Regeln. Wir prüfen diese Punkte für Sie, stellen die Unterlagen zusammen und vertreten Sie gegenüber Behörde und Botschaft, ganz gleich, in welchem Bundesland Sie leben. Einen Termin in der Kanzlei brauchen Sie dafür nicht. Einen Überblick über alle Wege bietet unsere Seite zum Familiennachzug.

Stand der Informationen: Oktober 2026. Wir passen diese Seite an, sobald sich die Rechtslage ändert.

Anwalt für Ehegattennachzug: unsere Leistungen

Als Anwalt für Ehegattennachzug übernehmen wir die Schritte, an denen Anträge in der Praxis am häufigsten scheitern oder monatelang liegen bleiben. Sie erhalten keine allgemeine Information, sondern eine Prüfung Ihres konkreten Falls und die Vertretung gegenüber allen beteiligten Stellen. Das übernehmen wir konkret:

  • Wir prüfen, ob der Nachzug nach § 30 AufenthG (zu Ausländern) oder nach § 28 AufenthG (zu Deutschen) erfolgt und welche Voraussetzungen in Ihrem Fall tatsächlich gelten.
  • Wir prüfen, ob eine Ausnahme vom Sprachnachweis A1 in Betracht kommt, und begründen sie gegenüber Auslandsvertretung und Ausländerbehörde.
  • Wir klären, ob Ihre im Ausland geschlossene Ehe in Deutschland anerkannt wird, und stellen Heiratsurkunde, Apostille oder Legalisation vollständig zusammen.
  • Wir begleiten das Visumverfahren einschließlich der Zustimmung der Ausländerbehörde; Details auf unserer Seite zum Visum zur Familienzusammenführung.
  • Wir beantragen nach der Einreise die Aufenthaltserlaubnis und behalten Verlängerung, Niederlassungserlaubnis und das eigenständige Aufenthaltsrecht im Blick.
  • Wir vertreten Sie, wenn die Behörde ablehnt oder nicht entscheidet – gegenüber jeder Ausländerbehörde in Deutschland und vor dem Verwaltungsgericht.

Mit Ihrem Ehepartner im Ausland sprechen wir auf Wunsch direkt in seiner Sprache – auf Deutsch, Englisch, Ukrainisch, Russisch oder Portugiesisch. So gehen keine Informationen zwischen Botschaftstermin, Urkundenamt und Ausländerbehörde verloren. Die Kanzlei blickt auf über 20.000 betreute Mandate seit 2005 zurück; diese Erfahrung bringen wir in jede Prüfung ein.

Heiratsurkunde und Reisepässe für den Ehegattennachzug

„Beim Ehegattennachzug scheitern Anträge selten am Gesetz, sondern häufig an fehlenden oder unvollständigen Unterlagen. Deshalb prüfen wir die Urkunden, bevor Ihr Ehepartner zum Termin bei der Botschaft geht. Das kann Nachforderungen und Wartezeit ersparen.“

— Markus Klamert, Rechtsanwalt und Partner, KLAMERT & PARTNER

Ihre Situation beim Ehegattennachzug

Ihr Ehepartner hat noch kein A1-Zertifikat

Der Sprachkurs im Heimatland ist ausgebucht, die Prüfung nicht bestanden oder das nächste Prüfungszentrum weit entfernt? Der Sprachnachweis ist dabei die häufigste Hürde. Das Gesetz kennt jedoch Ausnahmen, etwa bei Krankheit, für bestimmte Staatsangehörigkeiten oder wenn Bemühungen um den Spracherwerb unzumutbar sind. Wir prüfen, ob eine dieser Ausnahmen auf Ihren Ehepartner zutreffen könnte, und belegen sie gegenüber der Behörde. Ob der Nachweis entfällt, entscheidet die Behörde im Einzelfall.

Sie haben im Ausland geheiratet

Ob eine im Ausland geschlossene Ehe in Deutschland wirksam ist, hängt von der Form der Eheschließung und dem Recht des Heiratsstaats ab. Fehlt die Apostille, ist die Urkunde unvollständig oder wurde die Ehe nur religiös geschlossen, stockt das Verfahren. Wir prüfen Ihre Urkunden, klären, welche Beglaubigungen und Übersetzungen verlangt werden, und erläutern die Anforderungen Ihnen und Ihrem Ehepartner in Ihrer Sprache. Bei Urkunden aus der Ukraine oder Russland sichtet Denys Osypenko die Unterlagen auf Ukrainisch oder Russisch.

Die Behörde vermutet eine Scheinehe

Getrennte Befragungen, Fragen nach der Kennenlerngeschichte, Zweifel wegen des Altersunterschieds oder einer fehlenden gemeinsamen Sprache: So können sich Zweifel der Behörde an Ihrer Ehe zeigen. Dann steht der gesamte Nachzug auf dem Spiel. Nach § 27 Abs. 1a Nr. 1 AufenthG wird der Nachzug nicht gewährt, wenn eine Ehe ausschließlich zur Erlangung eines Aufenthaltsrechts geschlossen wurde. Wir beantragen Akteneinsicht, bereiten Sie auf die Anhörung vor und legen schriftlich dar, was für Ihre eheliche Lebensgemeinschaft spricht.

Sie leben getrennt und das Aufenthaltsrecht ist unsicher

Ihr Aufenthaltstitel hängt bislang an der Ehe, und nun steht eine Trennung im Raum? Nach § 31 AufenthG kann ein eigenständiges Aufenthaltsrecht entstehen, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft mindestens drei Jahre im Bundesgebiet bestanden hat. Bei besonderer Härte, etwa häuslicher Gewalt, gilt keine Mindestdauer. Wir prüfen, ob diese Voraussetzungen bei Ihnen vorliegen könnten, und stellen den Antrag, bevor die Ausländerbehörde über eine Befristung oder Nichtverlängerung entscheidet.

AUS DER PRAXIS VON KLAMERT & PARTNER — DAS A1-ZERTIFIKAT IM EHEGATTENNACHZUG.

Häufig wenden sich Paare an uns, bei denen der Sprachnachweis das Verfahren aufhält. Ein Beispiel kann so aussehen: Ein Deutscher hat im Ausland geheiratet. Seine Ehefrau lebt in einer ländlichen Region, das nächste Prüfungszentrum ist eine lange Reise entfernt, und die A1-Prüfung hat sie einmal knapp nicht bestanden. Ob in einer solchen Lage eine Ausnahme wegen Unzumutbarkeit in Betracht kommt, hängt vom Einzelfall ab.

Zuerst prüfen wir, ob der Nachzug nach § 28 AufenthG erfolgt und welche Bemühungen um den Spracherwerb bereits belegt sind. Gemeinsam mit dem Paar sammeln wir Nachweise zu Kursanmeldungen, Prüfungsversuchen, Reisewegen und Kosten und begründen daraus gegenüber der Auslandsvertretung, warum weitere Bemühungen unzumutbar sein könnten. Parallel klären wir, welcher Kurs- und Prüfungsweg realistisch bleibt, falls die Behörde die Ausnahme ablehnt.

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Was ist Ehegattennachzug? Kurz erklärt

Ehegattennachzug bedeutet: Ein ausländischer Ehepartner erhält eine Aufenthaltserlaubnis, um mit seinem Ehepartner in Deutschland zu leben. Lebt dieser als Drittstaatsangehöriger hier, gilt § 30 AufenthG; ist er Deutscher, § 28 AufenthG. Für Ehepartner von EU-Bürgern gilt das Freizügigkeitsgesetz/EU. Eingetragene Lebenspartner sind gleichgestellt (§ 27 Abs. 2 AufenthG). Die Voraussetzungen für den Ehegattennachzug hängen daher davon ab, zu wem Ihr Ehepartner zieht. Lebensunterhalt und Wohnraum erläutern wir auf unserer Seite zu den Voraussetzungen des Familiennachzugs.

Ehegattennachzug zu Deutschen: was anders ist

Ist Ihr Ehepartner in Deutschland deutscher Staatsangehöriger, gelten beim Ehegattennachzug zu Deutschen erleichterte Regeln.

Voraussetzungen nach § 28 AufenthG

Der Lebensunterhalt muss beim Ehepartner eines Deutschen in der Regel nicht gesichert sein, ausreichender Wohnraum wird nicht verlangt. Sprachnachweis A1 und Mindestalter von 18 Jahren gelten dagegen entsprechend. Das nationale Visum ist gebührenfrei (§ 52 Abs. 1 AufenthV). Wir prüfen, ob in Ihrem Fall eine Abweichung vom Regelfall droht, und stellen den Antrag so vollständig zusammen, dass Nachforderungen möglichst vermieden werden.

Rückkehr nach gemeinsamem Leben im Ausland

Sie haben mit Ihrem Ehepartner bereits im Ausland gelebt und ziehen nun gemeinsam nach Deutschland? Grundsätzlich gilt auch dann § 28 AufenthG. Haben Sie zuvor gemeinsam in einem anderen EU-Staat gelebt, etwa weil Sie dort gearbeitet haben, kann stattdessen das Freizügigkeitsgesetz/EU entsprechend gelten (§ 12a FreizügG/EU). Voraussetzung ist, dass Sie Ihr Freizügigkeitsrecht dort nachhaltig ausgeübt haben. Urlaube oder kurze Aufenthalte genügen nicht (EuGH, Urteil vom 12.03.2014, C-456/12 – O. und B., ECLI:EU:C:2014:135). Einen Sprachnachweis sieht das Freizügigkeitsrecht nicht vor. Wir prüfen, ob Ihr Aufenthalt im EU-Ausland diese Schwelle erreicht.

Ehegattennachzug: Sprachnachweis A1 und Ausnahmen

Wann der Sprachnachweis verlangt wird – und wann nicht

Für den Ehegattennachzug muss Ihr Ehepartner in der Regel schon vor der Einreise einfache Deutschkenntnisse auf Niveau A1 nachweisen. Beide Ehepartner müssen mindestens 18 Jahre alt sein (§ 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthG). § 30 Abs. 1 S. 3 AufenthG sieht unter anderem diese Ausnahmen vom Sprachnachweis vor:

  • Die Ehe bestand bereits, als der in Deutschland lebende Ehepartner als anerkannter Schutzberechtigter seinen Lebensmittelpunkt hierher verlegt hat.
  • Ihr Ehepartner kann wegen Krankheit oder Behinderung keine Deutschkenntnisse erwerben.
  • Der in Deutschland lebende Ehepartner besitzt eine Blaue Karte EU oder einen bestimmten anderen Fachkräftetitel.
  • Ihr Ehepartner darf wegen seiner Staatsangehörigkeit auch für längere Aufenthalte visumfrei einreisen, etwa aus den USA, Kanada oder Japan.
  • Bemühungen um den Spracherwerb sind Ihrem Ehepartner im Einzelfall nicht zumutbar.

Wir prüfen, ob eine dieser Ausnahmen in Betracht kommt, und bereiten die Begründung mit den passenden Nachweisen vor. Unsere Beratung in Ihrer Sprache ersetzt den gesetzlichen Sprachnachweis nicht – sie zeigt Ihnen, welcher Weg realistisch ist.

Ehegattennachzug aus der Türkei

Für türkische Staatsangehörige gelten Besonderheiten aus dem Assoziationsrecht EWG–Türkei. Der EuGH hat entschieden, dass das Spracherfordernis beim Nachzug zu türkischen Selbstständigen mit der Stillhalteklausel unvereinbar ist (Urteil vom 10.07.2014, C-138/13 – Dogan, ECLI:EU:C:2014:2066). Beim Nachzug zu türkischen Arbeitnehmern ist der A1-Nachweis nach dem Bundesverwaltungsgericht dagegen grundsätzlich zulässig. Der Grund: Die Härtefallausnahme ermöglicht eine Prüfung des Einzelfalls (BVerwG, Urteil vom 25.06.2019 – 1 C 40.18). Wir prüfen, ob Ihr Ehepartner selbstständig tätig ist oder ob ein Härtefall in Betracht kommt.

Ehepartnerin lernt Deutsch für den Sprachnachweis A1

„Der A1-Nachweis ist für viele Paare die größte Hürde. Bevor jemand den nächsten Kurs bucht, lohnt sich die Frage, ob eine gesetzliche Ausnahme greift. Und wenn keine greift, sagen wir Ihnen das offen.“

— Markus Klamert, Rechtsanwalt und Partner, KLAMERT & PARTNER

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Familiennachzug zu Deutschen: Kinder und Eltern

Die erleichterten Regeln gelten nicht nur für Ehepartner. Auch beim Familiennachzug zu Deutschen für Kinder und Eltern prüfen wir Ihre Ansprüche. Den allgemeinen Kinder- und Elternnachzug erläutern wir im Überblick zum Eltern- und Kindernachzug.

Kinder deutscher Staatsangehöriger

Minderjährige ledige Kinder eines Deutschen, die selbst nicht Deutsche sind, erhalten eine Aufenthaltserlaubnis. Der Lebensunterhalt muss dafür nicht gesichert sein (§ 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AufenthG). Stiefkinder fallen nicht darunter, weil die Vorschrift ein Eltern-Kind-Verhältnis zum Deutschen voraussetzt. Sie können aber zu ihrem ausländischen Elternteil nachziehen, wenn dieser eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 AufenthG besitzt (§ 32 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG). Dann gelten Lebensunterhalt und Wohnraum wieder als Voraussetzungen. Bei gemeinsamem Sorgerecht ist in der Regel zudem die Zustimmung des anderen Elternteils nötig. Wir klären, welcher Weg für Ihr Kind offensteht.

Ausländischer Elternteil eines deutschen Kindes

Ist Ihr minderjähriges Kind Deutscher, kann Ihnen als ausländischem Elternteil zur Ausübung der Personensorge eine Aufenthaltserlaubnis zustehen (§ 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AufenthG). Auch hier kommt es auf den Lebensunterhalt nicht an. Wir prüfen Sorgerecht und Unterlagen und begleiten den Antrag bei der Ausländerbehörde oder der Auslandsvertretung.

So läuft Ihr Mandat zum Ehegattennachzug ab

Als Rechtsanwalt mit Sitz in München betreuen wir Paare in ganz Deutschland vollständig digital. Ihr Mandat läuft in fünf Schritten:

  1. Kostenlose Ersteinschätzung: Sie schildern uns telefonisch oder über das Kontaktformular, wer zu wem nachziehen möchte und wo das Verfahren steht. Wir prüfen unverbindlich, ob erkennbare Erfolgsaussichten bestehen und welche Unterlagen noch fehlen.
  2. Mandat erteilen, Unterlagen digital übermitteln: Das Mandat erteilen Sie über unsere Online-Mandantenregistrierung. Heiratsurkunde, Pässe, Aufenthaltstitel und Sprachzertifikat senden Sie uns digital; ein Termin in unserer Kanzlei ist nicht erforderlich.
  3. Voraussetzungen und Sprachnachweis prüfen: Wir prüfen, ob § 30 oder § 28 AufenthG greift, ob die Ehe anerkannt wird und ob eine Ausnahme vom A1-Nachweis in Betracht kommt. Fehlende Unterlagen benennen wir konkret – Ihrem Ehepartner auf Wunsch in seiner Sprache.
  4. Visumantrag und Zustimmung der Ausländerbehörde: Ihr Ehepartner beantragt das Visum bei der deutschen Auslandsvertretung im Heimatland. Wir bereiten den Antrag vor, stehen mit Auslandsvertretung und Ausländerbehörde in Kontakt und reagieren auf Nachforderungen. Bei einer Ablehnung prüfen wir Klage oder neuen Antrag.
  5. Aufenthaltserlaubnis und nächste Schritte: Nach der Einreise beantragen wir die Aufenthaltserlaubnis bei der Ausländerbehörde an Ihrem Wohnort. Später kommen Niederlassungserlaubnis oder Einbürgerung in Betracht – auch dabei begleiten wir Sie.

Besprechungen führen wir telefonisch, Unterlagen tauschen wir digital aus.

Mandantin bespricht den Ehegattennachzug telefonisch von zu Hause

Ehegattennachzug: Kosten und Fristen

Was kostet der Ehegattennachzug?

Behördengebühren (Stand Oktober 2026): Für das nationale Visum fällt in der Regel eine Gebühr von 75 € an (§ 46 AufenthV). Ehepartner Deutscher sind davon befreit (§ 52 Abs. 1 AufenthV). Für die Aufenthaltserlaubnis erhebt die Ausländerbehörde bei der Erteilung 100 €, bei einer Verlängerung um mehr als drei Monate 93 € (§ 45 AufenthV). Diese Gebühr zahlen auch Ehepartner Deutscher.

Anwaltskosten: Die Ersteinschätzung ist kostenlos. Danach rechnen wir nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) oder auf Grundlage einer Honorarvereinbarung ab, die wir vor Beginn der Tätigkeit mit Ihnen besprechen. Haben Sie eine Rechtsschutzversicherung, übernehmen wir die Deckungsanfrage. Ob der Vertrag Verfahren im Ausländerrecht abdeckt, hängt von den Versicherungsbedingungen ab.

Fristen beim Ehegattennachzug

  • Visum abgelehnt: Klage beim Verwaltungsgericht Berlin innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe (§ 74 VwGO) oder ein neuer Antrag. Die Remonstration gibt es seit dem 01.07.2025 nicht mehr.
  • Entscheidung der Ausländerbehörde: Je nach Bundesland Widerspruch oder direkt Klage, jeweils binnen eines Monats. Maßgeblich ist die Rechtsbehelfsbelehrung; fehlt sie, gilt ein Jahr (§ 58 Abs. 2 VwGO).
  • Behörde entscheidet nicht: Untätigkeitsklage grundsätzlich frühestens nach drei Monaten (§ 75 VwGO).
  • Eigenständiges Aufenthaltsrecht: in der Regel nach drei Jahren ehelicher Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet (§ 31 AufenthG).

Haben Sie einen Bescheid erhalten, senden Sie ihn uns mit dem Datum der Zustellung. Wir prüfen zuerst, welche Frist läuft.

Ihre kostenlose Ersteinschätzung

Im Rahmen unserer kostenlosen Ersteinschätzung prüfen wir Ihren Sachverhalt unverbindlich auf erkennbare Erfolgsaussichten. Eine darüber hinausgehende rechtliche Beratung erfolgt erst nach Mandatierung und Honorarvereinbarung. Hilfreich sind vor allem:

  • Heiratsurkunde und Pässe beider Ehepartner,
  • Aufenthaltstitel oder Personalausweis des Ehepartners in Deutschland,
  • Sprachzertifikat oder Nachweise zu einer Ausnahme, etwa ärztliche Atteste,
  • Schreiben der Auslandsvertretung oder der Ausländerbehörde.

Warum KLAMERT & PARTNER für den Ehegattennachzug

  • Ihre Sprache, Ihre Unterlagen: Wir beraten auf Deutsch, Englisch, Ukrainisch, Russisch und Portugiesisch. So verstehen wir Urkunden aus dem Heimatland und sprechen mit Ihrem Ehepartner im Ausland in seiner Sprache.
  • Bundesweite Vertretung: Wir vertreten Sie gegenüber jeder Ausländerbehörde in Deutschland und gegenüber den deutschen Auslandsvertretungen.
  • Berufsrechtlich verankert: Die Kanzlei ist Mitglied der Rechtsanwaltskammer München; Markus Klamert ist zusätzlich bei der Rechtsanwaltskammer Innsbruck zugelassen.
  • Erfahrung: Über 20.000 betreute Mandate seit 2005 – im Ausländerrecht ebenso wie in weiteren Rechtsgebieten.

Häufige Fragen zum Ehegattennachzug

Ist ein Ehegattennachzug ohne Deutschkenntnisse möglich?

Nur in Ausnahmefällen. In der Regel muss der nachziehende Ehepartner einfache Deutschkenntnisse auf Niveau A1 nachweisen. Ausnahmen sieht § 30 Abs. 1 S. 3 AufenthG unter anderem bei Krankheit oder Behinderung vor. Sie gelten außerdem für Ehepartner von Inhabern einer Blauen Karte EU, bei visumfreier Staatsangehörigkeit und wenn Bemühungen um den Spracherwerb unzumutbar sind.

Gilt der Sprachnachweis auch für türkische Staatsangehörige?

Grundsätzlich ja, es gibt aber Besonderheiten. Nach dem Urteil des EuGH vom 10.07.2014 (C-138/13, Dogan) ist das Spracherfordernis beim Ehegattennachzug zu türkischen Selbstständigen mit dem Assoziationsrecht EWG–Türkei unvereinbar. Beim Nachzug zu türkischen Arbeitnehmern bleibt der A1-Nachweis nach dem BVerwG (Urteil vom 25.06.2019 – 1 C 40.18) grundsätzlich bestehen, mit Härtefallprüfung. Wir prüfen Ihren Fall in der kostenlosen Ersteinschätzung.

Wird eine im Ausland geschlossene Ehe anerkannt?

In vielen Fällen ja, wenn die Ehe nach dem Recht des Staates wirksam ist, in dem sie geschlossen wurde. Deutsche Behörden verlangen meist eine Heiratsurkunde mit Apostille oder Legalisation und Übersetzung. Schwierig kann es bei Ehen Minderjähriger, Stellvertreterehen oder rein religiösen Eheschließungen ohne staatliche Registrierung werden. Wir prüfen Ihre Urkunden vorab.

Können wir mit einem Heiratsvisum zur Eheschließung nach Deutschland kommen?

Ja, es gibt ein nationales Visum zur Eheschließung mit anschließendem Aufenthalt. Die Auslandsvertretung verlangt in der Regel die Anmeldung der Eheschließung beim deutschen Standesamt, den A1-Nachweis und eine Verpflichtungserklärung für die Zeit bis zur Heirat. Beide Verlobte müssen 18 Jahre alt sein. Nach der Hochzeit wird die Aufenthaltserlaubnis bei der Ausländerbehörde beantragt.

Darf mein Ehepartner nach der Einreise arbeiten?

Ja. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit (§ 27 Abs. 5 AufenthG); eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ist nicht nötig. Ihr Ehepartner kann also angestellt oder selbstständig arbeiten. Ein Arbeitsplatz ist keine Voraussetzung für den Nachzug, kann aber helfen, den Lebensunterhalt zu sichern.

Was passiert bei einem Verdacht auf Scheinehe?

Wurde eine Ehe nur geschlossen, um ein Aufenthaltsrecht zu erlangen, kann die Behörde den Ehegattennachzug ablehnen (§ 27 Abs. 1a Nr. 1 AufenthG). Üblich sind dann Anhörungen oder getrennte Befragungen. Wir beantragen Akteneinsicht, bereiten Sie auf die Befragung vor und nehmen schriftlich zu den Vorwürfen Stellung.

Was passiert mit dem Aufenthaltsrecht bei einer Trennung?

Mit der Trennung entfällt der Zweck der Aufenthaltserlaubnis. Ein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach § 31 AufenthG kommt in Betracht, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft mindestens drei Jahre in Deutschland bestand oder der Ehepartner verstorben ist. Bei besonderer Härte, etwa häuslicher Gewalt, gilt keine Mindestdauer. Wir prüfen, ob die Voraussetzungen bei Ihnen vorliegen.

Was kostet ein Anwalt für den Ehegattennachzug?

Die Ersteinschätzung bei KLAMERT & PARTNER ist kostenlos. Danach richtet sich das Honorar nach dem RVG oder einer Honorarvereinbarung, die wir vorab mit Ihnen besprechen. Hinzu kommen Behördengebühren: Das Visum kostet in der Regel 75 €, beim Ehegattennachzug zu Deutschen ist es gebührenfrei. Die Aufenthaltserlaubnis kostet 100 € (§ 45 AufenthV). Die Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung übernehmen wir.

Wie kann ich meinen Ehepartner nach Deutschland holen, und wie lange dauert das?

Ihr Ehepartner beantragt bei der deutschen Auslandsvertretung im Heimatland ein Visum zum Ehegattennachzug, die Ausländerbehörde an Ihrem Wohnort stimmt zu, nach der Einreise folgt die Aufenthaltserlaubnis. Eine feste Dauer gibt es nicht: Sie hängt vor allem von der Wartezeit bei der Auslandsvertretung und der Zeit bis zum A1-Zertifikat ab. Entscheidet die Ausländerbehörde ohne zureichenden Grund nicht, ist nach drei Monaten grundsätzlich eine Untätigkeitsklage möglich (§ 75 VwGO).

Was können wir tun, wenn das Visum für meinen Ehepartner abgelehnt wird?

Gegen die Ablehnung des Visums zum Ehegattennachzug kann innerhalb eines Monats Klage beim Verwaltungsgericht Berlin erhoben werden. Alternativ ist ein neuer Antrag möglich, etwa nach Vorlage des A1-Zertifikats. Die Remonstration wurde zum 01.07.2025 abgeschafft. Wir prüfen den Bescheid und zeigen Ihnen, welcher Weg sinnvoller erscheint. Mehr zum Visumverfahren.

Muss ich für die Beratung nach München kommen?

Nein. KLAMERT & PARTNER vertritt Paare in ganz Deutschland. Heiratsurkunde, Pässe und Sprachzertifikat übermitteln Sie digital, das Mandat erteilen Sie online, Besprechungen führen wir telefonisch. Zuständig bleiben die Ausländerbehörde an Ihrem Wohnort und die Auslandsvertretung im Heimatland Ihres Ehepartners – gegenüber beiden vertreten wir Sie.

In welchen Sprachen sprechen Sie mit meinem Ehepartner – auch auf Ukrainisch oder Russisch?

Wir beraten auf Deutsch, Englisch, Ukrainisch, Russisch und Portugiesisch. Auf Ukrainisch und Russisch ist Denys Osypenko Ihr Ansprechpartner; die rechtliche Bearbeitung übernehmen die zugelassenen Rechtsanwälte. Auch Paare, die ein „spouse visa“ für Deutschland suchen, beraten wir auf Englisch. Den A1-Nachweis ersetzt die Beratung in Ihrer Sprache nicht.

Ehegattennachzug in ganz Deutschland – so vertreten wir Sie

KLAMERT & PARTNER ist Ihr Rechtsanwalt mit Sitz in München (Heimeranstraße 37) und betreut Mandanten in allen 16 Bundesländern. Ob Sie aus Wiesbaden, Münster oder Kiel kommen: Wir vertreten Sie von hier aus. Für das Verfahren spielt die Entfernung keine Rolle: Zuständig sind die Ausländerbehörde an Ihrem Wohnort und die deutsche Auslandsvertretung im Heimatland Ihres Ehepartners. Wir vertreten Sie gegenüber beiden, mit digitalen Unterlagen und telefonischen Besprechungen.

Sie leben in Oberbayern? Hinweise zur dortigen Ausländerbehörde finden Sie auf unserer Seite zum Familiennachzug in München.

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