Visum zur Familienzusammenführung: Wir begleiten Ihre Familie bis zur Einreise
Select your preferred language

Visum beantragt, abgelehnt oder seit Monaten kein Termin? KLAMERT & PARTNER ist Ihr Rechtsanwalt mit Sitz in München und vertritt Familien bundesweit, gegenüber jeder deutschen Auslandsvertretung und vor dem Verwaltungsgericht Berlin. Wir beraten auf Deutsch, Englisch, Ukrainisch, Russisch oder Portugiesisch. Laden Sie Ihren Bescheid über das Kontaktformular hoch oder rufen Sie an unter 089 540 239 0: Ihre Ersteinschätzung ist kostenlos.
Wer Ehepartner, Kinder oder Eltern aus dem Ausland nach Deutschland holen möchte, braucht in der Regel ein nationales Visum zur Familienzusammenführung. Beantragt wird es bei der deutschen Botschaft oder dem Generalkonsulat im Aufenthaltsstaat, meist muss die Ausländerbehörde am künftigen Wohnort zustimmen. Für viele Familien ist dieses Verfahren die größte Hürde: lange Wartezeiten auf einen Termin, Nachforderungen von Urkunden, eine Ablehnung mit knapper Begründung. Seit dem 1. Juli 2025 gibt es außerdem keine Remonstration mehr. Gegen eine Ablehnung bleiben nur die Klage beim Verwaltungsgericht Berlin oder ein neuer Antrag. Genau an diesen Stellen setzen wir an.
Wir übernehmen das Visumverfahren für Ihre Familie: Wir prüfen die Unterlagen vor dem Termin, führen den Schriftverkehr mit Auslandsvertretung und Ausländerbehörde und gehen gegen Ablehnung oder Untätigkeit rechtlich vor. Ganz gleich, in welchem Bundesland Sie leben: Für die Beratung müssen Sie nicht in die Kanzlei kommen. Familien aus der Ukraine begleiten wir auf Wunsch vollständig auf Ukrainisch oder Russisch. Welche Voraussetzungen für Ihre Familie gelten, lesen Sie in unserem Überblick zum Familiennachzug.
Stand der Informationen: Oktober 2026. Wir passen diese Seite an, sobald sich die Rechtslage oder die Praxis der Auslandsvertretungen ändert.
Unsere Leistungen im Visumverfahren: Das übernehmen wir für Ihre Familie
Viele Visumanträge laufen ohne Anwalt. Schwierig wird es, wenn Urkunden aus dem Heimatland nicht anerkannt werden, die Botschaft Zweifel an der Ehe äußert, die Ausländerbehörde ihre Zustimmung verweigert oder seit Monaten nichts geschieht. Spätestens nach einer Ablehnung zählt jede Woche, denn die Klagefrist beträgt in der Regel nur einen Monat. Diese Frist notieren wir sofort, wenn Sie uns den Bescheid schicken.
Als Rechtsanwalt mit Sitz in München vertreten wir Familien aus ganz Deutschland. Das übernehmen wir konkret:
- Ihre Unterlagen prüfen wir vor dem Termin auf Vollständigkeit, Legalisation oder Apostille und Übersetzung.
- Mit der Ausländerbehörde an Ihrem Wohnort stimmen wir die Zustimmung zum Visum ab und klären, ob eine Vorabzustimmung möglich ist.
- Den Schriftverkehr mit Auslandsvertretung und Ausländerbehörde führen wir für Sie.
- Einen Ablehnungsbescheid werten wir aus und erheben, wenn sinnvoll, fristgerecht Klage beim Verwaltungsgericht Berlin.
- Bleibt die Behörde untätig, prüfen wir eine Untätigkeitsklage.
- Familien aus der Ukraine beraten wir, ob ein Visum oder ein eigener Schutzantrag der bessere Weg ist, auf Wunsch auf Ukrainisch oder Russisch.
Ihre Situation finden Sie in diesen Abschnitten: lange Wartezeit auf einen Termin, Visum abgelehnt, Botschaft entscheidet nicht oder Familie lebt in der Ukraine. Welche Voraussetzungen Ihre Familie für den Nachzug erfüllen muss, erklärt unsere Seite zum Familiennachzug.
„Viele Familien kommen erst zu uns, wenn das Visum schon abgelehnt ist. Oft lassen sich Lücken in den Unterlagen aber noch vor dem Termin schließen. Deshalb sehen wir uns den Antrag am liebsten an, bevor er bei der Botschaft liegt.“
— Markus Klamert, Rechtsanwalt und Partner, KLAMERT & PARTNER
So begleiten wir Ihr Visumverfahren zur Familienzusammenführung
Das Visumverfahren hat zwei Seiten: Die Auslandsvertretung im Aufenthaltsstaat Ihrer Angehörigen nimmt den Antrag an und entscheidet. Die Ausländerbehörde in Deutschland prüft die Voraussetzungen am künftigen Wohnort. Wir behalten beide Seiten im Blick, ganz gleich, ob Sie in Hamburg, Köln oder einer kleinen Gemeinde leben.
Wir bereiten den Termin bei der Botschaft vor
Zuständig ist in der Regel die deutsche Botschaft oder das Generalkonsulat in dem Land, in dem Ihre Angehörigen dauerhaft leben. Wie man einen Termin erhält, legt jede Vertretung selbst fest: über ein Terminvergabesystem, eine Warteliste oder das Auslandsportal des Auswärtigen Amts. Über das Portal lassen sich Visa zur Familienzusammenführung inzwischen grundsätzlich online beantragen; einige Vertretungen nehmen solche Anträge nur noch dort an. Zur persönlichen Vorsprache für Fingerabdrücke und Lichtbild muss die Familie trotzdem erscheinen. Welcher Weg für Ihre Familie gilt, klären wir vorab, und beim Online-Antrag prüfen wir die hochgeladenen Unterlagen, bevor sie abgeschickt werden.
Wir prüfen Antrag und Unterlagen
Verlangt werden in der Regel das Antragsformular, ein gültiger Pass, biometrische Fotos und Personenstandsurkunden wie Heirats- oder Geburtsurkunden. Ausländische Urkunden müssen je nach Herkunftsstaat legalisiert oder mit Apostille versehen und übersetzt sein. Dazu kommen Nachweise über den Angehörigen in Deutschland und, je nach Fall, zu Einkommen, Wohnraum, Krankenversicherung und einfachen Deutschkenntnissen. Wir erstellen Ihrer Familie eine Liste der nötigen Urkunden, prüfen sie vor dem Termin und klären Abweichungen bei Namen oder Daten. Urkunden und Behördenschreiben erklären wir auf Wunsch in Ihrer Sprache.
Welche Voraussetzungen für Ihre Konstellation gelten, lesen Sie auf unseren Seiten zum Familiennachzug zu Geflüchteten, zum Nachzug von Ehepartnern und zum Eltern- und Kindernachzug.
Wir stimmen uns mit Ihrer Ausländerbehörde ab
Nach § 31 AufenthV braucht das Visum in den meisten Fällen die Zustimmung der Ausländerbehörde am künftigen Wohnort. Die Auslandsvertretung schickt den Antrag dorthin, die Behörde prüft etwa Wohnraum und Lebensunterhalt. In bestimmten Konstellationen, etwa beim Nachzug zu manchen Fachkräften, entfällt die Zustimmung. Verzögert sich das Verfahren hier, nehmen wir Kontakt zur Ausländerbehörde auf und reichen fehlende Nachweise direkt ein. Das gilt für jede Ausländerbehörde in Deutschland, von Kiel bis Konstanz.
Wir prüfen eine Vorabzustimmung
Die Ausländerbehörde kann der Visumerteilung schon vor dem Antrag bei der Auslandsvertretung zustimmen (§ 31 Abs. 3 AufenthV), insbesondere bei einem Anspruch auf den Aufenthaltstitel, einem öffentlichen Interesse oder in dringenden Fällen. Ein Recht darauf besteht nicht; die Behörde entscheidet nach Ermessen, und die Praxis unterscheidet sich von Ort zu Ort. Liegt sie vor, kann sich das Visumverfahren verkürzen. Ob sich ein Antrag bei Ihrer Ausländerbehörde lohnt, prüfen wir, und wir stellen ihn mit Ihnen zusammen. Wie das Kreisverwaltungsreferat vorgeht, lesen Sie auf unserer Seite zum Familiennachzug in München.
Wir begleiten Einreise und Aufenthaltserlaubnis
Stimmen alle Beteiligten zu, erteilt die Auslandsvertretung ein nationales Visum (Kategorie D). Es ist befristet. Nach der Einreise meldet die Familie ihren Wohnsitz an und beantragt vor Ablauf des Visums die Aufenthaltserlaubnis bei der Ausländerbehörde. Auch diesen Schritt begleiten wir, damit zwischen Visum und Aufenthaltstitel keine Lücke entsteht.
Ihre Familie lebt in der Ukraine: Visum oder eigener Schutzantrag?
Bei ukrainischen Familien klären wir zuerst, ob überhaupt ein Visum nötig ist. Wer die ukrainische Staatsangehörigkeit hat, kann unter bestimmten Voraussetzungen selbst vorübergehenden Schutz nach § 24 AufenthG beantragen. Dann ist das Visumverfahren oft nicht der einfachste Weg; mehr dazu auf unserer Seite zum Familiennachzug für Geflüchtete aus der Ukraine. Ein Visum zur Familienzusammenführung brauchen Angehörige vor allem, wenn die Person in Deutschland einen anderen Aufenthaltstitel hat, etwa als Fachkraft, mit Blauer Karte EU oder Niederlassungserlaubnis. Das betrifft auch alle, die vom Schutz nach § 24 in einen solchen Titel gewechselt sind.
Die Ukraine ist Vertragsstaat des Haager Apostille-Übereinkommens. Ukrainische Personenstandsurkunden brauchen deshalb in der Regel eine Apostille, dazu eine Übersetzung. Häufige Stolpersteine sind unterschiedliche lateinische Schreibweisen von Namen in Pass und Urkunden, ältere sowjetische Urkunden und Dokumente aus den besetzten Gebieten. Welche Auslandsvertretung für Angehörige in der Ukraine zuständig ist, klären wir vor dem Termin.
Denys Osypenko nimmt Ihre Situation auf Ukrainisch oder Russisch auf, ordnet ukrainische Urkunden ein und spricht bei Bedarf direkt mit Ihren Angehörigen in der Ukraine. Antrag, Schriftverkehr und Klage übernehmen die zugelassenen Rechtsanwälte der Kanzlei. Mehr zur Beratung auf Russisch und Ukrainisch.

Request a free initial assessment
Tell us about your case—quickly and with no obligation. We’ll assess your chances of success and get back to you shortly.
or call us directly at: 089 540 239 0
So läuft Ihr Mandat ab — digital und bundesweit
- Kostenlose Ersteinschätzung: Sie schildern Ihre Lage per Formular oder Telefon und laden Bescheid oder Terminbestätigung hoch. Wir sagen Ihnen, welche Wege erkennbar in Betracht kommen.
- Angebot und Mandat: Sie erhalten eine klare Aussage zu den Kosten und erteilen das Mandat über unsere Online-Mandantenregistrierung.
- Prüfung und Strategie: Wir sehen die Unterlagen und, bei einer Klage, die Visumakte durch und legen mit Ihnen fest, ob wir den Antrag begleiten, einen Neuantrag vorbereiten oder klagen.
- Umsetzung: Wir führen den Schriftverkehr mit Auslandsvertretung, Ausländerbehörde und Gericht und bereiten Ihre Angehörigen auf die Vorsprache vor.
- Begleitung bis zur Entscheidung: Auf Nachforderungen reagieren wir, nach der Erteilung begleiten wir den Antrag auf die Aufenthaltserlaubnis.
Einen Termin in der Kanzlei brauchen Sie dafür nicht. Unterlagen tauschen wir digital aus, Besprechungen führen wir telefonisch, und Ihre Angehörigen im Ausland erreichen wir ebenso. Das alles auf Deutsch, Englisch, Ukrainisch, Russisch oder Portugiesisch.
Lange Wartezeit bei der Botschaft? Was wir tun können
Oft dauert nicht die Entscheidung am längsten, sondern schon der Weg zum Termin. Die Wartezeit hängt vor allem von der Auslandsvertretung und von der Fallgruppe ab. Welche Wartezeit bei Ihrer Auslandsvertretung realistisch ist, sagen wir Ihnen in der Ersteinschätzung.
Terminwartezeiten bei den Auslandsvertretungen
Nach Angaben der Bundesregierung vom Mai 2026 reichen die Wartezeiten auf einen Termin beim allgemeinen Familiennachzug von zwei bis über 52 Wochen, beim Nachzug zu Schutzberechtigten von elf bis 32 Wochen (Bundestag, hib 434/2026 zu BT-Drs. 21/5984). Danach prüfen Visastelle und Ausländerbehörde den Antrag, was weitere Wochen oder Monate dauern kann. Einzelne Vertretungen stellen derzeit auf das Auslandsportal um und lösen bisherige Wartelisten auf. Wir verfolgen die Hinweise der für Ihre Familie zuständigen Vertretung und sagen Ihnen, wenn sich das Verfahren ändert und was Sie dann tun müssen. Diese Begleitung übernehmen wir für Mandanten aus Frankfurt, Stuttgart oder Leipzig ebenso wie aus jedem anderen Ort in Deutschland.
Was wir bei langer Wartezeit für Sie tun
Die Wartezeit selbst können wir nicht abschaffen. Wir sorgen aber dafür, dass sie nicht durch vermeidbare Fehler länger wird, und nutzen die rechtlichen Mittel, die Ihnen zustehen:
- Wir bereiten die Unterlagen so vor, dass sie beim Termin vollständig sind. Urkunden, die nicht älter als sechs Monate sein dürfen, lassen Sie erst kurz vorher neu ausstellen.
- Gibt es besondere Dringlichkeit, etwa eine schwere Erkrankung oder ein Kind kurz vor dem 18. Geburtstag, begründen wir gegenüber der Auslandsvertretung schriftlich, warum ein früherer Termin nötig ist.
- Wir prüfen, ob die Ausländerbehörde eine Vorabzustimmung erteilen kann.
- Liegt der Antrag bereits vor und geschieht nichts, prüfen wir eine Untätigkeitsklage (siehe Klage und Untätigkeitsklage).
Ob sich schon gegen die Wartezeit auf einen Termin gerichtlich vorgehen lässt, beurteilen die Gerichte zurückhaltend. In Ausnahmefällen kann ein Eilantrag in Betracht kommen. Ob Ihr Fall eine solche Ausnahme sein kann, prüfen wir konkret.

AUS DER PRAXIS VON KLAMERT & PARTNER — WARTEZEIT UND VOLLJÄHRIGKEIT.
Häufig melden sich Eltern, deren Kind im Ausland auf einen Termin wartet und bald 18 wird. Ein Beispiel kann so aussehen: Ein Vater lebt mit Niederlassungserlaubnis in Deutschland, seine Ehefrau und die 17-jährige Tochter stehen seit Monaten auf der Warteliste einer Botschaft. Der Geburtstag der Tochter liegt in vier Monaten.
Zuerst klären wir, auf welchen Zeitpunkt es für das Alter des Kindes ankommt und wie sich der Antrag rechtzeitig stellen lässt. Dann begründen wir gegenüber der Auslandsvertretung, warum ein früherer Termin nötig ist, und stellen die Unterlagen für beide Anträge zusammen. Parallel prüfen wir mit der Ausländerbehörde eine Vorabzustimmung.
Request a free initial assessment
Tell us about your case—quickly and with no obligation. We’ll assess your chances of success and get back to you shortly.
or call us directly at: 089 540 239 0
Visum abgelehnt: So gehen wir gegen die Ablehnung vor
Eine Ablehnung ist belastend, vor allem nach langer Wartezeit. Sie ist aber nicht in jedem Fall das Ende des Verfahrens. Entscheidend ist, warum abgelehnt wurde und wie schnell Sie reagieren. Deshalb sehen wir uns zuerst die Begründung an.
Wir prüfen Bescheid und Begründung
Der Bescheid nennt das Datum, die Ablehnungsgründe und in der Rechtsbehelfsbelehrung, wie Sie sich wehren können. Typische Gründe sind fehlende oder nicht anerkannte Urkunden, Zweifel an der Identität oder an einer tatsächlich gelebten Ehe, ein nicht gesicherter Lebensunterhalt, ein fehlender Sprachnachweis oder die verweigerte Zustimmung der Ausländerbehörde. Mit der Abschaffung der Remonstration hat das Auswärtige Amt angekündigt, Ablehnungen ausführlicher zu begründen. Wir lesen den Bescheid zusammen mit der Visumakte und sagen Ihnen, ob der Mangel behebbar ist oder ob die Entscheidung rechtlich angreifbar sein könnte. Ist der Bescheid auf Englisch oder in der Landessprache verfasst, erklären wir ihn Ihnen in Ihrer Sprache.
Klage oder neuer Antrag: Wir entscheiden mit Ihnen
Nach einer Ablehnung bleiben zwei Wege. Ein neuer Antrag ist jederzeit möglich, kostet aber erneut Gebühren und meist eine neue Wartezeit. Er eignet sich, wenn die Ablehnung auf fehlenden Unterlagen beruht, die sich inzwischen beschaffen lassen. Die Klage beim Verwaltungsgericht Berlin lohnt sich eher, wenn die Auslandsvertretung die Rechtslage oder den Sachverhalt aus Ihrer Sicht falsch bewertet hat. Beide Wege schließen sich nicht grundsätzlich aus. Ob ein paralleler Neuantrag sinnvoll ist, prüfen wir im Einzelfall; für den neuen Antrag stellen wir die Unterlagen mit Ihnen zusammen, für die Klage übernehmen wir das gesamte Verfahren.
Die Klagefrist: in der Regel ein Monat
Die Klage muss in der Regel innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ablehnungsbescheids beim Verwaltungsgericht Berlin eingehen (§ 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Ein Widerspruchsverfahren gibt es nicht. Fehlt die Rechtsbehelfsbelehrung oder ist sie fehlerhaft, gilt eine Frist von einem Jahr (§ 58 Abs. 2 VwGO). Die Klage ist auf Deutsch einzureichen. Schicken Sie uns den Bescheid deshalb möglichst gleich nach Erhalt; wir notieren die Frist und reichen die Klage rechtzeitig ein, wenn Sie sich dafür entscheiden. Wo in Deutschland Sie wohnen, spielt für die Klage keine Rolle.

„Nach einer Ablehnung zählt vor allem die Monatsfrist. Wir lesen den Bescheid deshalb sofort und entscheiden gemeinsam mit der Familie, ob ein neuer Antrag oder die Klage der bessere Weg ist.“
— Markus Klamert, Rechtsanwalt und Partner, KLAMERT & PARTNER
Request a free initial assessment
Tell us about your case—quickly and with no obligation. We’ll assess your chances of success and get back to you shortly.
or call us directly at: 089 540 239 0
Remonstration abgeschafft: Wir prüfen Klage oder Neuantrag
Viele Ratgeber im Internet empfehlen nach einer Ablehnung noch die Remonstration. Für neue Bescheide ist dieser Weg aber geschlossen. Wir zeigen Ihnen, welche Wege heute tatsächlich offenstehen.
Was seit dem 1. Juli 2025 gilt
Die Remonstration war eine Art Widerspruch: Die Auslandsvertretung prüfte ihre Ablehnung auf Ihren Einwand hin noch einmal. Gesetzlich vorgesehen war sie nie. Das Auswärtige Amt hat das Remonstrationsverfahren zum 1. Juli 2025 weltweit abgeschafft (Mitteilung des Auswärtigen Amts). Remonstrationen gegen Bescheide ab diesem Tag werden nicht mehr bearbeitet, und ein solches Schreiben hält die Klagefrist nicht auf. Wir prüfen deshalb sofort nach Zugang des Bescheids, ob für Ihre Familie die Klage beim Verwaltungsgericht Berlin oder ein neuer, vollständiger Antrag in Betracht kommt. Das übernehmen wir für Familien in allen 16 Bundesländern, gegenüber jeder Auslandsvertretung weltweit.
Altfälle: Bescheide vor dem 1. Juli 2025
Trägt Ihr Ablehnungsbescheid ein Datum vor dem 1. Juli 2025, werden Remonstrationen nach Angaben der Auslandsvertretungen weiterhin bearbeitet. Ergeht dann ein Remonstrationsbescheid, kann gegen ihn wiederum Klage erhoben werden. Haben Sie remonstriert und keine Antwort erhalten, prüfen wir anhand der Bescheide, ob noch Fristen laufen und welcher Schritt jetzt offensteht.
Klage und Untätigkeitsklage beim VG Berlin: Wir vertreten Sie bundesweit
Gegen Entscheidungen der Auslandsvertretungen und gegen ihre Untätigkeit führt der Rechtsweg nach Berlin. Wir führen diese Verfahren für Familien aus allen Bundesländern.
Ein Gericht für ganz Deutschland
Botschaften und Generalkonsulate sind Teil des Auswärtigen Amts und keine eigenständigen Behörden. Für Klagen gegen den Bund aus dem Bereich der Auslandsvertretungen ist nach § 52 Nr. 2 VwGO das Verwaltungsgericht am Sitz der Bundesregierung zuständig, also das Verwaltungsgericht Berlin. Beklagt ist die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Auswärtige Amt. Hinweise des Gerichts finden Sie auf der Seite des Verwaltungsgerichts Berlin. Für Sie heißt das: Ob Sie aus Hannover, Dresden oder Stuttgart kommen, es ist immer dasselbe Gericht. Wir führen das Verfahren schriftlich und vertreten Sie in einer mündlichen Verhandlung in Berlin; eine Anreise ist für Sie meist nicht nötig.
Wenn die Botschaft nicht entscheidet: Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO
Entscheidet die Auslandsvertretung ohne zureichenden Grund nicht in angemessener Frist über einen gestellten Antrag, ist eine Untätigkeitsklage möglich (§ 75 VwGO). Sie kann in der Regel frühestens drei Monate nach Antragstellung erhoben werden. Hat die Behörde einen zureichenden Grund für die Verzögerung, setzt das Gericht das Verfahren aus und gibt ihr eine Frist. Voraussetzung ist ein Antrag: Die Registrierung auf einer Terminwarteliste reicht nach überwiegender Auffassung nicht aus. Vorher fragen wir schriftlich nach dem Sachstand und dokumentieren die Antwort, damit die Klage gut vorbereitet ist. Eine Untätigkeitsklage kann das Verfahren mit den rechtlichen Mitteln vorantreiben, die Ihnen zustehen.
So führen wir das Klageverfahren
- Klageerhebung: Wir reichen die Klage fristgerecht ein und beantragen Einsicht in die Visumakte.
- Begründung: Aus Akte und Unterlagen begründen wir, warum Ihrer Familie das Visum zustehen könnte, und legen fehlende Nachweise vor.
- Stellungnahme des Auswärtigen Amts: Die Gegenseite antwortet, die Ausländerbehörde wird häufig am Verfahren beteiligt.
- Abhilfe, Vergleich oder Verhandlung: Teilweise erteilt die Auslandsvertretung das Visum noch während des Verfahrens, oder die Beteiligten einigen sich. Sonst entscheidet das Gericht, meist nach mündlicher Verhandlung.
- Rechtsmittel: Gegen das Urteil kann die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg beantragt werden. Ob sich dieser Schritt lohnt, besprechen wir mit Ihnen.
Eine verlässliche Verfahrensdauer lässt sich nicht nennen; Klagen können sich über viele Monate hinziehen. Eilverfahren kommen im Visumrecht nur ausnahmsweise in Betracht. Über jeden Schritt halten wir Sie auf dem Laufenden. Mehr zu Verwaltungsverfahren und Klagen im Aufenthaltsrecht finden Sie in unserem Ausländerrecht-Hub.
Request a free initial assessment
Tell us about your case—quickly and with no obligation. We’ll assess your chances of success and get back to you shortly.
or call us directly at: 089 540 239 0
Kosten, Fristen und Ihre kostenlose Ersteinschätzung
Was kostet die Begleitung im Visumverfahren?
Die Ersteinschätzung ist kostenlos. Danach rechnen wir nach dem RVG ab oder vereinbaren ein Honorar. Die Höhe hängt davon ab, ob wir den Antrag begleiten, einen Neuantrag vorbereiten oder klagen, und wir besprechen sie vor der Mandatierung offen; erst dann entstehen Kosten. Bei einer Rechtsschutzversicherung stellen wir die Deckungsanfrage. Allgemeine Informationen zu Anwaltskosten finden Sie in unserem Überblick zum Familiennachzug.
Gerichtskosten der Visumklage
Für die Klage fallen Gerichtskosten nach dem Gerichtskostengesetz an, die das Gericht nach dem Streitwert berechnet und vorab anfordert. Wer gewinnt, kann in der Regel die Erstattung seiner Kosten verlangen; bei geringem Einkommen kann Prozesskostenhilfe in Betracht kommen. Ob das für Sie gilt, prüfen wir und stellen den Antrag mit Ihnen.
Visumgebühren und Nebenkosten
Für ein nationales Visum verlangen die Auslandsvertretungen 75 Euro, für Minderjährige 37,50 Euro. Gebührenfrei sind Visa für Ehegatten, eingetragene Lebenspartner und minderjährige ledige Kinder Deutscher, für Eltern minderjähriger Deutscher sowie für Familienangehörige freizügigkeitsberechtigter EU-Bürger. Die Gebühr wird bei der Vorsprache fällig und bei einer Ablehnung nicht erstattet; ein neuer Antrag kostet erneut. Hinzu kommen Kosten für Urkunden, Apostille oder Legalisation, Übersetzungen und Sprachzertifikat. Welche Gebühren für Ihre Familie anfallen und ob eine Befreiung greift, sagen wir Ihnen vorab, damit ein zweiter, kostenpflichtiger Antrag möglichst nicht nötig wird.
Fristen auf einen Blick
- Klage gegen die Ablehnung: in der Regel ein Monat ab Bekanntgabe des Bescheids, bei fehlender oder fehlerhafter Rechtsbehelfsbelehrung ein Jahr.
- Untätigkeitsklage: in der Regel frühestens drei Monate nach Antragstellung.
- Remonstration: nur noch gegen Bescheide mit einem Datum vor dem 1. Juli 2025.
- Neuer Visumantrag: jederzeit möglich, aber erneut gebührenpflichtig.
Ihre kostenlose Ersteinschätzung
Im Rahmen unserer kostenlosen Ersteinschätzung prüfen wir Ihren Sachverhalt unverbindlich auf erkennbare Erfolgsaussichten. Eine darüber hinausgehende rechtliche Beratung erfolgt erst nach Mandatierung und Honorarvereinbarung.
Ihre Ansprechpartner
Ihre Rechtsanwälte
Die rechtliche Bearbeitung Ihres Visumverfahrens übernehmen die zugelassenen Rechtsanwälte Markus Klamert, Marc Frey und Johannes Goetz, Mitglieder der Rechtsanwaltskammer München.
Denys Osypenko — Ansprechpartner auf Ukrainisch und Russisch
Für ukrainisch- und russischsprachige Familien ist Denys Osypenko Ihr erster Ansprechpartner: Er erklärt Schreiben der Botschaft, ordnet Urkunden aus der Ukraine ein und spricht bei Bedarf direkt mit Ihren Angehörigen. Er ist ukrainischer Jurist und kein in Deutschland zugelassener Rechtsanwalt; die juristische Bearbeitung übernehmen die zugelassenen Rechtsanwälte der Kanzlei. Mehr zur Beratung auf Russisch und Ukrainisch
„Für ein Visumverfahren müssen Sie nicht zu uns in die Kanzlei kommen. Die Botschaft entscheidet im Ausland, geklagt wird in Berlin. Was zählt, sind vollständige Unterlagen und ein klarer Plan, und beides lässt sich digital aufbauen.“
— Markus Klamert, Rechtsanwalt und Partner, KLAMERT & PARTNER
Warum KLAMERT & PARTNER
- Fünf Beratungssprachen: Deutsch, Englisch, Ukrainisch, Russisch und Portugiesisch, damit auch Ihre Angehörigen im Ausland verstehen, was die Botschaft verlangt.
- Ein eigener Ansprechpartner für ukrainisch- und russischsprachige Familien, der Urkunden und Behördenschreiben aus der Ukraine einordnen kann.
- Bundesweite Vertretung mit digitaler Mandatsführung, gegenüber jeder Ausländerbehörde, den Auslandsvertretungen und dem Verwaltungsgericht Berlin.
- Juristische Bearbeitung ausschließlich durch zugelassene Rechtsanwälte, Mitglieder der Rechtsanwaltskammer München.
- Visumverfahren, Klage und die Fragen danach aus einer Hand: Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis und Einbürgerung.
- Als Wirtschaftskanzlei begleiten wir auch Arbeitgeber, die Fachkräfte und ihre Familien nach Deutschland holen.
Häufige Fragen zum Visum zur Familienzusammenführung
Wie lange dauert das Visum zur Familienzusammenführung?
Eine feste Dauer gibt es nicht. Zuerst kommt die Wartezeit auf den Termin bei der Botschaft: Laut Bundesregierung reichte sie im Mai 2026 von zwei bis über 52 Wochen, beim Nachzug zu Schutzberechtigten von elf bis 32 Wochen. Danach prüfen Visastelle und Ausländerbehörde den Antrag, was weitere Wochen bis Monate dauern kann. Über jeden Schritt halten wir Sie auf dem Laufenden.
Welche Unterlagen brauche ich für den Visumantrag?
In der Regel Antragsformular, gültigen Pass, biometrische Fotos und Personenstandsurkunden mit Legalisation oder Apostille und Übersetzung, dazu Nachweise über den Angehörigen in Deutschland. Je nach Fall kommen Einkommens- und Wohnraumnachweise und ein Sprachzertifikat hinzu. Die verbindliche Liste legt die zuständige Auslandsvertretung fest. Ihre Unterlagen prüfen wir vor dem Termin auf Vollständigkeit.
Muss die Ausländerbehörde in Deutschland zustimmen?
Meist ja. Nach § 31 AufenthV braucht das Visum die Zustimmung der Ausländerbehörde am künftigen Wohnort, die vor allem Wohnraum und Lebensunterhalt prüft. In bestimmten Fällen entfällt sie. Die Behörde kann auch schon vor dem Visumantrag zustimmen; diese Vorabzustimmung nach § 31 Abs. 3 AufenthV liegt in ihrem Ermessen. Eine Vorabzustimmung beantragen wir auf Wunsch für Sie.
Mein Visum wurde abgelehnt — was kann ich tun?
Sie können einen neuen, gebührenpflichtigen Visumantrag stellen oder Klage beim Verwaltungsgericht Berlin erheben. Die Klagefrist beträgt in der Regel einen Monat ab Bekanntgabe des Bescheids. Welcher Weg sinnvoll ist, hängt von der Begründung der Ablehnung ab. Schicken Sie uns den Bescheid deshalb möglichst schnell.
Welche Frist gilt nach der Ablehnung?
Die Klage beim Verwaltungsgericht Berlin muss in der Regel innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ablehnungsbescheids erhoben werden. Fehlt die Rechtsbehelfsbelehrung oder ist sie fehlerhaft, gilt eine Frist von einem Jahr. Ein Widerspruchsverfahren gibt es nicht. Einen neuen Visumantrag können Sie dagegen jederzeit stellen. Die Klage erheben wir fristgerecht für Sie.
Gibt es die Remonstration gegen eine Visumablehnung noch?
Nein, für neue Bescheide nicht. Die Remonstration war ein freiwilliger Rechtsbehelf, mit dem die Auslandsvertretung ihre Ablehnung noch einmal prüfte. Das Auswärtige Amt hat sie zum 1. Juli 2025 weltweit abgeschafft. Bearbeitet werden nur noch Remonstrationen gegen ältere Bescheide. Gegen neue Ablehnungen bleiben Klage oder neuer Antrag. Welcher Weg in Ihrem Fall sinnvoller ist, besprechen wir mit Ihnen.
Warum wird beim VG Berlin geklagt?
Visumentscheidungen trifft die Auslandsvertretung als Teil des Auswärtigen Amts. Für Klagen gegen den Bund aus diesem Bereich ist nach § 52 Nr. 2 VwGO das Verwaltungsgericht am Sitz der Bundesregierung zuständig, also Berlin. Das gilt unabhängig davon, wo die Familie lebt oder welche Botschaft entschieden hat. Dort vertreten wir Sie, ohne dass Sie nach Berlin reisen müssen.
Was kann ich tun, wenn die Botschaft nicht entscheidet?
Liegt ein Antrag vor und entscheidet die Auslandsvertretung ohne zureichenden Grund nicht, kommt eine Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO in Betracht, in der Regel frühestens drei Monate nach Antragstellung. Vorher lohnt eine schriftliche Sachstandsanfrage. Die bloße Registrierung auf einer Terminwarteliste gilt meist noch nicht als Antrag. Die Sachstandsanfrage übernehmen wir für Sie.
Kann mein Angehöriger mit einem Besuchsvisum einreisen und den Antrag in Deutschland stellen?
Davon ist in der Regel abzuraten. Ein Aufenthaltstitel zum Familiennachzug setzt grundsätzlich die Einreise mit dem passenden nationalen Visum voraus (§ 5 Abs. 2 AufenthG). Ausnahmen regelt § 39 AufenthV, etwa wenn ein Anspruch erst nach der Einreise entstanden ist. Ob eine Ausnahme greift, prüfen wir vor der Reise.
Was kostet die anwaltliche Unterstützung im Visumverfahren?
Die Ersteinschätzung ist kostenlos: Wir prüfen Ihren Sachverhalt unverbindlich auf erkennbare Erfolgsaussichten. Nach einer Beauftragung rechnen wir nach dem RVG ab oder vereinbaren ein Honorar. Die Höhe hängt davon ab, ob wir den Antrag begleiten oder klagen, und wird vor der Mandatierung offen besprochen.
Muss ich für die Beratung nach München kommen?
Nein. Wir vertreten Familien in ganz Deutschland, gegenüber jeder Ausländerbehörde, den deutschen Auslandsvertretungen und dem Verwaltungsgericht Berlin. Unterlagen tauschen wir digital aus, Besprechungen führen wir telefonisch, und das Mandat erteilen Sie über die Online-Mandantenregistrierung. Ihr Wohnort spielt für die Vertretung keine Rolle.
Beraten Sie auch auf Ukrainisch oder Russisch?
Ja. Denys Osypenko berät Familien auf Ukrainisch und Russisch, erklärt Schreiben der Botschaft und ordnet ukrainische Urkunden ein. Er ist ukrainischer Jurist, kein zugelassener Rechtsanwalt; die rechtliche Bearbeitung übernehmen unsere Rechtsanwälte. Zusätzlich beraten wir auf Deutsch, Englisch und Portugiesisch, für Mandanten in ganz Deutschland.
Kanzleisitz München, Mandate in ganz Deutschland
Unsere Kanzleiräume liegen in der Heimeranstraße 37, 80339 München. Als Rechtsanwalt mit Sitz in München vertreten wir Familien in allen 16 Bundesländern, gegenüber jeder Ausländerbehörde und gegenüber den deutschen Auslandsvertretungen weltweit. Ob Sie aus Hannover, Bremen oder Nürnberg zu uns kommen: Unterlagen tauschen wir digital aus, Besprechungen führen wir telefonisch, und das Mandat erteilen Sie über die Online-Mandantenregistrierung. Beratung auf Ukrainisch und Russisch für Familien in ganz Deutschland.
