§ 24 AufenthG
und Statuswechsel
in München
Select your preferred language

Die ukrainische IT-Architektin in München, die jetzt einen Job-Vertrag in der Hand hat und in die Blue Card EU wechseln will. Die ukrainische Krankenpflegerin, die seit drei Jahren in einer Münchner Klinik arbeitet und ihre Berufsqualifikation anerkennen lässt. Die Familie aus Charkiw mit zwei schulpflichtigen Kindern, die nicht mehr darauf warten will, ob die EU 2027 erneut den Schutzstatus verlängert. Der Architekt aus Kyjiw, der an der TUM einen Studienplatz für seinen weiterführenden Master bekommen hat. Über 1,1 Millionen Menschen leben in Deutschland mit § 24 AufenthG; bis zum 4. März 2027 gelten die Aufenthaltserlaubnisse automatisch fort — ohne Einzelantrag, ohne KVR-Termin. Was nach diesem Datum kommt, ist offen. Genau deshalb ist 2026 das Jahr, in dem viele Mandanten den Statuswechsel angehen, statt zu warten. Bei KLAMERT & PARTNER beraten wir seit 1987 — als Anwalt für § 24 AufenthG und Statuswechsel in München begleiten wir den Wechsel zur Blue Card EU, zu § 18a / § 18b AufenthG (Fachkräfte), zu § 16b AufenthG (Studium), zu § 17 Abs. 1 AufenthG (Ausbildungssuche) und zur Niederlassungserlaubnis. Mit drei festen Beratungspaketen — Quick-Check, Statuswechsel-Komplett, Niederlassungsplan. Sprachzugang Deutsch, Englisch, Ukrainisch, Russisch, Portugiesisch — über unseren Juristen Denys Osypenko bieten wir die ukrainisch- und russischsprachige Vorberatung; die juristische Mandatsbearbeitung übernehmen die zugelassenen Rechtsanwälte Markus Klamert, Marc Frey und Johannes Goetz. Erste Einschätzung kostenfrei.
Wann brauchen Sie einen Anwalt für § 24 AufenthG und Statuswechsel in München?
Der § 24 AufenthG hat seit Februar 2022 über 1,1 Millionen Menschen aus der Ukraine in Deutschland einen schnellen, unbürokratischen Schutzstatus gegeben — und damit eine Brücke gebaut, die ohne Asylverfahren funktioniert. Die Brücke ist 2026 noch da: Aufenthaltserlaubnisse nach § 24 AufenthG, die am 1. Februar 2026 gültig waren, gelten kraft Verordnung bis zum 4. März 2027 automatisch fort (BGBl. 2025 I Nr. 252 vom 27.10.2025, Zweite Verordnung zur Änderung der Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung). Was nach dem 4. März 2027 kommt, ist offen — die EU-Mitgliedstaaten haben den vorübergehenden Schutz bisher jedes Jahr verlängert, eine erneute Verlängerung ist möglich, aber nicht garantiert. Genau diese Offenheit ist der Grund, warum viele Mandanten 2026 den Statuswechsel angehen, statt darauf zu warten, ob die EU im Sommer 2026 erneut beschließt zu verlängern.

Als Anwalt für § 24 AufenthG und Statuswechsel in München sehen wir vier typische Einsatzpunkte. Erstens: Statuswechsel zur Blue Card EU oder zu § 18a / § 18b AufenthG, sobald ein konkretes Job-Angebot vorliegt — bei akademischer Qualifikation und passendem Gehalt der Königsweg, weil aus der Blue Card EU bereits nach 21 oder 33 Monaten die Niederlassungserlaubnis greift. Zweitens: Wechsel zu § 16b AufenthG (Studium) oder zu § 17 Abs. 1 AufenthG (Ausbildungssuche-Brücke für bis zu neun Monate), wenn ein Studienplatz oder eine konkrete Ausbildungsperspektive in Deutschland aufgenommen werden soll. Drittens: Familienzusammenführung — bei Blue-Card-Inhabern sogar ohne A1-Sprachnachweis für den nachziehenden Ehepartner. Viertens: Strategische Mehrjahresplanung — wann lohnt der Wechsel jetzt, wann ist Warten klüger, wann passt welcher Aufenthaltstitel?
Die Statuswechsel-Mechanik hat juristische Fallstricke, die Mandantinnen und Mandanten ohne anwaltliche Begleitung regelmäßig nicht erkennen. Der wichtigste: Die Sperre des § 19f AufenthG. Bestimmte Aufenthaltstitel — § 16b (Studium), § 16e (studienbezogenes Praktikum-EU), § 17 Abs. 2 (Studienbewerbung), § 18d (Forschung), § 18g (Blue Card EU), § 19e (Europäischer Freiwilligendienst) — dürfen nach Auffassung des BMI (Anwendungshinweise vom 11.08.2025) nicht parallel zur Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG erteilt werden. Sie können aber nacheinander erteilt werden — § 24 muss vorher abgegeben werden. Andere Titel — § 18a AufenthG (Fachkraft mit Berufsausbildung) und § 18b AufenthG (Fachkraft mit akademischer Ausbildung) — können dagegen weiterhin parallel beantragt werden, ohne dass § 24 vorher entzogen wird. Welcher Weg im Einzelfall sicher ist, hängt von der Konstellation ab — wir prüfen das in der kostenlosen Ersteinschätzung.
Typische Anliegen, mit denen Mandantinnen und Mandanten 2026 zu uns kommen:
- Ich habe in der Ukraine als Software-Entwicklerin gearbeitet, lebe seit 2022 in München mit § 24 AufenthG und habe jetzt ein Job-Angebot bei einem Münchner Konzern — wie wechsle ich in die Blue Card EU?
- Mein Hochschulabschluss aus Kyjiw — ist er in der Anabin-Datenbank eingetragen, und wenn nein, wie schaffe ich die Anerkennung?
- Ich bin Krankenpflegerin und arbeite in München in einer Klinik — kann ich aus dem § 24 AufenthG in den § 18a AufenthG wechseln, ohne den § 24 vorher abzugeben?
- Mein Sohn hat einen Studienplatz an der TUM bekommen — wechseln wir ihn in den § 16b, oder ist das wegen § 19f gesperrt?
- Ich möchte meine Mutter aus Lwiw nachholen — geht der Familiennachzug bei § 24 AufenthG oder erst nach Statuswechsel?
- Was passiert mit mir am 5. März 2027, wenn die EU den Schutzstatus nicht erneut verlängert?
- Ich habe zwei Jahre § 24 AufenthG, wann zähle ich die Mindestzeit für die Niederlassungserlaubnis?
AUS UNSERER PRAXIS – STATUSWECHSEL ZU BLUE CARD EU AM KVR MÜNCHEN
Aus unserer Praxis: Eine ukrainische IT-Architektin, die seit Mai 2022 mit § 24 AufenthG in München lebt, erhielt im Frühjahr 2026 ein Job-Angebot eines Münchner Software-Konzerns mit einem Jahresgehalt deutlich über der Mangelberuf-Schwelle der Blue Card EU. Statt die nächste automatische Fortgeltung des § 24 AufenthG abzuwarten und 2027 zu hoffen, dass die EU verlängert, planten wir den Statuswechsel zum frühestmöglichen Zeitpunkt. Wir prüften zuerst den Anabin-Eintrag der Hochschule (H+-Status, Abschluss automatisch anerkannt), bauten dann den Antrag auf Blue Card EU im beschleunigten Fachkräfteverfahren auf und reichten ihn beim KVR München ein — zusammen mit der Erklärung, dass der Aufenthalt nach § 24 AufenthG mit Erteilung der Blue Card aufgegeben wird. Antrag bewilligt nach sieben Wochen. Strategischer Vorteil: Aus der Blue Card greift die Niederlassungserlaubnis nach § 18c AufenthG bereits nach 33 Monaten; mit B1-Sprachnachweis nach 21 Monaten.
Wir mussten den Fall anonymisieren — § 6 BORA n.F. — die Logik dahinter ist klar: Wer 2026 einen Statuswechsel zur Blue Card EU schafft, ist nicht mehr auf die EU-Verlängerungspolitik angewiesen — und hat einen schnellen Weg zur Niederlassungserlaubnis. Beratung ukrainisch-/russischsprachig durch unseren Juristen Denys Osypenko, juristische Mandatsbearbeitung durch die zugelassenen Anwälte.
“Der § 24 AufenthG hat seinen Zweck erfüllt — schneller Schutz ohne Asylverfahren. Aber er ist und bleibt vorübergehender Schutz. Wer 2026 noch nichts unternimmt und einfach hofft, dass im Sommer 2026 die EU erneut verlängert, gibt Kontrolle aus der Hand. Genau das nehmen wir Mandantinnen und Mandanten ab: Wir bauen mit ihnen einen Plan, der sie unabhängig von der nächsten EU-Entscheidung macht. In neun von zehn Fällen ist das ein Statuswechsel — und in den meisten Fällen ist die Konstellation günstiger, als die Mandantinnen und Mandanten selbst denken.”
— Markus Klamert, Rechtsanwalt und Gründer von KLAMERT & PARTNER
§ 24 AufenthG erklärt — Schutzstatus, Fortgeltung bis 04.03.2027 und was danach kommt
- 24 AufenthG ist die deutsche Umsetzung der EU-Massenzustromsrichtlinie 2001/55/EG. Die Richtlinie wurde am 4. März 2022 — kurz nach Beginn des russischen Angriffskriegs — vom EU-Rat erstmals seit ihrer Schaffung im Jahr 2001 ausgelöst. Sie ermöglicht eine schnelle, unbürokratische Aufnahme von Schutzsuchenden ohne individuelles Asylverfahren. In Deutschland wird der vorübergehende Schutz mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG gewährt.
Wer fällt unter den Schutz nach § 24 AufenthG?
- Ukrainische Staatsangehörige, die vor dem 24. Februar 2022 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Ukraine hatten — und ihre Familienangehörigen.
- Drittstaatsangehörige und Staatenlose, die vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine internationalen Schutz oder einen gleichwertigen nationalen Schutzstatus hatten.
- Drittstaatsangehörige und Staatenlose, die vor dem 24. Februar 2022 mit unbefristetem Aufenthaltstitel rechtmäßig in der Ukraine lebten — und nicht sicher in ihren Herkunftsstaat zurückkehren können.
Personen ohne ukrainische Staatsangehörigkeit, die nur einen befristeten Aufenthalt in der Ukraine hatten, fallen nach derzeitiger BMI-Auslegung nicht mehr unter die Verlängerung — ihre Aufenthaltserlaubnisse sind in der Regel zum 4. März 2025 abgelaufen. Wir prüfen Einzelfälle dieser Personengruppe gesondert; das VG Düsseldorf hat den Ausschluss von „Drittstaaten-Drittstaatlern“ in einer Entscheidung vom 18. Juni 2025 (24 K 7223/24) für rechtswidrig erklärt — die Frage ist obergerichtlich noch offen.

Welche Rechte gibt § 24 AufenthG?
- Sofortiger uneingeschränkter Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt — keine Vorrangprüfung, keine Wartefrist.
- Anspruch auf Leistungen nach SGB II oder SGB XII (kein Asylbewerberleistungsgesetz).
- Zugang zu Krankenversicherung, Kindergeld, BAföG, Wohngeld.
- Reisefreiheit innerhalb des Schengen-Raums — und bis zum 4. März 2027 auch Wiedereinreise nach Deutschland ohne erneuten Aufenthaltstitel (§ 2 Abs. 1 UkraineAufenthÜV).
- Möglichkeit zum Familiennachzug — wenn auch in eingeschränkter Form (siehe Sektion 7).
Fortgeltung bis 04.03.2027 — wer profitiert automatisch?
Mit der Zweiten Verordnung zur Änderung der Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung (BGBl. 2025 I Nr. 252 vom 27.10.2025) gelten alle Aufenthaltserlaubnisse nach § 24 Abs. 1 AufenthG, die am 1. Februar 2026 gültig waren, einschließlich aller Auflagen und Nebenbestimmungen automatisch bis zum 4. März 2027 fort — ohne dass ein Verlängerungsantrag bei der Ausländerbehörde gestellt oder ein neuer elektronischer Aufenthaltstitel beantragt werden muss. Auch die Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit, Sozialleistungsansprüche, Krankenversicherung und Reisefreiheit bleiben in dieser Zeit unverändert. Das ist die unmittelbare Wirkung des EU-Rat-Beschlusses 2025/1460 vom 15. Juli 2025 (in Kraft 13. August 2025), mit dem die Massenzustromsrichtlinie um ein weiteres Jahr verlängert wurde.
Was nach dem 4. März 2027 kommt — die offene Frage
Über die Zeit nach dem 4. März 2027 entscheidet der EU-Rat voraussichtlich im Sommer 2026. Drei Szenarien sind realistisch: Erstens, der vorübergehende Schutz wird erneut verlängert (in der Regel um ein weiteres Jahr) — dann gelten die § 24-Aufenthaltserlaubnisse erneut automatisch fort. Zweitens, der Schutz endet zum 4. März 2027, und es gibt eine Übergangsregelung mit Möglichkeit des Wechsels in andere Aufenthaltstitel. Drittens, der Schutz endet ohne pauschale Übergangsregelung; dann wäre individuelle Antragstellung der einzige Weg, in Deutschland zu bleiben. Welches Szenario eintritt, wissen wir 2026 nicht. Wer Statuswechsel betreibt, ist von der Antwort unabhängig.
Warum jetzt der richtige Zeitpunkt für den Statuswechsel ist
Wir sehen 2026 vier Gründe, die für einen Statuswechsel jetzt sprechen — und nicht für ein weiteres Abwarten.
Erstens: Unabhängigkeit von der EU-Verlängerungspolitik
Der vorübergehende Schutz nach § 24 AufenthG ist und bleibt eine politische Brücke. Er kann verlängert werden — bisher ist er das jedes Jahr — er muss aber nicht. Wer einen unabhängigen Aufenthaltstitel hat (Blue Card EU, § 18a, § 18b, § 16b AufenthG), ist nicht von der EU-Entscheidung im Sommer 2026 abhängig. Diese Unabhängigkeit ist der wichtigste strategische Wert.
Zweitens: Die Niederlassungserlaubnis-Uhr läuft mit
Aus der Blue Card EU greift die Niederlassungserlaubnis nach § 18c AufenthG bereits nach 33 Monaten — bei B1-Sprachkenntnissen sogar nach 21 Monaten. Aus § 18a / § 18b AufenthG greift die Niederlassungserlaubnis regulär nach vier Jahren, mit Erleichterungen früher. Die Aufenthaltszeit nach § 24 AufenthG zählt grundsätzlich als rechtmäßiger Aufenthalt mit — auch für die Einbürgerung nach § 10 StAG (in der Regel fünf Jahre, bei besonderen Integrationsleistungen drei). Wer 2026 wechselt, kann 2028 oder 2029 die Niederlassungserlaubnis und 2027 oder 2028 die Einbürgerung anstreben. Wer wartet, verschiebt diese Termine.

Drittens: Zugang zum Arbeitsmarkt ist heute am besten
Der deutsche Arbeitsmarkt sucht 2026 in vielen Bereichen Fachkräfte — IT, Pflege, Bauingenieurwesen, Gesundheit, Handwerk. Wer in dieser Konstellation einen Job-Vertrag hat, hat starke Karten für die Blue Card EU und für § 18a / § 18b AufenthG. Die FEG-2.0-Reform (Stufen 18.11.2023, 01.03.2024, 01.06.2024) hat die Gehaltsschwellen gesenkt und das beschleunigte Verfahren etabliert — beides hilft dem Statuswechsel.
Viertens: Familiennachzug ist nach Statuswechsel oft einfacher
Bei § 24-Aufenthaltserlaubnissen ist der Familiennachzug rechtlich möglich, aber in der Praxis aufwendiger. Bei Blue-Card-EU-Inhabern entfällt der A1-Sprachnachweis für nachziehende Ehepartner; Kinder unter 18 nachzugsberechtigt; Lebensunterhaltsklausel gelockert. Familienzusammenführung ist nach Statuswechsel oft einfacher als unter § 24.
Statuswechsel zur Blue Card EU (§ 18g AufenthG) — der Königsweg für akademische Fachkräfte
Die Blue Card EU nach § 18g AufenthG ist 2026 der Königsweg für ukrainische Mandantinnen und Mandanten mit akademischer Qualifikation. Sie verbindet vier Vorteile: schnelles Visumsverfahren beim KVR München (im beschleunigten Fachkräfteverfahren), klare Gehaltsschwellen, vereinfachten Familiennachzug und einen verkürzten Weg zur Niederlassungserlaubnis.
§ 19f-Sperre und der Weg über die logische Sekunde
Die Blue Card EU gehört zu den nach § 19f AufenthG gesperrten Aufenthaltstiteln — sie kann nach BMI-Auslegung nicht parallel zu einer § 24-Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Praktisch heißt das: Der § 24 muss vor oder mit Erteilung der Blue Card aufgegeben werden. Manche Ausländerbehörden — Berlin etwa — handhaben das mit der „logischen Sekunde“-Lösung: Sie erteilen für eine logische Sekunde einen nicht gesperrten Aufenthaltstitel und wechseln dann in die Blue Card. In München ist die übliche Praxis am KVR der direkte Antragsweg mit Aufgabe-Erklärung des § 24 AufenthG. Wir bereiten diesen Antrag so vor, dass keine Aufenthaltslücke entsteht — das ist juristisch entscheidend, weil aus einer Aufenthaltslücke Sozialleistungsverluste und arbeitsrechtliche Probleme folgen können.
Requirements for the EU Blue Card
- Hochschulabschluss aus einem Drittstaat — ukrainische Hochschulen sind in Anabin überwiegend mit H+- oder H+/–Status geführt; H+-Abschlüsse sind automatisch anerkannt.
- Konkretes Arbeitsplatzangebot eines deutschen Arbeitgebers entsprechend der Hochschulqualifikation.
- Mindestbruttogehalt nach FEG 2.0 (Stand 2026) — circa zwei Drittel der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze allgemeine Rentenversicherung. Bei Berufseinsteigern und Mangelberufen (IT, MINT, Medizin) deutlich abgesenkt.
Vorteile gegenüber dem Verbleib in § 24 AufenthG
- Niederlassungserlaubnis nach § 18c AufenthG bereits nach 33 Monaten — bei B1 sogar nach 21 Monaten.
- Familiennachzug ohne A1-Sprachnachweis für den Ehegatten.
- EU-Mobilität nach 12 Monaten — Wechsel in einen anderen EU-Mitgliedstaat ohne erneutes Visumsverfahren.
- Bei Verlust des Arbeitsplatzes bleibt die Blue Card grundsätzlich gültig — Karenzzeit zur Suche eines neuen Arbeitsplatzes.
- Unabhängigkeit von der EU-Verlängerungspolitik des § 24 AufenthG.
Statuswechsel zu § 18a / § 18b AufenthG — parallel beantragbar (nicht von § 19f gesperrt)
Die Aufenthaltstitel § 18a AufenthG (Fachkraft mit Berufsausbildung) und § 18b AufenthG (Fachkraft mit akademischer Ausbildung) sind 2026 der sicherste Weg aus dem § 24 AufenthG — und zwar aus einem juristischen Grund: Sie sind nicht von der § 19f-Sperre erfasst. Sie können neben der bestehenden § 24-Aufenthaltserlaubnis beantragt werden, ohne dass diese vorher entzogen werden muss. Wenn die § 18a oder § 18b-Aufenthaltserlaubnis erteilt ist, geht der Aufenthaltstitel automatisch in den unabhängigen Status über.
§ 18a AufenthG — Fachkraft mit Berufsausbildung
- 18a AufenthG erfasst Fachkräfte mit anerkannter Berufsausbildung — insbesondere für Pflegekräfte, Handwerker, Berufskraftfahrer, technische Fachkräfte mit Ausbildung. Voraussetzungen: anerkannte Berufsqualifikation (gegebenenfalls über § 16d AufenthG anerkennen lassen), konkretes Arbeitsangebot, Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit. Seit der FEG-2.0-Reform gibt es bei Erfüllung der Voraussetzungen einen gesetzlichen Anspruch — keine Ermessensentscheidung mehr.
§ 18b AufenthG — Fachkraft mit akademischer Ausbildung
§ 18b AufenthG erfasst Fachkräfte mit Hochschulabschluss, die nicht die höheren Gehaltsschwellen der Blue Card EU erfüllen — oder bei denen aus anderen Gründen § 18b der passendere Titel ist. Voraussetzungen: Hochschulabschluss (Anabin H+ oder anerkannt), konkretes Arbeitsangebot, gegebenenfalls Zustimmung der ZAV München. Auch hier seit FEG 2.0 gesetzlicher Anspruch bei Erfüllung der Voraussetzungen.
AUS UNSERER PRAXIS – PARALLELE § 18B-BEANTRAGUNG NEBEN BESTEHENDEM § 24 AUFENTHG
Aus unserer Praxis: Eine ukrainische Wirtschaftswissenschaftlerin in München, mit § 24 AufenthG seit 2022 und einem Job-Angebot bei einem mittelständischen Unternehmen unterhalb der Blue-Card-Gehaltsschwelle, kam zu uns mit der Frage, ob sie zwischen § 24 und Blue Card eine Aufenthaltslücke riskiert. Wir wechselten den Pfad: Antrag auf § 18b AufenthG parallel zum bestehenden § 24, ohne dass der § 24 vorher aufgegeben werden musste. Das ist der entscheidende Vorteil von § 18a / § 18b gegenüber der Blue Card EU — keine § 19f-Sperre, keine Aufenthaltslücke, kein Risiko zwischen alter und neuer Aufenthaltserlaubnis. KVR München erteilte die § 18b-Aufenthaltserlaubnis nach acht Wochen; die § 24-Aufenthaltserlaubnis wurde mit dem neuen Titel zur Karteileiche, die Mandantin behielt aber ihre Sozialversicherungs- und Arbeitsverhältnisse durchgängig.
Wir mussten den Fall anonymisieren — § 6 BORA n.F. — die Logik dahinter ist klar: § 18a und § 18b sind 2026 die juristisch sicherste Brücke aus § 24 AufenthG, weil sie nicht von § 19f gesperrt sind und parallel beantragt werden können. Beratung ukrainisch-/russischsprachig durch unseren Juristen Denys Osypenko, juristische Mandatsbearbeitung durch die zugelassenen Anwälte.
“Wir haben Mandate gesehen, in denen Mandantinnen aus der Ukraine acht Wochen lang in einer Aufenthaltslücke saßen, weil sie selbst den § 24 abgegeben hatten, bevor die Blue Card erteilt war. Das hat zu Sozialleistungsstopps, Arbeitsverhältnis-Komplikationen und massiver Verunsicherung geführt. Bei § 18a oder § 18b AufenthG ist das ausgeschlossen, weil sie parallel zur § 24 erteilt werden können. Wer keine akademische Konstellation für die Blue Card hat, fährt mit § 18b oder § 18a in der Regel sicherer und genauso schnell zur Niederlassungserlaubnis.”
— Marc Frey, Rechtsanwalt, Schwerpunkt Verwaltungsverfahren und Mandatsstrukturen
Studium und Ausbildung — § 16b, § 17, § 18d AufenthG (gesperrte Titel) und Spurwechsel-Lösung
Wer aus dem § 24 AufenthG ein Studium an einer deutschen Hochschule aufnehmen oder eine Berufsausbildung in einem reglementierten Beruf antreten will, trifft auf die schon erwähnte § 19f-Sperre: § 16b (Studium), § 16e (Praktikum-EU), § 17 Abs. 2 (Studienbewerbung), § 18d (Forschung) und § 19e (Freiwilligendienst) sind nach BMI-Auslegung nicht parallel zu § 24 AufenthG erteilbar — nur nacheinander.
§ 16b AufenthG — Aufenthalt zum Studium
Bei aufgenommenem Studium an einer deutschen Hochschule (TUM, LMU, Hochschule München und andere Münchener Einrichtungen) ist der Wechsel zu § 16b AufenthG der natürliche Pfad. Voraussetzungen: Zulassung zum Studium, Sicherstellung des Lebensunterhalts (in der Regel über Sperrkonto, Stand 2026 ca. 11.904 EUR pro Jahr / 12-facher BAföG-Bedarfssatz; bei Inhabern von § 24-Sozialleistungsansprüchen ist die Lebensunterhaltsfrage in der Regel über die laufende Bezugsberechtigung gelöst). Krankenversicherungsnachweis.

§ 17 Abs. 1 AufenthG — Ausbildungssuche als Brückenlösung
Wer noch keine konkrete Ausbildung gefunden hat, aber sucht, kann nach § 17 Abs. 1 AufenthG einen Aufenthaltstitel zur Ausbildungssuche für bis zu neun Monate erhalten. Während dieser Zeit darf eine Probebeschäftigung in qualifizierter Tätigkeit ausgeübt werden — das öffnet einen Pfad, in dem die Mandantin oder der Mandant ohne festen Ausbildungsplatz die § 24-Brücke verlässt und eine Brücke zu einem regulären Aufenthaltstitel baut.
§ 18d AufenthG — Forschung
Bei Forschungsaufenthalten an Münchener Hochschulen oder Forschungseinrichtungen (Max-Planck, Helmholtz, Fraunhofer) ist § 18d AufenthG der einschlägige Aufenthaltstitel. Voraussetzungen: Aufnahmevereinbarung mit einer anerkannten Forschungseinrichtung, Sicherstellung des Lebensunterhalts. § 18d ist von § 19f gesperrt — der Wechsel funktioniert nur nacheinander.
Spurwechsel-Lösung — die „logische Sekunde“
Manche Ausländerbehörden in Deutschland haben für die § 19f-Sperre einen pragmatischen Lösungsansatz entwickelt: Die Behörde erteilt für eine logische Sekunde einen nicht gesperrten Aufenthaltstitel (etwa § 17 Abs. 1 AufenthG) und wechselt dann unmittelbar in den eigentlich gesperrten Titel (etwa § 16b AufenthG). Berlin hat von dieser Lösung dokumentiert Gebrauch gemacht (BAGFW-Arbeitshilfe März 2025). In München ist die übliche Praxis am KVR direkter — wir koordinieren mit der Sachbearbeitung, um die für den Einzelfall sicherste Variante zu wählen.
AUS UNSERER PRAXIS – WECHSEL ZU § 16B MIT SPURWECHSEL-LÖSUNG IN MÜNCHEN
Aus unserer Praxis: Ein junger ukrainischer Mandant mit § 24 AufenthG seit 2022 erhielt 2026 die Studienzulassung für einen weiterführenden Master an der TUM. Die § 19f-Sperre verlangte Aufgabe des § 24 AufenthG vor Erteilung des § 16b AufenthG. Der unmittelbare Verlust des § 24 hätte aber Sozialleistungsansprüche während der vorlesungsfreien Zeit gefährdet und bei nicht rechtzeitiger Erteilung des § 16b zu einer Aufenthaltslücke geführt. Wir koordinierten mit dem KVR München die Antragsmappe so, dass beim Termin die Aufgabe-Erklärung des § 24 AufenthG und die Erteilung des § 16b AufenthG am gleichen Tag erfolgten. Zusätzlich beantragten wir vorbereitend eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 4 AufenthG für die Übergangszeit bis zur Aushändigung des elektronischen Aufenthaltstitels.
Wir mussten den Fall anonymisieren — § 6 BORA n.F. — die Logik dahinter zeigt: Bei gesperrten Aufenthaltstiteln (§ 16b, § 16e, § 17 Abs. 2, § 18d, § 18g, § 19e) ist die Verfahrensgestaltung am KVR München entscheidend. Wer ohne anwaltliche Vorbereitung dorthin geht, riskiert eine Aufenthaltslücke mit Folgen für Sozialleistungen und Krankenversicherung.
Familienzusammenführung bei § 24 AufenthG und nach Statuswechsel
Familiennachzug zu § 24-Inhabern ist rechtlich möglich, aber mit allen Voraussetzungen des regulären Familiennachzugs verbunden — Lebensunterhalt, Wohnraum, in der Regel A1-Sprachnachweis für den Ehepartner. Genau das ändert sich nach Statuswechsel zu Blue Card EU oder § 18a / § 18b AufenthG.
Familiennachzug bei § 24 AufenthG
29 Abs. 4 AufenthG sieht Familiennachzug zu § 24-Inhabern vor, wenn die familiäre Lebensgemeinschaft im Herkunftsland durch den Massenzustrom auseinandergerissen wurde. Voraussetzungen: bestehende Ehe oder familiäre Lebensgemeinschaft vor Ausbruch des Krieges (oder gemeinsame minderjährige Kinder), Identitätsklärung, Sicherstellung des Lebensunterhalts (Bezugsberechtigung nach SGB II / SGB XII reicht in der Regel aus). Visumsverfahren bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung — bei ukrainischen Mandanten in der Regel Kyjiw, Warschau oder Wien. Wartezeiten an den Auslandsvertretungen variieren stark.
Familiennachzug nach Statuswechsel — die Erleichterungen
- Bei Blue Card EU: Kein A1-Sprachnachweis für den nachziehenden Ehepartner.
- Lebensunterhaltsklausel gelockert — der erwerbstätige Stammberechtigte mit Blue-Card-Gehalt erfüllt die Voraussetzung in der Regel deutlich klarer als unter § 24.
- Kinder unter 18 Jahren nachzugsberechtigt; Sprachnachweis nur in engen Konstellationen.
- Eltern-/Großelternnachzug bei Blue-Card-Inhabern bleibt aber so eng wie im Standard-Familiennachzug — § 36 AufenthG mit der außergewöhnlichen Härte.
Detail siehe unsere Spoke-Seite „Familiennachzug München“.
“Ein häufiger Beratungsanlass im § 24-Mandat ist nicht der Statuswechsel selbst, sondern die Familienfrage. Wer aus der Ukraine 2022 alleine geflohen ist und 2026 die Eltern, den Ehepartner oder die Kinder nachholen will, trifft im § 24 auf höhere Hürden als nach Statuswechsel zur Blue Card EU. Wir planen den Statuswechsel deshalb regelmäßig zusammen mit der Familienzusammenführung — als zwei Schritte einer Strategie.”
— Johannes Goetz, Rechtsanwalt, Schwerpunkt Mandate für ausländische Fachkräfte und Familien
Unsere festen Beratungspakete — Quick-Check, Statuswechsel-Komplett, Niederlassungsplan
Wir haben drei feste Beratungspakete entwickelt, die zu den drei häufigsten Konstellationen unserer ukrainischen Mandantinnen und Mandanten passen. Jedes Paket hat einen klaren Inhalt, eine Pauschale (oder einen Festpreis vor Mandatierung) und definierte Endpunkte. Damit wissen Sie vor Mandatierung, was Sie bekommen — und was es kostet.
| Paket | Inhalt | Pauschale | Geeignet für |
| Quick-Check § 24 | Sachverhaltsaufnahme (Ukrainisch/Russisch). Statusprüfung. Schriftliche Wegempfehlung mit drei realistischen Szenarien (Verbleib § 24, Statuswechsel akademisch, Statuswechsel beruflich). Klare Handlungsempfehlung. | ab 480 € netto | Mandanten, die zunächst Klarheit über die eigene Optionslage wollen, ohne sich auf einen Weg festzulegen. |
| Statuswechsel-Komplett | Vollständige Antragsbegleitung: Anabin-Prüfung des Hochschul- oder Berufsabschlusses, Vertragsprüfung mit Arbeitgeber bzw. Arbeitsangebot, Antragstellung beim KVR München (Ruppertstraße 11), Korrespondenz mit Sachbearbeitung, Begleitung bis zur Erteilung des neuen Aufenthaltstitels. | Pauschale je nach Konstellation, Festpreis vor Mandatierung | Mandanten mit konkretem Job-Angebot oder Studienplatz, die den Statuswechsel durchziehen wollen. |
| Niederlassungsplan | Statuswechsel + mittelfristige Verfestigungsstrategie: Wechsel in Blue Card EU oder § 18a/§ 18b AufenthG, dann Niederlassungserlaubnis nach § 18c AufenthG (bei Blue Card bereits nach 21 oder 33 Monaten), gegebenenfalls Einbürgerung nach § 10 StAG. Inklusive Familienplanung (Familiennachzug ohne A1-Pflicht bei Blue Card). | Pauschale je nach Konstellation, Festpreis vor Mandatierung | Mandanten, die nicht nur den Status wechseln, sondern langfristig in Deutschland bleiben und einbürgern wollen. |
Wenn keines der Pakete genau passt, vereinbaren wir nach der kostenlosen Ersteinschätzung eine individuelle Honorarvereinbarung — ebenfalls als Festpreis oder nach RVG-Gebühren. Bei wirtschaftlich engen Verhältnissen prüfen wir auch Prozesskostenhilfe für gerichtliche Verfahren (etwa bei Klage am Verwaltungsgericht München gegen einen Ablehnungsbescheid des KVR).
Request a free initial assessment
Tell us about your case—quickly and with no obligation. We’ll assess your chances of success and get back to you shortly.
or call us directly at: 089 540 239 0
Consultations in Ukrainian and Russian — Denys Osypenko
Bei KLAMERT & PARTNER haben wir mit Denys Osypenko einen Juristen in der Kanzlei, der ukrainische und russischsprachige Mandantinnen und Mandanten begleitet. Denys Osypenko stammt aus der Ukraine, ist ausgebildeter Jurist mit langjähriger Erfahrung im internationalen Recht — und kennt das deutsche Aufenthaltsrecht aus der Mandantenperspektive. Er ist in der Kanzlei nicht als Rechtsanwalt nach deutschem Recht zugelassen — diese Klarstellung ist juristisch wichtig (RDG-konform) und bedeutet praktisch: Die juristische Bearbeitung — Antragstellung, Schriftsätze, Vertretung gegenüber Behörden, Klagen am Verwaltungsgericht München — übernehmen die zugelassenen Rechtsanwälte Markus Klamert, Marc Frey und Johannes Goetz.
What Denys Osypenko does is build a linguistic and cultural bridge—and this bridge is crucial, especially in cases involving Section 24 mandates. He records the facts of the case in a structured manner in the client’s native language, translates Ukrainian and Russian documents from the client’s home country (college transcripts, marriage certificates, vocational training certificates), prepares correspondence with the Munich KVR and with the German diplomatic mission in Kyiv or Warsaw, and accompanies clients to appointments with the authorities. In a § 24 status change case, this means: The client explains their situation once—in Ukrainian or Russian—and then receives an application package from a Munich lawyer formulated in the official language of the German authorities.
FROM OUR PRACTICE – § 24 CASES FROM 24PARAGRAF.DE AND OTHER RESOURCES
In recent months, we have seen an increasing number of clients who first encountered the issue of status change through Russian- and Ukrainian-language online resources such as 24paragraf.de. These platforms provide useful initial information in the client’s native language; however, they are no substitute for a lawyer’s case-by-case review. We structure our initial consultation with such clients in a way that builds on the online information they have already gathered—and translates it into a practical strategy for their specific case. This saves consultation time and provides the client with more concrete guidance right from the start.
We had to anonymize the cases—§ 6 BORA (as amended)—and the reasoning behind this is that multilingual online information opens the door, while individual case reviews by attorneys ensure that the status change under § 24 actually takes place. The two complement each other.
“In my daily work, I see the same thing over and over again—Ukrainian clients who have waited four years to see if Section 24 would be extended and now finally want to have independent status. Every week, I hear the same phrase in Ukrainian and Russian: ‘I don’t want to wait any longer; I want clarity.’ That is exactly what we offer our clients—an initial consultation conducted in their native language, three fixed-price packages to choose from, and a clear plan for the next step at the Munich Regional Court.”
— Denys Osypenko, attorney (not admitted to practice in Germany), client services in Ukrainian and Russian
How Your Attorney Handles Section 24 of the Residence Act in Munich — Four Steps
1. Free initial assessment within 24 hours
Please describe your situation to us—by phone at 089 540 239 0, via the contact form, or in person at Pettenkoferstraße 37. Languages: German, English, Ukrainian, Russian, Portuguese. We will get back to you within one business day with an initial assessment: Which residence permit is right for your situation (EU Blue Card, § 18a, § 18b, § 16b, § 17(1), § 18d), does the § 19f restriction apply, and which of the three packages (Quick Check, Complete Status Change, Settlement Plan) is appropriate? There are no costs for you at this stage.
2. Anabin/accreditation review and contract review
Nach Mandatierung prüfen wir den Hochschul- oder Berufsausbildungsabschluss in Anabin (oder leiten ein Anerkennungsverfahren ein, soweit erforderlich), prüfen den Arbeitsvertrag mit Blick auf die Gehaltsschwellen der Blue Card EU oder die Voraussetzungen von § 18a / § 18b AufenthG und sammeln die übrigen Antragsunterlagen — beglaubigte Übersetzungen, Apostillen, Lebensunterhaltsnachweise, Krankenversicherungsbestätigung. Diese Phase dauert je nach Konstellation zwei bis sechs Wochen.
3. Submitting an application to the KVR Munich
We submit the application to the Munich Foreigners’ Registration Office (KVR München, Ruppertstraße 11)—for the EU Blue Card under the expedited skilled worker procedure pursuant to § 81a of the Residence Act (AufenthG), and for § 18a / § 18b of the Residence Act (AufenthG), either under the expedited procedure or the regular application procedure in parallel with the existing § 24 residence permit. For suspended permits (Section 16b, Section 18d), we coordinate the declaration of surrender under Section 24 of the Residence Act with the issuance of the new permit to ensure there is no gap in residency. We respond to requests for additional documentation within a few days and utilize provisional certificates under Section 81(3) or (4) of the Residence Act where appropriate.
4. Issuance of the new residence permit and consolidation strategy
Once the new residence permit has been issued, we assist with the subsequent steps: family reunification (with simplified procedures for the EU Blue Card), renewal of the permit upon expiration, and, in the medium term, a settlement permit under Section 18c of the Residence Act (for the EU Blue Card, this is possible after 21 or 33 months; for Section 18a / § 18b), and, if applicable, naturalization under § 10 of the Nationality Act (StAG) after five years or, in cases of exceptional integration, after three years. With the Settlement Plan Package, this multi-year strategy is integrated from the very beginning.
Request a free initial assessment
Tell us about your case—quickly and with no obligation. We’ll assess your chances of success and get back to you shortly.
or call us directly at: 089 540 239 0
Frequently Asked Questions About Section 24 of the Residence Act and Change of Status
Does Section 24 of the Residence Act expire on March 4, 2027?
Section 24 of the Residence Act (the Act) itself does not expire—it remains part of the Residence Act. What ends on March 4, 2027, is the current period of validity of the EU Mass Influx Directive for refugees from Ukraine. Whether the Council of the European Union will extend the Mass Influx Directive beyond March 4, 2027, is expected to be decided in the summer of 2026. To date, the Council has extended it every year (most recently by Decision 2025/1460 of July 15, 2025); a further extension is possible but not guaranteed.
What will happen to me if Section 24 of the Residence Act expires on March 4, 2027, and I haven’t changed my status?
If the EU does not extend temporary protection again and you do not have any other residence permit at that time, you would generally be required to leave the country as of March 5, 2027. A blanket transitional arrangement would be legally conceivable, but is not guaranteed. Anyone who already has an independent residence permit in 2026 (EU Blue Card, Sections 18a, 18b, and 16b of the Residence Act) is not affected by this issue—and that is precisely the strategic value of the status change.
Do I need to submit an application to extend the validity until March 4, 2027?
No. Residence permits issued under Section 24 of the Residence Act (AufenthG) that were valid as of February 1, 2026, are automatically extended until March 4, 2027, pursuant to the Regulation on the Continued Validity of Ukrainian Residence Permits (Federal Law Gazette 2025 I No. 252 of October 27, 2025) — without the need to apply for an extension at the Foreigners’ Registration Office and without a new electronic residence permit. The permission to work, entitlement to social benefits, and freedom of travel also remain unchanged.
Can I apply for an EU Blue Card at the same time as my § 24 AufenthG?
According to the Federal Ministry of the Interior’s interpretation (Guidance Notes dated August 11, 2025), the simultaneous issuance of a § 24 permit and an EU Blue Card (§ 18g of the Residence Act) is not possible under § 19f of the Residence Act—they can only be issued one after the other. The § 24 permit must be surrendered before or at the same time as the EU Blue Card is issued. We coordinate this so that there is no gap in residency status.
Can I apply under Section 18a or Section 18b of the Residence Act in addition to my application under Section 24 of the Residence Act?
Yes. Section 18a of the Residence Act (skilled workers with vocational training) and Section 18b of the Residence Act (skilled workers with academic training) are not subject to the restriction under Section 19f and can be applied for in addition to an existing residence permit under Section 24—without the need to revoke the latter first. This is precisely what makes § 18a / § 18b 2026 the safest path for changing status.
What exactly does the Section 19f ban entail?
- Section 19f of the Residence Act contains an interpretation by the Federal Ministry of the Interior (BMI) according to which certain residence permits may not be issued in conjunction with Section 24 of the Residence Act. This applies to: § 16b (Study), § 16e (EU Internship), § 17(2) (Application for Study), § 18d (Research), § 18g (EU Blue Card), § 19e (European Voluntary Service). They may be issued after § 24 has been waived—the issuance must take place sequentially. The restriction expressly does not apply to § 18a and § 18b of the Residence Act.
What is a certificate of fiction—and when do I need one?
When an application for a new residence permit is submitted before the existing permit expires, the Foreigners’ Registration Office issues a provisional certificate pursuant to Section 81(4) of the Residence Act—this certifies that the existing residence status remains valid until a final decision is made on the new application. The right to work, entitlement to social benefits, and freedom of travel are maintained during this transitional period. For cases involving a change of status under Section 24, the provisional certificate is the most important safeguard against gaps in residence status.
Does my time count toward the residence permit and naturalization under Section 24 of the Residence Act?
Ja — die Aufenthaltszeit nach § 24 AufenthG zählt grundsätzlich als rechtmäßiger Aufenthalt im Sinne der Niederlassungserlaubnis-Vorschriften (§§ 9, 18c AufenthG) und der Einbürgerung (§ 10 StAG, in der Regel fünf Jahre, bei besonderen Integrationsleistungen drei). Genau deshalb ist der Statuswechsel jetzt strategisch wichtig: Wer 2026 wechselt, kommt typischerweise 2027 oder 2028 in die Reichweite der Niederlassungserlaubnis und 2027 in die der Einbürgerung.
How much do your consulting packages cost?
Quick Check § 24: starting at €480 net. Comprehensive Status Change and Branch Office Plan: Flat fee depending on the specific circumstances; fixed price provided before retaining our services. The free initial assessment is part of our standard service—you’ll know the total cost to expect before retaining our services.
Do you provide counseling in Ukrainian and Russian?
Yes. Through our legal advisor, Denys Osypenko, we offer client support in Ukrainian and Russian—including case intake, document translation, and assistance with appointments at government agencies. The legal work—such as filing applications, drafting pleadings, and representing clients before government agencies—is handled by the licensed attorneys Klamert, Frey, and Goetz.
Where can I find the Munich Foreigners' Registration Office?
The Munich Foreigners’ Registration Office is part of the District Administration Office (KVR) of the City of Munich, located at Ruppertstraße 11, 80337 Munich. It is accessible by subway (U3/U6 Implerstraße). From our office at Pettenkoferstraße 37, you can reach the KVR in about 15 minutes.
Free Initial Consultation — Attorney Specializing in Section 24 of the Residence Act in Munich
Schildern Sie uns Ihre Lage in zwei bis drei Sätzen — wir prüfen unverbindlich, welcher Aufenthaltstitel zu Ihrer Situation passt (Blue Card EU, § 18a, § 18b, § 16b, § 17 Abs. 1, § 18d AufenthG), ob Sie die § 19f-Sperre umgehen können, und welches der drei Pakete (Quick-Check, Statuswechsel-Komplett, Niederlassungsplan) am sinnvollsten ist. Online über unser Kontaktformular, telefonisch unter 089 540 239 0 oder persönlich in der Pettenkoferstraße 37 in München. Sprachen: Deutsch, Englisch, Ukrainisch, Russisch, Portugiesisch. § 24-Statuswechsel-Mandate sind bei KLAMERT & PARTNER eingebettet in unser Ausländerrecht-Hub — verantwortliche Partner: Markus Klamert, Marc Frey und Johannes Goetz. Ukrainisch- und russischsprachige Vorberatung durch unseren Juristen Denys Osypenko; juristische Mandatsbearbeitung durch die zugelassenen Rechtsanwälte.
