ICT-Karte — Anwalt für Konzernentsendung nach Deutschland

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ICT-Karte und Mobiler-ICT-Karte für konzerninterne Entsendungen

ICT-Karte, Mobile-ICT-Karte und kurzfristige Mobilität. Beratung für Konzerne und entsandte Fachkräfte — aus München für das gesamte Bundesgebiet. Kostenfreie Ersteinschätzung über das Kontaktformular oder direkt anrufen: 089 540 239 0.

Ein Konzern verlegt eine Führungskraft aus Singapur für zwei Jahre in die deutsche Niederlassung. Ein Softwarespezialist aus São Paulo soll ein Projekt in München begleiten — acht Wochen, nicht länger. Ein italienisches Konzernunternehmen entsendet einen indischen Ingenieur, der in Mailand eine Aufenthaltserlaubnis hat. Drei Sachverhalte, drei völlig verschiedene Rechtswege: ICT-Karte, Mitteilung an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Mobiler-ICT-Karte. Wer den falschen wählt, verliert Monate oder beschäftigt ohne wirksamen Titel. KLAMERT & PARTNER ordnet Konzernentsendungen nach Deutschland rechtlich ein, bevor Abordnungsschreiben unterzeichnet werden. Aufenthaltsrecht ist Bundesrecht: KLAMERT & PARTNER ist Ihr Rechtsanwalt München für die ICT-Karte und arbeitet bundesweit sowie für Unternehmensgruppen im Ausland. Beratung auf Deutsch, Englisch, Ukrainisch, Russisch, Portugiesisch und Hindi. Die Ersteinschätzung ist kostenfrei.

Anwalt für die ICT-Karte — aus München für Konzerne im gesamten Bundesgebiet

Die ICT-Karte ist kein Massenverfahren, sondern ein Unternehmensmandat. Sie betrifft Global-Mobility-Abteilungen, Geschäftsführungen deutscher Tochtergesellschaften und die entsandte Person selbst — meist gleichzeitig und mit unterschiedlichen Interessen.

KLAMERT & PARTNER berät in drei Schritten. Vor der Entsendungsentscheidung: Prüfung, ob überhaupt eine ICT-Karte der richtige Titel ist, oder ob kurzfristige Mobilität, Mobiler-ICT-Karte, ein Vander-Elst-Visum oder eine lokale Einstellung sachgerechter wären. Im Verfahren: Aufbau des Abordnungsschreibens, Abstimmung mit der Bundesagentur für Arbeit, Begleitung von Ausländerbehörde und Auslandsvertretung. Nach der Entscheidung: Verlängerung, Titelwechsel, Rechtsschutz bei Ablehnung.

Typische Anliegen von Unternehmen, die zu KLAMERT & PARTNER kommen: Wir versetzen einen Kollegen für 18 Monate nach Deutschland — welcher Titel trägt das? Reicht für sechs Wochen eine Meldung, oder brauchen wir ein Verfahren? Unser Mitarbeiter hat eine ICT-Karte aus Frankreich, soll aber nach Stuttgart. Die ICT-Karte läuft aus und die Person soll bleiben. Die Ausländerbehörde fordert Unterlagen nach, die wir so nicht haben.

„Bei Konzernentsendungen entscheidet nicht die Rechtsfrage über den Zeitplan, sondern die Reihenfolge im Unternehmen. Das Abordnungsschreiben wird regelmäßig erst geschrieben, wenn der Transfer intern schon kommuniziert ist — und muss dann Angaben enthalten, die niemand mehr ändern kann. Wir setzen deshalb am Abordnungsschreiben an, nicht am Visumantrag.“

— Markus Klamert, Rechtsanwalt und Gründer von KLAMERT & PARTNER

Die Kanzlei arbeitet ortsunabhängig. Für Unternehmensgruppen mit deutscher Niederlassung in Hamburg, Köln oder Leipzig läuft die Beratung per Video und E-Mail; Behördentermine übernimmt KLAMERT & PARTNER oder organisiert die Vertretung vor Ort. Das Recht der ICT-Karte ist bundeseinheitlich — die Praxis der Ausländerbehörden ist es nicht.

Arbeitgeber: Braucht Ihr Transfer eine ICT-Karte? Der Entscheidungsweg in vier Fragen

Vor jeder Entsendung nach Deutschland stehen vier Fragen. Sie zu beantworten kostet eine Stunde und entscheidet über Monate.

Frage 1 — Wie lange dauert der Transfer?

Dauert der unternehmensinterne Transfer mehr als 90 Tage, kommt die ICT-Karte in Betracht. Liegt er darunter und besteht bereits eine ICT-Karte eines anderen EU-Staates, genügt die kurzfristige Mobilität nach § 19a AufenthG mit einer Mitteilung an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Ohne EU-Vortitel führt der Weg bei kurzen Einsätzen regelmäßig über andere Vorschriften.

Frage 2 — Entsendung oder lokale Einstellung?

Bleibt das Arbeitsverhältnis im Herkunftsland und wird die Person nur abgeordnet, ist das eine Entsendung — der Fall der ICT-Karte. Erhält sie einen deutschen Arbeitsvertrag, ist es eine lokale Einstellung; dann greifen die Fachkräftetitel oder die Blaue Karte EU. Die Unterscheidung wirkt auf Aufenthaltsrecht, Sozialversicherung und Steuern gleichzeitig.

Frage 3 — Besteht bereits ein Titel in einem anderen EU-Staat?

Hält die Person eine ICT-Karte eines anderen Mitgliedstaates, ist die Mobiler-ICT-Karte nach § 19b AufenthG der vorgesehene Weg. Ist sie bei einem Unternehmen mit Sitz in der EU beschäftigt und soll für dieses Unternehmen eine Dienstleistung in Deutschland erbringen, gilt nicht das Arbeitsmigrationsrecht, sondern die Dienstleistungsfreiheit — Stichwort Vander-Elst-Visum.

Frage 4 — In welche Personengruppe fällt die Person?

Die ICT-Karte kennt nur drei Gruppen: Führungskraft, Spezialist und Trainee. Wer in keine passt, erhält keine ICT-Karte. Das ist der häufigste materielle Ablehnungsgrund und lässt sich vorab prüfen.

AUS DER PRAXIS VON KLAMERT & PARTNER — DER ACHT-WOCHEN-EINSATZ.

Keine Konstellation wird so häufig überformalisiert wie der kurze Projekteinsatz. Wiederkehrendes Muster: Ein Konzern beantragt für einen zehnwöchigen Einsatz eine vollständige ICT-Karte, obwohl die Person eine ICT-Karte aus einem anderen EU-Staat hält und die kurzfristige Mobilität nach § 19a AufenthG mit einer Mitteilung ausreichen würde. Umgekehrt wird bei Einsätzen ohne EU-Vortitel gelegentlich gar nichts veranlasst, weil „es ja nur zwei Monate sind“. Beides ist teuer: einmal in Zeit, einmal im Haftungsrisiko. Die Prüfung der Dauer und des Vortitels steht bei KLAMERT & PARTNER deshalb immer am Anfang, nicht am Ende.

Was ist die ICT-Karte? (§ 19 AufenthG, Richtlinie (EU) 2014/66)

Die ICT-Karte ist ein eigener Aufenthaltstitel für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer. ICT steht für Intra-Corporate Transfer. Rechtsgrundlage ist § 19 AufenthG; er setzt die Richtlinie (EU) 2014/66 um, die für alle beteiligten Mitgliedstaaten einheitliche Mindeststandards schafft.

Der Titel setzt eine Konstellation voraus, die es im übrigen Arbeitsmigrationsrecht nicht gibt. Das Arbeitsverhältnis besteht mit einem Unternehmen außerhalb der Europäischen Union weiter. Die Person wird für einen befristeten Zeitraum in eine Niederlassung derselben Unternehmensgruppe in Deutschland abgeordnet. Es gibt keinen deutschen Arbeitsvertrag und keine Einstellung im klassischen Sinn.

Daraus folgt die praktische Eigenart der ICT-Karte. Sie ist an den Transfer gebunden, nicht an eine Stelle am Arbeitsmarkt. Sie ist von vornherein befristet. Und sie ist an eine Rückkehrperspektive geknüpft: Der Nachweis, dass die Person nach dem Transfer in eine Niederlassung außerhalb der EU zurückkehren kann, gehört zu den Antragsunterlagen.

Für Unternehmensgruppen ist das ein Vorteil und eine Grenze zugleich. Vorteil, weil kein deutscher Arbeitsvertrag nötig ist und die Konzernstruktur den Titel trägt. Grenze, weil die ICT-Karte keinen Weg zum Daueraufenthalt eröffnet — wer langfristig in Deutschland bleiben soll, braucht früher oder später einen anderen Titel.

Führungskraft, Spezialist, Trainee — die drei Personengruppen der ICT-Karte

§ 19 AufenthG erfasst genau drei Gruppen. Die Zuordnung entscheidet über Voraussetzungen und Höchstdauer und sollte vor dem Antrag feststehen.

Führungskraft

Führungskraft im Sinne der Vorschrift ist, wer eine Schlüsselposition innehat und die aufnehmende Niederlassung oder einen Teil davon leitet. Kennzeichnend sind allgemeine Aufsicht durch Leitungsorgan oder Anteilseigner sowie Befugnisse bei Personalentscheidungen. Ein Titel im Organigramm genügt nicht; entscheidend ist die tatsächliche Leitungs- und Personalkompetenz, und sie muss aus dem Abordnungsschreiben hervorgehen.

Spezialist

Spezialist ist, wer über unerlässliche Spezialkenntnisse zu Tätigkeitsbereichen, Verfahren oder Verwaltung der aufnehmenden Niederlassung verfügt, dazu ein hohes Qualifikationsniveau und angemessene Berufserfahrung. Diese Gruppe trägt in der Praxis den größten Teil der ICT-Verfahren. Der kritische Punkt ist die Darstellung: Warum sind gerade diese Kenntnisse für die deutsche Niederlassung unerlässlich? Eine allgemeine Stellenbeschreibung beantwortet das nicht.

Trainee

Trainee ist, wer über einen Hochschulabschluss verfügt, ein Traineeprogramm absolviert und dafür entlohnt wird. Zweck ist die berufliche Entwicklung oder die Fortbildung in Geschäftstechniken und Methoden. Für Trainees gilt eine kürzere Höchstdauer als für Führungskräfte und Spezialisten.

Voraussetzungen der ICT-Karte im Überblick

Die Voraussetzungen der ICT-Karte sind überschaubar, aber unnachgiebig. Fehlt eine, wird der Antrag abgelehnt — Ermessen besteht insoweit nicht.

Erstens: Die Person muss dem Unternehmen oder der Unternehmensgruppe unmittelbar vor Beginn des unternehmensinternen Transfers seit mindestens sechs Monaten angehören. Diese Frist gilt für alle drei Personengruppen, auch für Trainees. Sie ist der Punkt, an dem kurzfristig geplante Transfers regelmäßig scheitern.

Zweitens: Der Transfer muss mehr als 90 Tage dauern. Kürzere Einsätze fallen nicht unter die ICT-Karte.

Drittens: Es muss ein Abordnungsschreiben vorliegen. Es enthält Angaben zu Ort und Art der Tätigkeit, zur Dauer, zum Entgelt und zu den übrigen Arbeitsbedingungen sowie den Nachweis, dass die Rückkehr in eine Niederlassung außerhalb der Europäischen Union möglich ist.

Viertens: Die Person muss der Personengruppe der Führungskräfte, Spezialisten oder Trainees zuzuordnen sein und die entsprechende Qualifikation nachweisen — bei Trainees zwingend einen Hochschulabschluss.

Fünftens: Die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit muss vorliegen. Und sechstens darf kein Versagungsgrund greifen, insbesondere nicht die Karenzzeit nach einem vorangegangenen Transfer.

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Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zur ICT-Karte (§ 10a BeschV)

Ein verbreiteter Irrtum: Die ICT-Karte sei zustimmungsfrei, weil kein deutscher Arbeitsvertrag geschlossen wird. Das ist falsch. Für Visum und ICT-Karte ist die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich; die Einzelheiten regelt § 10a der Beschäftigungsverordnung.

Geprüft werden nicht die Konzernstruktur, sondern die Arbeitsbedingungen des Transfers. Maßstab ist, ob Entgelt und sonstige Bedingungen denen vergleichbarer inländischer Beschäftigter entsprechen. Praktisch heißt das: Ein Entgelt, das im Herkunftsland angemessen ist, kann für den deutschen Einsatz zu niedrig sein — einschließlich Zulagen, Sachleistungen und Entsendungspauschalen, die dann sauber auszuweisen sind.

Die Grundlage der Prüfung ist die Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis in Verbindung mit dem Abordnungsschreiben. Widersprechen sich beide Dokumente — etwa bei Wochenarbeitszeit, Tätigkeitsbeschreibung oder Vergütungsbestandteilen —, folgt eine Nachfrage. KLAMERT & PARTNER stimmt die Dokumente deshalb vor der Einreichung aufeinander ab.

Bei der Mobiler-ICT-Karte ist die Zustimmung ebenfalls erforderlich; eine Ausnahme kommt in Betracht, wenn der Antrag aus einem anderen EU-Mitgliedstaat gestellt wird. Bei der kurzfristigen Mobilität nach § 19a AufenthG ist keine Zustimmung nötig.

ICT-Karte beantragen — Ablauf, Unterlagen, Zuständigkeiten

Wer eine ICT-Karte beantragen will, führt zwei Verfahren, die aufeinander aufbauen. Die Reihenfolge ist nicht verhandelbar.

Schritt eins: Die aufnehmende Niederlassung stellt die Unterlagen zusammen. Abordnungsschreiben, Nachweise zur Unternehmensgruppe und zur Zugehörigkeit der Person, Qualifikationsnachweise, Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis, Passkopie, Nachweis zur Rückkehrmöglichkeit.

Schritt zwei: Die Person beantragt bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung im Herkunftsland ein nationales Visum zum Zweck des unternehmensinternen Transfers. Die Auslandsvertretung beteiligt Ausländerbehörde und Bundesagentur für Arbeit.

Schritt drei: Einreise mit dem Visum, Anmeldung beim Einwohnermeldeamt, anschließend Antrag auf die ICT-Karte bei der für den Einsatzort zuständigen Ausländerbehörde.

Für Unternehmen mit wiederkehrenden Transfers lohnt es sich, diesen Ablauf einmal als Prozess zu dokumentieren: Wer liefert welches Dokument, in welcher Frist, mit welcher Freigabe. KLAMERT & PARTNER erstellt eine solche Verfahrensvorlage samt Musterabordnungsschreiben, damit jeder weitere Transfer nicht wieder bei Null beginnt.

Geltungsdauer, Verlängerung und die Sechs-Monats-Karenzzeit

Die ICT-Karte ist von vornherein befristet, und die Fristen sind Höchstgrenzen — nicht Regelwerte.

Für Führungskräfte und Spezialisten wird die ICT-Karte für die Dauer des Transfers erteilt, höchstens für drei Jahre. Für Trainees beträgt die Höchstdauer ein Jahr. Innerhalb dieser Grenzen ist eine Verlängerung möglich, wenn der Transfer länger dauert als zunächst geplant; über die Höchstdauer hinaus nicht.

Nach dem Ende des Transfers greift eine Karenzzeit. Ein Antrag, der vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Ende des letzten Aufenthalts zum Zweck des unternehmensinternen Transfers im Bundesgebiet gestellt wird, ist zu versagen. Diese Regel verhindert, dass ein befristeter Transfer durch Kettenentsendungen zu einem Dauerzustand wird — und sie überrascht Unternehmen regelmäßig, wenn eine bewährte Kraft ein zweites Mal nach Deutschland soll.

Für die Personalplanung heißt das: Wer eine Person länger als drei Jahre in Deutschland braucht, plant nicht die Verlängerung der ICT-Karte, sondern den Wechsel in einen anderen Aufenthaltstitel. Dieser Wechsel wäre vor Ablauf der ICT-Karte einzuleiten, nicht danach.

Bis 90 Tage ohne Aufenthaltstitel — kurzfristige Mobilität und die Mitteilung an das BAMF (§ 19a AufenthG)

Die praktisch häufigste Frage im Konzern lautet nicht, wie man eine ICT-Karte beantragt, sondern ob man für einen kurzen Einsatz überhaupt ein Verfahren braucht. § 19a AufenthG gibt darauf eine klare Antwort.

Hält eine Person eine ICT-Karte, die ein anderer EU-Mitgliedstaat ausgestellt hat, darf sie in Deutschland ohne eigenen deutschen Aufenthaltstitel tätig werden. Der Rahmen: bis zu 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen, in einer Niederlassung derselben Unternehmensgruppe. Erforderlich ist eine Mitteilung an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge; eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ist nicht nötig.

Diese Regelung ist der eigentliche Effizienzgewinn der europäischen ICT-Systematik, und sie wird selten genutzt. Für Projektarbeit, Audits, Schulungen und Übergaben innerhalb einer Unternehmensgruppe ist sie der schnellste legale Weg nach Deutschland.

Zwei Punkte sind kritisch. Die Mitteilung ist eine Obliegenheit des Unternehmens, nicht der Person — sie gehört in den Prozess der Personalabteilung. Und die 90 Tage sind kumulativ innerhalb von 180 Tagen zu betrachten: Wer mehrfach kurz nach Deutschland kommt, addiert. Wird die Grenze überschritten, ist die Mobiler-ICT-Karte der richtige Titel, und der Wechsel wäre vorher zu beantragen.

Mobiler-ICT-Karte — Weiterentsendung aus einem anderen EU-Staat (§ 19b AufenthG)

Die Mobiler-ICT-Karte nach § 19b AufenthG greift, wenn eine Person mit einer ICT-Karte eines anderen Mitgliedstaates länger als 90 Tage in Deutschland eingesetzt werden soll. Sie ist keine neue ICT-Karte, sondern die deutsche Fortsetzung eines bereits laufenden europäischen Transfers.

Voraussetzung ist ein gültiger ICT-Titel des ersten Mitgliedstaates und eine Abordnung in eine Niederlassung derselben Unternehmensgruppe in Deutschland. Die Höchstdauer richtet sich nach dem Gesamttransfer; der deutsche Einsatz kann nicht länger reichen als der zugrunde liegende Titel.

Die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ist grundsätzlich erforderlich; eine Ausnahme kommt in Betracht, wenn der Antrag aus einem anderen EU-Mitgliedstaat gestellt wird. Genau hier liegt ein Zeitvorteil, der in der Praxis oft verschenkt wird: Wer den Antrag noch aus dem ersten Mitgliedstaat stellt, statt die Person zunächst einreisen zu lassen, kann einen Prüfungsschritt vermeiden. Ob das im konkreten Fall trägt, wäre vorab zu klären.

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Vander-Elst-Visum — Entsendung durch ein EU-Unternehmen zur Dienstleistungserbringung

Es gibt eine Konstellation, die mit der ICT-Karte regelmäßig verwechselt wird und einem völlig anderen Rechtsregime folgt. Entsendet ein Unternehmen mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat einen drittstaatsangehörigen Arbeitnehmer nach Deutschland, um hier eine eigene Dienstleistung zu erbringen, greift nicht das Arbeitsmigrationsrecht, sondern die Dienstleistungsfreiheit.

Grundlage ist die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in der Sache Vander Elst. Der Arbeitnehmer muss beim entsendenden Unternehmen ordnungsgemäß und dauerhaft beschäftigt sein und im Sitzstaat einen Aufenthaltstitel besitzen. Die Leistung erbringt er im Auftrag und in der Verantwortung des entsendenden Unternehmens — nicht als Arbeitnehmer des deutschen Auftraggebers.

Für kurze Einsätze bestehen nach den Hinweisen der deutschen Auslandsvertretungen Befreiungen; oberhalb der jeweiligen Schwelle ist ein Vander-Elst-Visum zu beantragen. Zuständigkeit, Unterlagen und Bearbeitungszeiten unterscheiden sich je Auslandsvertretung erheblich und sind vor der Planung konkret zu prüfen.

Der Unterschied zur ICT-Karte ist wirtschaftlich erheblich. Die ICT-Karte setzt eine Konzernniederlassung und einen internen Transfer voraus. Vander Elst setzt einen Dienstleistungsauftrag voraus und funktioniert auch zwischen Unternehmen ohne gesellschaftsrechtliche Verbindung. Wer den falschen Weg wählt, riskiert nicht nur Zeitverlust, sondern eine Beschäftigung ohne wirksame Erlaubnis.

Alternativen zur ICT-Karte: Blaue Karte EU, § 18b und § 19c AufenthG

Nicht jeder Transfer sollte über die ICT-Karte laufen. Drei Alternativen sind regelmäßig zu prüfen.

Die Blaue Karte EU nach § 18g AufenthG setzt einen deutschen Arbeitsvertrag und ein Mindestgehalt voraus, eröffnet dafür aber Mobilität innerhalb der EU und verkürzte Fristen bis zur Niederlassungserlaubnis. Für einen Transfer, der in eine dauerhafte Tätigkeit in Deutschland münden soll, ist sie der tragfähigere Titel — die ICT-Karte ist es nicht.

§ 18b AufenthG gilt für Fachkräfte mit akademischer Ausbildung und lokalem Arbeitsvertrag. Er ist der Standardweg, wenn der Konzern die Person ohnehin lokal anstellen will.

§ 19c AufenthG erfasst Sonderfälle, insbesondere über die Beschäftigungsverordnung. Für Führungspositionen und für Personen mit ausgeprägten berufspraktischen Kenntnissen können sich hier Wege ergeben, die schneller sind als die ICT-Karte. Welcher Titel im Einzelfall günstiger wäre, hängt von Dauer, Vertragsgestaltung und Bleibeperspektive ab; KLAMERT & PARTNER vergleicht die Varianten vor der Entsendungsentscheidung.

Was neben dem Aufenthaltsrecht zu klären ist: Sozialversicherung, Mindestlohn, Steuern

Eine Entsendung ist nie nur eine aufenthaltsrechtliche Frage. Drei weitere Regelungskreise laufen parallel, und sie folgen eigenen Anknüpfungspunkten.

Sozialversicherung: Bei Entsendungen innerhalb der EU wird die Zuordnung über die A1-Bescheinigung dokumentiert. Bei Entsendungen aus Drittstaaten richtet sich die Zuordnung nach dem jeweiligen Sozialversicherungsabkommen — besteht keines, kann eine Doppelversicherung entstehen. Das ist vor Transferbeginn zu klären, nicht bei der ersten Beitragsabrechnung.

Arbeitsrecht: Deutsche Mindestarbeitsbedingungen gelten auch für entsandtes Personal, einschließlich Mindestlohn und einschlägiger Tarifregelungen. Diese Vorgaben schlagen auf die Zustimmungsprüfung der Bundesagentur für Arbeit durch — ein zu niedriges Entsendungsentgelt gefährdet den Titel.

Steuern: Ansässigkeit, Betriebsstättenfragen und Aufteilung des Arbeitslohns hängen an Aufenthaltsdauer und Doppelbesteuerungsabkommen. KLAMERT & PARTNER bearbeitet die aufenthalts- und arbeitsrechtlichen Fragen und stimmt sich für die steuerliche Beurteilung mit den Beratern des Unternehmens ab — eine ehrliche Abgrenzung ist hier mehr wert als ein Rundum-Versprechen.

Familiennachzug zur ICT-Karte

Ein Transfer über mehrere Jahre ist eine Familienentscheidung. Der Nachzug ist möglich, aber an die allgemeinen Voraussetzungen gebunden.

Ehegatten und minderjährige Kinder können grundsätzlich nachziehen. Erforderlich sind regelmäßig gesicherter Lebensunterhalt, ausreichender Wohnraum und die Nachweise zu Ehe oder Abstammung. Die Aufenthaltserlaubnis der Familienangehörigen ist an den Titel der entsandten Person gekoppelt und teilt deren Befristung.

Praktisch entscheidend ist der Zeitpunkt. Wer Familienangehörige gleichzeitig anmeldet, führt ein Verfahren mit einer Terminlage. Wer sie nachreicht, führt zwei. Für Unternehmen ist das kein Nebenthema: Ein ungeklärter Familiennachzug ist ein häufiger Grund, warum eine Entsendung am Ende nicht zustande kommt.

Ablehnung und Rechtsschutz — § 19f AufenthG, Remonstration, Untätigkeitsklage

Bei der ICT-Karte gibt es besondere Versagungsgründe. § 19f AufenthG nennt sie ausdrücklich, unter anderem für die Fälle des unternehmensinternen Transfers.

Praktisch relevant sind drei Gruppen: die Karenzzeit nach einem vorangegangenen Transfer, Zweifel an der Zugehörigkeit zur Unternehmensgruppe oder an der Sechs-Monats-Frist, und die fehlende Zuordnung zu einer der drei Personengruppen. Diese Gründe lassen sich vorab prüfen — deshalb ist eine Ablehnung bei der ICT-Karte häufiger vermeidbar als in anderen Verfahren.

Wird ein Visum von einer Auslandsvertretung abgelehnt, ist die Remonstration der erste Rechtsbehelf, gebunden an die im Bescheid genannte Frist. Bleibt sie erfolglos, kommt die Verpflichtungsklage nach § 74 VwGO in Betracht. Entscheidet die Behörde ohne zureichenden Grund nicht, ist nach Ablauf von drei Monaten die Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO möglich; in Visumsachen ist regelmäßig das Verwaltungsgericht Berlin zuständig.

„Bei der ICT-Karte lohnt der Blick in den Bescheid mehr als in jedem anderen Verfahren. Die Versagungsgründe sind eng gefasst und überprüfbar. Wird eine Konzernzugehörigkeit bestritten, ist das eine Frage der Dokumentation — und Dokumentation lässt sich nachreichen. Wird die Personengruppe bestritten, ist es eine Frage der Darstellung, und die lässt sich schärfen.“

— Markus Klamert, Rechtsanwalt und Gründer von KLAMERT & PARTNER

Sprachen und Zugang: Deutsch, Englisch, Ukrainisch, Russisch, Portugiesisch, Hindi

Konzernentsendungen werden auf Englisch verhandelt und in Deutschland auf Deutsch entschieden. KLAMERT & PARTNER berät auf Deutsch, Englisch, Ukrainisch, Russisch, Portugiesisch und Hindi.

Für indische Fachkräfte und für Unternehmensgruppen mit Standorten in Indien steht eine Beratung auf Hindi zur Verfügung. Die Kanzlei erweitert ihr Team um einen Juristen indischer Herkunft, der Hindi spricht; die anwaltliche Bearbeitung und Vertretung erfolgt durch die zugelassenen Rechtsanwälte der Kanzlei. Für ukrainisch- und russischsprachige Mandanten ist Denys Osypenko Ansprechpartner, Portugiesisch deckt die Kanzlei für Brasilien und Portugal ab.

Für Global-Mobility-Abteilungen heißt Sprachzugang vor allem eines: Die entsandte Person versteht, was sie vorlegen muss, und die Personalabteilung erhält Dokumente, die sie intern verwenden kann. Beides in einer Beratung — das verkürzt Abstimmungswege.

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KLAMERT & PARTNER — Rechtsanwalt München für Konzernentsendung, bundesweit und international tätig

KLAMERT & PARTNER Rechtsanwälte PartGmbB ist eine auf Vermögensrecht spezialisierte Wirtschaftskanzlei in München. Aufenthalts- und Arbeitsmigrationsrecht gehört zu den Bereichen, in denen die Kanzlei Unternehmen und Fachkräfte begleitet — von der Titelwahl bis zur Vertretung im Klageverfahren.

Warum ein Rechtsanwalt München für Transfers in ganz Deutschland? Weil das Aufenthaltsrecht Bundesrecht ist. Zuständig ist die Ausländerbehörde am Einsatzort, das anwendbare Recht ist überall dasselbe. Als Rechtsanwalt München führt KLAMERT & PARTNER Verfahren für Niederlassungen in Hamburg, Frankfurt, Stuttgart oder Dresden ebenso wie für Einsätze in Bayern — und für Unternehmensgruppen mit Sitz außerhalb Deutschlands.

Erstgespräche laufen per Telefon und Video, Unterlagen digital. Für Unternehmen mit wiederkehrenden Transfers bietet die Kanzlei eine dokumentierte Verfahrensvorlage samt Musterunterlagen an. Mitglied der Rechtsanwaltskammer München; Markus Klamert ist zusätzlich Mitglied der Rechtsanwaltskammer für Tirol in Innsbruck.

Die Kanzleiräume von KLAMERT & PARTNER liegen im Zentrum Münchens, in Gehweite der Theresienwiese und mit der U-Bahn von Sendlinger Tor oder Goetheplatz in wenigen Minuten erreichbar. Wer nicht in München sitzt, muss für die Beratung nicht anreisen. Anfahrt und Bürozeiten finden Sie im Kontaktbereich.

Kostenlose Ersteinschätzung zur ICT-Karte — Ihr Transfer, unverbindlich geprüft

Im Rahmen der kostenlosen Ersteinschätzung prüft KLAMERT & PARTNER Ihren Sachverhalt unverbindlich auf erkennbare Erfolgsaussichten. Eine darüber hinausgehende rechtliche Beratung erfolgt erst nach Mandatierung und Honorarvereinbarung.

Für eine Konzernentsendung heißt das konkret: Ist die ICT-Karte der richtige Titel, oder trägt kurzfristige Mobilität, Mobiler-ICT-Karte oder Vander Elst? Ist die Sechs-Monats-Frist erfüllt? Greift eine Karenzzeit? Und passt der geplante Transferbeginn zum realistischen Verfahrensablauf?

Was Sie für die Ersteinschätzung bereitlegen sollten

Hilfreich sind der Entwurf des Abordnungsschreibens oder die geplanten Transferdaten, ein Nachweis zur Konzernstruktur und Angaben zur bisherigen Beschäftigungsdauer der Person. Dazu Qualifikationsnachweise und die vorgesehene Vergütung. Falls vorhanden: ein bestehender ICT-Titel eines anderen EU-Staates oder ein Ablehnungsbescheid.

Kosten, Fristen und Vergütung für Unternehmen

Nach der Ersteinschätzung wird die Vergütung transparent vereinbart: nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz oder auf Grundlage einer individuellen Honorarvereinbarung, bei Unternehmen regelmäßig als Festpreis je Transfer oder als Rahmenvereinbarung für wiederkehrende Entsendungen. Fristen sind kurz: Die Remonstrationsfrist ergibt sich aus dem Bescheid, die Klagefrist beträgt einen Monat nach § 74 VwGO.

Der schnellste Weg führt über das Kontaktformular für den Fachkräfte-Service: Transfer in wenigen Sätzen beschreiben, Unterlagen als Anhang, Rückmeldung mit einer ersten Einordnung. Telefonisch erreichen Sie KLAMERT & PARTNER unter 089 540 239 0.

Häufige Fragen zur ICT-Karte und zur Konzernentsendung

Was ist die ICT-Karte?

Die ICT-Karte ist ein Aufenthaltstitel nach § 19 AufenthG für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer. ICT steht für Intra-Corporate Transfer. Sie greift, wenn eine Person aus einem Unternehmen außerhalb der EU befristet in eine Niederlassung derselben Unternehmensgruppe in Deutschland abgeordnet wird. Das Arbeitsverhältnis im Herkunftsland bleibt bestehen, ein deutscher Arbeitsvertrag ist nicht erforderlich. Rechtlicher Hintergrund ist die Richtlinie (EU) 2014/66, die den Transfer innerhalb der Europäischen Union einheitlich regelt.

Wer bekommt eine ICT-Karte?

Nur drei Personengruppen: Führungskräfte, Spezialisten und Trainees. Führungskraft ist, wer die aufnehmende Niederlassung oder einen Teil davon leitet und Befugnisse bei Personalentscheidungen hat. Spezialist ist, wer unerlässliche Spezialkenntnisse, ein hohes Qualifikationsniveau und angemessene Berufserfahrung mitbringt. Trainee ist, wer über einen Hochschulabschluss verfügt und ein bezahltes Traineeprogramm absolviert. Wer in keine dieser Gruppen fällt, erhält keine ICT-Karte — dann sind andere Titel zu prüfen.

Was bedeutet „unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer“?

Gemeint ist eine Abordnung innerhalb einer Unternehmensgruppe: Das Arbeitsverhältnis besteht mit einem Unternehmen außerhalb der Europäischen Union, und die Person wird vorübergehend in eine Niederlassung derselben Gruppe in Deutschland entsandt. Kein Arbeitgeberwechsel, keine Einstellung am deutschen Arbeitsmarkt. Nachzuweisen sind die gesellschaftsrechtliche Verbindung der Unternehmen und die Zugehörigkeit der Person zur Gruppe. Genau an dieser Dokumentation scheitern Anträge häufiger als an den persönlichen Voraussetzungen.

Was ist der Unterschied zwischen ICT-Karte und Blauer Karte EU?

Die ICT-Karte setzt eine Entsendung ohne deutschen Arbeitsvertrag voraus und ist auf höchstens drei Jahre begrenzt; sie führt nicht zum Daueraufenthalt. Die Blaue Karte EU nach § 18g AufenthG setzt einen deutschen Arbeitsvertrag und ein Mindestgehalt voraus, eröffnet dafür EU-Mobilität und deutlich verkürzte Fristen bis zur Niederlassungserlaubnis. Für einen befristeten Konzerntransfer ist die ICT-Karte richtig, für eine dauerhafte Tätigkeit in Deutschland die Blaue Karte EU.

Ist die ICT-Karte ein Arbeitsvisum?

Nicht ganz. Das Visum ist der erste Schritt: Die Person beantragt bei der deutschen Auslandsvertretung ein nationales Visum zum Zweck des unternehmensinternen Transfers. Die ICT-Karte selbst wird nach der Einreise von der Ausländerbehörde erteilt und ist der Aufenthaltstitel, der die Beschäftigung im Rahmen des Transfers erlaubt. Zur Systematik von Arbeitsvisum und Arbeitserlaubnis führt KLAMERT & PARTNER eine eigene Leistungsseite.

Gilt die ICT-Karte auch für die Entsendung in eine Tochtergesellschaft?

Ja, sofern die aufnehmende Einheit eine Niederlassung derselben Unternehmensgruppe ist. Erfasst sind Tochtergesellschaften, Zweigniederlassungen und andere Einheiten mit gesellschaftsrechtlicher Verbindung zum entsendenden Unternehmen. Nicht erfasst sind Einsätze bei Kunden, Auftraggebern oder Joint-Venture-Partnern ohne diese Verbindung. Für solche Fälle kommen andere Wege in Betracht, etwa das Vander-Elst-Visum bei Entsendungen durch ein Unternehmen mit Sitz in der EU.

Wie lange muss die Fachkraft vorher im Konzern beschäftigt sein?

Mindestens sechs Monate, und zwar unmittelbar vor Beginn des unternehmensinternen Transfers. Diese Frist gilt für alle drei Personengruppen, also auch für Trainees. Eine Neueinstellung im Herkunftsland mit anschließender sofortiger Entsendung trägt die ICT-Karte deshalb nicht. Für die Personalplanung heißt das: Wer eine Person für einen Deutschland-Einsatz vorsieht, sollte die Konzernzugehörigkeit ab dem ersten Tag dokumentieren.

Braucht die ICT-Karte die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit?

Ja. Für Visum und ICT-Karte ist die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich; Einzelheiten regelt § 10a der Beschäftigungsverordnung. Geprüft werden die Arbeitsbedingungen des Transfers, insbesondere ob Entgelt und sonstige Bedingungen denen vergleichbarer inländischer Beschäftigter entsprechen. Bei der Mobiler-ICT-Karte ist die Zustimmung ebenfalls grundsätzlich erforderlich, bei der kurzfristigen Mobilität nach § 19a AufenthG nicht. Die Annahme, ein Konzerntransfer sei zustimmungsfrei, ist ein verbreiteter und teurer Irrtum.

Gibt es eine Gehaltsschwelle für die ICT-Karte?

Eine feste Schwelle wie bei der Blauen Karte EU gibt es nicht. Maßstab ist die Vergleichbarkeit: Entgelt und Arbeitsbedingungen müssen denen vergleichbarer inländischer Beschäftigter entsprechen. Praktisch bedeutet das, dass ein im Herkunftsland angemessenes Entsendungsentgelt für den deutschen Einsatz zu niedrig sein kann. Zulagen, Sachleistungen und Entsendungspauschalen sollten deshalb nachvollziehbar ausgewiesen werden, weil sie in die Prüfung einfließen.

Welche Unterlagen braucht der Antrag auf die ICT-Karte?

Kern des Antrags ist das Abordnungsschreiben mit Angaben zu Ort und Art der Tätigkeit, Dauer, Entgelt und weiteren Arbeitsbedingungen sowie dem Nachweis, dass eine Rückkehr in eine Niederlassung außerhalb der EU möglich ist. Hinzu kommen Nachweise zur Unternehmensgruppe und zur Konzernzugehörigkeit der Person, Qualifikationsnachweise, die Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis, Passkopie und Nachweise zur Krankenversicherung. Widersprüche zwischen Abordnungsschreiben und Erklärung sind der häufigste Grund für Rückfragen.

Welche Behörde ist für die ICT-Karte zuständig?

Drei Stellen wirken zusammen. Die deutsche Auslandsvertretung im Herkunftsland erteilt das Visum. Die Ausländerbehörde am Einsatzort erteilt nach der Einreise die ICT-Karte und wird schon im Visumverfahren beteiligt. Die Bundesagentur für Arbeit erteilt die Zustimmung. Für die kurzfristige Mobilität nach § 19a AufenthG ist dagegen das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge der Adressat der Mitteilung. Wer beim falschen Adressaten beginnt, verliert Zeit. KLAMERT & PARTNER als Rechtsanwalt München klärt die Zuständigkeit vor der ersten Einreichung.

Wie lange dauert das Verfahren für die ICT-Karte?

Maßgeblich ist die Terminlage der zuständigen Auslandsvertretung, und die schwankt nach Land und Jahreszeit erheblich. Realistisch sind mehrere Monate von der Terminbuchung bis zur Erteilung des Visums. Beschleunigend wirken vollständige, widerspruchsfreie Unterlagen und eine frühzeitig geklärte Personengruppen-Zuordnung. Belastbare Zusagen zu Bearbeitungszeiten kann keine Kanzlei geben; planbar ist nur der eigene Beitrag zur Verfahrensdauer.

Was kostet die ICT-Karte?

Für das nationale Visum erhebt die Auslandsvertretung eine Gebühr, für die ICT-Karte die Ausländerbehörde eine weitere. Hinzu treten je nach Fall Kosten für Übersetzungen und Beglaubigungen sowie die anwaltliche Vergütung. Bei Unternehmensmandaten vereinbart KLAMERT & PARTNER regelmäßig einen Festpreis je Transfer oder eine Rahmenvereinbarung für wiederkehrende Entsendungen — das macht Global-Mobility-Budgets planbar. Die aktuellen Gebührensätze veröffentlichen Auslandsvertretungen und Ausländerbehörden.

Braucht die entsandte Person Deutschkenntnisse?

§ 19 AufenthG verlangt für die ICT-Karte keine Deutschkenntnisse. Das ist ein wesentlicher Unterschied zu anderen Titeln und macht die ICT-Karte für kurzfristig planbare Transfers attraktiv. Praktisch relevant werden Sprachkenntnisse erst, wenn ein Wechsel in einen anderen Aufenthaltstitel oder später eine Niederlassungserlaubnis angestrebt wird — dort spielen sie eine Rolle. Wer eine längere Perspektive plant, sollte den Spracherwerb deshalb früh mitdenken.

Wie lange gilt die ICT-Karte?

Sie wird für die Dauer des Transfers erteilt, bei Führungskräften und Spezialisten höchstens für drei Jahre, bei Trainees höchstens für ein Jahr. Diese Grenzen sind Höchstwerte und nicht verlängerbar. Wird der Transfer innerhalb der Höchstdauer verlängert, ist eine Verlängerung der ICT-Karte möglich. Soll die Person darüber hinaus in Deutschland bleiben, ist ein Wechsel in einen anderen Aufenthaltstitel zu prüfen — und zwar vor Ablauf, nicht danach.

Kann die ICT-Karte verlängert werden?

Innerhalb der gesetzlichen Höchstdauer ja: Dauert der Transfer länger als zunächst geplant, kann die ICT-Karte bis zur Grenze von drei Jahren beziehungsweise einem Jahr bei Trainees verlängert werden. Über die Höchstdauer hinaus ist eine Verlängerung nicht möglich. Der Antrag ist vor Ablauf bei der Ausländerbehörde zu stellen; die rechtzeitige Antragstellung sichert regelmäßig den Aufenthalt bis zur Entscheidung.

Was ist die Sechs-Monats-Karenzzeit nach Ablauf der ICT-Karte?

Ein Antrag ist zu versagen, wenn er vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Ende des letzten Aufenthalts zum Zweck des unternehmensinternen Transfers im Bundesgebiet gestellt wird. Die Regelung soll verhindern, dass befristete Transfers durch Kettenentsendungen zu einem Dauerzustand werden. Für Unternehmen ist sie ein echter Planungsfaktor: Eine bewährte Kraft kann nicht unmittelbar erneut nach Deutschland entsandt werden. KLAMERT & PARTNER als Rechtsanwalt München prüft die Karenzzeit vor jeder Zweitentsendung.

Brauche ich für einen Einsatz von acht Wochen eine ICT-Karte?

Nein — die ICT-Karte setzt einen Transfer von mehr als 90 Tagen voraus. Hält die Person eine ICT-Karte eines anderen EU-Mitgliedstaates, greift die kurzfristige Mobilität nach § 19a AufenthG. Erlaubt sind bis zu 90 Tage innerhalb von 180 Tagen in einer Niederlassung derselben Unternehmensgruppe. Ein deutscher Aufenthaltstitel und eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit sind dafür nicht nötig, wohl aber eine Mitteilung an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Ohne EU-Vortitel sind andere Wege zu prüfen.

Was ist die Mobiler-ICT-Karte?

Die Mobiler-ICT-Karte nach § 19b AufenthG ist der Titel für die Fortsetzung eines europäischen Transfers in Deutschland. Sie kommt in Betracht, wenn eine Person mit einer ICT-Karte eines anderen Mitgliedstaates länger als 90 Tage in einer deutschen Niederlassung derselben Gruppe eingesetzt werden soll. Die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ist grundsätzlich erforderlich; eine Ausnahme kommt in Betracht, wenn der Antrag noch aus dem anderen EU-Staat gestellt wird. Darin liegt ein oft ungenutzter Zeitvorteil.

Was ist ein Vander-Elst-Visum — und wann brauchen wir es statt der ICT-Karte?

Das Vander-Elst-Visum betrifft nicht den Konzerntransfer, sondern die Dienstleistungserbringung. Entsendet ein Unternehmen mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat einen drittstaatsangehörigen Arbeitnehmer nach Deutschland, um dort eine eigene Dienstleistung zu erbringen, greift die Dienstleistungsfreiheit — Grundlage ist die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in der Sache Vander Elst. Voraussetzung ist unter anderem eine ordnungsgemäße, dauerhafte Beschäftigung im Sitzstaat. Für kurze Einsätze bestehen Befreiungen; Zuständigkeiten und Unterlagen unterscheiden sich je Auslandsvertretung.

Können Ehepartner und Kinder zur ICT-Karte mitkommen?

Ehegatten und minderjährige Kinder können grundsätzlich nachziehen. Erforderlich sind regelmäßig gesicherter Lebensunterhalt, ausreichender Wohnraum und Nachweise zu Ehe oder Abstammung. Die Aufenthaltserlaubnis der Angehörigen ist an den Titel der entsandten Person gekoppelt und endet mit ihm. Empfehlenswert ist die gleichzeitige Antragstellung: Getrennte Verfahren bedeuten zwei Terminlagen und zwei Wartezeiten. Für Unternehmen ist der Familiennachzug oft der entscheidende Faktor, ob eine Entsendung angenommen wird.

Kann ein Inhaber der ICT-Karte in einen anderen Aufenthaltstitel wechseln?

Ein Wechsel ist rechtlich nicht ausgeschlossen, aber voraussetzungsabhängig — die ICT-Karte ist auf einen befristeten Transfer angelegt, nicht auf einen Verbleib. Soll die Person dauerhaft in Deutschland arbeiten, ist regelmäßig ein deutscher Arbeitsvertrag und damit ein Fachkräftetitel oder die Blaue Karte EU nach § 18g AufenthG erforderlich. Ob der Wechsel aus dem Inland gelingt oder eine Ausreise erforderlich wäre, hängt vom Einzelfall ab. KLAMERT & PARTNER als Rechtsanwalt München prüft diese Frage bundesweit, bevor die ICT-Karte ausläuft.

Führt die ICT-Karte zur Niederlassungserlaubnis?

Die ICT-Karte ist kein Titel, der auf Daueraufenthalt angelegt ist — sie ist an einen befristeten Transfer mit Rückkehrperspektive gebunden, und die Höchstdauer ist gesetzlich begrenzt. Wer eine Niederlassungserlaubnis anstrebt, führt den Weg deshalb über einen anderen Titel, insbesondere über die Fachkräftetitel oder die Blaue Karte EU mit ihren verkürzten Fristen. Ob und wie sich Zeiten anrechnen lassen, wäre im Einzelfall zu prüfen; pauschale Aussagen sind hier nicht möglich.

Was tun, wenn der Antrag abgelehnt wird oder die Behörde nicht entscheidet?

Gegen die Ablehnung durch eine Auslandsvertretung ist die Remonstration möglich, gebunden an die im Bescheid genannte Frist. Bleibt sie erfolglos, kommt die Verpflichtungsklage nach § 74 VwGO in Betracht; die Klagefrist beträgt einen Monat. Entscheidet die Behörde ohne zureichenden Grund nicht, ist nach drei Monaten die Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO möglich, in Visumsachen regelmäßig beim Verwaltungsgericht Berlin. Weil die Versagungsgründe des § 19f AufenthG eng gefasst sind, lohnt bei der ICT-Karte die genaue Prüfung des Bescheids besonders. KLAMERT & PARTNER als Rechtsanwalt München übernimmt diese Prüfung bundesweit.

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